ECLI:DE:BGH:2016:270716U2STR451.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 451/15 vom 27. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen des Verdachts der Geldwäsche - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2016 , an der teilgenom men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertr eter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten B . J . , Recht sanwältin als Verteidigerin für die Angeklagte S . J . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftss telle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäsche aus rechtlichen Gründen freigesprochen und eine Entschädigungspflicht für die Durchsuchun g ihrer Wohnung festgestellt. Dagegen wendet sich die Staatsa n- waltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision und mit der sofortigen Beschwerde. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg. I. 1. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten Folgendes zur Last: Die Angeklagte S . J . ist die Tochter, ihr Ehemann B . J . der Schwiegersohn des bereits rechtskräftig Verur - teilten W . J . . Dieser war bis Oktober 2009 Leiter d es Katho - 1 2 3 - 4 - lischen Rentamtes Nord und Geschäftsführer des Gesamtverbandes Kathol i- scher Kirchengemeinden in L . . Zum Nachteil seines Arbeitgebers verun - treute W . J . zwischen 1999 und 2009 mindestens 3,791 Millionen Euro. Wegen der nicht rechtsverjährten Taten wurde er wegen U n- treue in 362 Fällen am 10. März 2010, rechtskräftig seit dem 2. September 2010, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten veru r- teilt. Die Schadenssumme der insoweit abgeurteilten Untreueh andlungen b e- trug 2,71 Millionen Euro. Im Jahr 2005 erwarb die Angeklagte ein Grundstück in L . und errichtete hierauf ein Wohnhaus. In diesem Zeitraum unterhielt sie bei der Volksbank L . ein Konto, auf das sie zwischen de m 30. Mai 2005 und dem 19. September 2008 insgesamt 201.300 Euro in bar ei n- zahlte, wovon ihr von ihrem Vater mindestens 196. 800 Euro, die aus dessen Untreuehandlungen stammten, geschenkt worden waren . Ein weiteres Konto unterhielt die Angeklagte bei der K reissparkasse L . , auf das sie zwischen dem 30. November 2004 und dem 12. Oktober 2009 47.900 Euro einzahlte, bei denen es sich ebenfalls um aus Untreuehandlungen herrührende Geldg e- schenke des W . J . handelte. Auf ein gemeinschaftl iches Konto bei der Angeklagten bei der Volksbank L . wurden zwischen dem 18. April 2006 und dem 30. September 2009 mindestens 238.650 Euro in bar eingezahlt, die aus den Untreuehandlungen stammten. Schließlich zahlte W . J . aus d en veruntreuten Geldern weitere 60.397,57 Euro an den Architekten seiner Tochter und 122.914,36 Euro an verschiedene Han d- werker. Mithin wurde n der Grundstück s erwerb und Wohnungsbau nahezu vol l- ständig aus den veruntreuten Geldern bestritten. Spätestens am 28. September 2009 erfuhren die Angeklagten von den jahrelangen Untreuehandlungen des W . J . und damit auch 4 5 - 5 - von der bemakelten Herkunft der in den Hausbau geflossenen Mittel. Da sie zutreffend damit rechnete n , dass die Katholische Kir che alsbald Forderungen auch gegenüber i nsbesondere de r Angeklagten geltend machen würde, suc h- ten sie nach Wegen, sich die Vorteile aus den Taten des W . J . zu sicher n. Zu diesem Zweck schlossen sie am 22. Januar 2010 einen notariell be urkundeten Ehevertrag mit Übergang von der Zugewinng e- meinschaft zur Gütertrennung. Zum Ausgleich des bisher in der am 6. Dezember 2005 geschlossenen Ehe entstandenen Zugewinns übertrug die Angeklagte einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Wohngrundstück , de s- sen Verkehrswert mit 450.000 Euro angegeben wurde, auf den Angeklagten. Am 4. Februar 2010 erfolgte bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn die Ei n- tragung eine r diesbezügliche n " Eigentumsüberlassungsvormerkung " in das Grundbuch. Eine wirksame Sicherun gshypothek für das Bistum L . wurde erst am 9. Februar 2010 in das Grundbuch eingetragen. Eine zivilrechtliche Klage des Bischöflichen Ordinariats gegen beide A n- geklagte wurde - soweit der Angeklagte B . J . betroffen war - v on dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtskräftig abgewiesen, so dass der Erfolg der beabsichtigten Vermögensverschaffung insoweit eing e- treten ist. 2. Nach Anklageerhebung hat die Strafkammer ergänzende Vernehmu n- gen und die Durchsuchung der Wohnu ng de r Angeklagten angeordnet. Mit B e- schluss vom 26. Februar 2014 hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens abg e- lehnt mit der Begründung, das de n Angeklagten vorgeworfene Verhalten unte r- falle nicht dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB. Auf die