BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 45/10 vom 3. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 3. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg an der Lahn vom 5. November 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen, davon in zwei F344llen in Tat-einheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit un-erlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln, schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben, soweit von einer Anordnung der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und sechs Monate f374r die Taten 1 und 2 sowie zwei Jahre f374r die Tat 3). Dabei hat es, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, 374ber-sehen, dass im Fall 3 der Urteilsgr374nde aufgrund des geringen Wirkstoffgehalts des erworbenen Amphetamins (2,5 % Base) die zum Eigenverbrauch bestimm-te Menge von 180 Gramm die Grenze der nicht geringen Menge im Sinne von 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreichte. Der Schuldspruch war insoweit zu 344n-dern. 1 2. Der Senat kann ausschlie337en, dass sich der rechtsfehlerhafte Schuld-spruch im Fall 3 auf die Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des Be-sitztatbestands wegen der Abh344ngigkeit des Angeklagten ausdr374cklich strafmil- dernd ber374cksichtigt (UA S. 15). 2 3. Rechtsfehlerhaft ist das Urteil, soweit die Anordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB nicht er366rtert worden ist. Das Landgericht hat ausdr374cklich festgestellt, dass der Angeklagte bet344ubungsmittelabh344ngig ist und die Taten 3 - 4 - "zur Finanzierung seiner eigenen Abh344ngigkeit" beging. Anhaltspunkte f374r Um-st344nde, die einer hinreichend positiven Prognose im Sinne von 247 64 StGB ent-gegenstehen k366nnten, sind aus den Urteilsgr374nden nicht ersichtlich. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Fischer Roggenbuck Appl Franke Schmitt
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