BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 451/06 vom 15. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird der Beschluss des Senats vom 18. Februar 2005 - 2 StR 410/04 - wegen eines offensichtlichen Schreibversehens im Tenor dahingehend berichtigt und das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Totschlags und wegen K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit N366tigung verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. April 2004 hat der Senat den Schuldspruch des vorbezeichne-ten Urteils mit Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 StR 410/04 - aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens u. a. dahingehend ge344ndert, dass der Ange-klagte wegen gef344hrlicher (richtig: vors344tzlicher) K366rperverletzung in zwei F344llen verurteilt wurde. Nach Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache nur im Strafausspruch hat die neu entscheidende Strafkammer den von ihr als unrich-tig erkannten Schuldspruch zugrunde gelegt, die Strafe aber nur dem Grundtat- 1 - 3 - bestand des 247 223 StGB entnommen, so dass der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist. Gleichwohl berichtigt der Senat seinen Beschluss vom 18. Februar 2005 wegen des offensichtlichen Schreibfehlers von Amts wegen, was auch zur Kor-rektur des angefochtenen Urteils im Schuldausspruch f374hrt. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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