BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 451/10 vom 6. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und ge-richtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (247 74 JGG). Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war vom Revisi-onsgericht nicht zu 374berpr374fen, da der Angeklagte es vers344umt hat, diese neben der Revision mit dem Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde anzufechten (BGHSt 26, 126). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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