BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 45/08 vom 7. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 19. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von f374nf Mobiltelefonen und 18 SIM-Karten angeordnet wurde. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des an-gefochtenen Urteils wendet, ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch f374r die - ersichtlich auf 247 73 d StGB gest374tzte - Verfallsan-ordnung. 1 Hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten hat der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils beantragt, weil sich aus den Urteilsfeststellungen kein hinreichend konkreter Zusammenhang zu der abgeurteilten Tat ergebe. Dem kann sich der Senat im Ergebnis trotz der Urteilsausf374hrungen UA S. 32 nicht verschlie337en. 2 - 3 - Eine Kostenteilung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-f374gigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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