soforti ge Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberla n- desgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. April 2015 die Anklage 6 7 8 - 6 - zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet mit der Ma ß- gabe, dass die Angeklagten der gemeinschaftlichen Geldwä sche gemäß § 2 6 1 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig seien. II. 1 . Das Landgericht hat die Angeklagten - "unter Berücksichtigung, dass eine überschießende Aufklärung den Zweck des Strafverfahrens überschre i- tet" - aus Rechtsgründen freigesprochen und dazu folgende Feststellungen g e- troffen: Am 22. Januar 2010 unterzeichnete n die Angeklagte n vor einem Notar den "zur Last gelegten" Ehevertrag und erwirkten am 4. Februar 2010 die Ei n- tragung einer " Eigentumsübertragungsvormerkung " bezüglich eines hälftigen Miteigentumsanteils für den Angeklagten. Am 8. Februar 2010 erging ein Arrestbeschluss des Landgerichts Li m- burg an der Lahn zugunsten des Bistums gegen beide Angeklagte. Wegen und in Höhe eines Anspruchs von 536.064 Euro wurde der dingliche Arrest in da s Vermögen der Angeklagten angeordnet. Am 9. Februar 2010 wurde eine Höchstbetragshypothek zu 450.000 Euro in das Grundbuch eingetragen. Am 10. Februar 2010 erfolgte die Verurteilung des W . J . . Die Staatsanwaltschaft Limburg hat keine R ückgewinnungshilfe zu Gunsten des Bistums geleistet. Eine solche war auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. 2 . Das so festgestellte Verhalten der Angeklagten - bezeichnet als "Wet t- lauf" auf das Grundbuch - ha t nach Ansicht der Strafkammer weder die Aufk l ä- rung der Untreuehandlungen des W . J . noch die Aufklärung 9 10 11 12 - 7 - der Verwendung der veruntreuten Gelder sowie der Geldflüsse gef ährde t oder den Herkunftsnachweis erschwert. Es erschließe sich nicht, auf welche Weise der Ehevertrag und die Ei n- tragung einer Vormerkung zur Eigentumsübertragung geeignet gewesen sein könnten , die Aufklärung der Verwendung veruntreuter Gelder sowie der Gel d- flüsse zu gefährden. Ob und in welchem Ausmaß der Bau des Hauses mit ve r- untreuten Geldern finanziert worden sei, werde hierdurch nicht berührt. Deshalb sei eine weitergehende Beweisaufnahme nicht ver anlasst gewesen. Es könne auch offen bleiben, ob es sich bei dem mit notariellem V ertrag übertragenen Miteigentumsanteil überhaupt um einen Gegenstand handele, der aus einer in § 261 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrühre. Gleiches gelte für die Fr a- ge, ob aus einem eventuell strafbaren Mitwirken des beratenden Rechtsanwalts und des beurkundenden Notars für die Angeklagten ein Verbotsirrtum folge. a) § 261 Abs. 1 StGB, der sich an der Grenze der Verständlichkeit bew e- ge, sei restriktiv auszulegen, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsg e- bot nach Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen. Unter dieser Prämisse liege eine "Verschleierungshandlung " (Abs. 1 Satz 1 Var. 2) d urch die vereinbarte Übe r- tragung des hälftigen Miteigentumsanteils und die Eintragung einer Aufla s- sungsvormerkung nicht vor. Die Herkunft de r veruntreuten und im Hausbau aufgegangenen Gelde r sei damit nicht kaschiert worden. b ) Auch der Gefährdungstatb estand (Abs. 1 Satz 1 Var. 3 und 4) sei nicht verwirklicht. Für die Strafverfolgungsbehörden habe sich aufgrund nachvol l- ziehbarer Übertragung des Miteigentumsanteils der Zugriff nicht erschwert und es sei durch den rechtsgrundlosen notariell beurkundeten E hevertrag kein Hi n- dernis für die behördliche Ermittlung der Herkunft des "Gegenstandes" gescha f- fen worden. 13 14 15 - 8 - c) § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB komme ebenfalls nicht zum Tragen. Die A n- geklagten seien nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft bis zum 28 . September 2009 gutgläubig gewesen, was die Herkunft der bis dahin zug e- wendeten Gelder anbelangt . Dies führe nach § 261 Abs. 6 StGB zur Straflosi g- keit . Die Angeklagte S . J . habe als Dritte die veruntreuten Gelder im Wege der Schenkun g "gutgläubig" von ihrem Vater erhalten und in den Hausbau investiert. Der nicht strafbare Vorerwerb durchbreche die Bem a- kelungskette und begründe so die Straflosigkeit der späteren Besitzer. d) Eine Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB scheitere daran, dass das antrag sberechtigte Bistum L . den nach Abs. 2 dieser Vorschrift erforderlichen Straf antrag nicht innerhalb der Drei - Monats - F rist des § 77b StGB gestellt habe. III. Die Erwägungen, mit denen die Strafk ammer - ohne darüber Beweis zu erheben, wa nn die Angeklagten tatsächlich von der deliktischen Herkunft der ihnen zugewandten Geldmittel erfahren haben und in welchem Umfang diese in die Errichtung des Wohnhauses eingeflossen sind - eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht die Tatbestandsalternative der Verwirklichung des Verschleierungstatbestandes (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB) verneint hat. a ) Bei dem mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 2010 übertragenen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück handelt es sich - was die Stra f- kammer offen gelassen hat - um einen Gegenstand, der aus einer in § 261 16 17 18 19 20 - 9 - StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt. A ufgrund der Verwendung des Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte werden auch solche Vermögenswerte in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einbezogen, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich E r- langten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stamme n (vgl. BT - Drucks. 12/989 S. 27; BT - Drucks. 12/3533 S. 12; OLG Karl s- ruhe , Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04 , NJW 2005, 767, 768 m wN). Nach dem Anklagevorwurf stammten - was das Landgericht ebenfalls offen ge lassen hat - die finanziellen Mittel, mit denen der Erwerb des Grun d- stück s und die Errichtung der Immobilie nahezu ausschließlich bestritten wu r- den, aus den von W . J . zum Nachteil des Bistums L . begangenen Untreuetaten. b) Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 Abs. 1 StGB erforderl i- che Bemakelungszusammenhang des als Surrogat erworbenen Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Angeklagte S . J . - wei l bis zum 28. September 2009 nicht ausschließbar gutgläubig - die ihr von ihrem Vater zugewandten Gelder gemäß § 261 Abs. 6 StGB zuvor straflos e r- worben hatte. Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Stra f- barkeit erstreckt sich - anders als vom Landgericht erwogen - schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auf fang tatbestand ausgestalteten Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschlei e- rungs - und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB (Senatsur teil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80). c) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die das Landgericht seinen rechtlichen Überlegungen ohne eigene Beweisaufnahme zugrundelegt, diente die Vorgehensweise der Angeklagten dazu, eine Vollstreck ung des Bistums L . in das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren. Zu diesem 21 22 - 10 - Zweck habe n d ie Angeklagten mittels des der hälftigen Grundstücksüberei g- nung zugrunde liegende n - vom Landgericht nicht genügend in den Blick g e- nommenen - Ehevertrags eine Verschleierungshandlung vorgenommen. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden M a- chenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre He rkunft zu verbe r- gen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein z iel gerichtetes , konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass die se Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (Ne uh e user in MüKo StGB , 2. Aufl. , § 261 Rn. 64 m wN). Solche irreführenden Machenschaften erfordern - entgegen der Auffa s- sung des angefochtenen Urteils - nicht zwingend Heimlichkeit. Vielmehr kann auch durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhält nisse ein Ve r- schleiern der Herkunft gegeben sein (Fischer, StGB, 63. Aufl. , § 261 Rn. 21 i.V.m. § 283 Rn. 30b). So liegt der Fall hier: D ie Angeklagte n haben am 22. Januar 2010 einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem der Übergang von der Zuge winngemeinschaft zur Güte r- trennung vereinbart und zum Ausgleich des bisher in der Ehe entstandenen Zugewinns dem Angeklagten der hälftige Miteigentumsanteil an dem Hau s- grundstück übertragen wurde. Dadurch wurde der irreführende Anschein e r- weckt, die Angekl agten hätten während ihrer vierjährigen Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet, der dem mit 450.000 Euro angegebenen Wert des Grundstücks entsprochen habe. Mit dem Ehevertrag wurde ein Rechtsgrund für die Übertr a- gung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Ang eklagten fingiert. Tatsächlich waren die Schenkungen des W . J . an sein e Tochter gemäß § 1374 BGB deren Anfangsvermögen zuzurechnen und begründeten keinen Anspruch ihres angeklagten Ehemanns auf Zugewinnausgleich. 23 24 - 11 - Der notarielle Vert rag stellt e damit die Vermögensverhältnisse unrichtig dar und zielte darauf ab, die Herkunft der finanziellen Mittel für Grundstück s e r- werb und Hausbau zu verschleiern. Er war lediglich ein Konstrukt, um einen angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen Rechtsgrund für die Übertr a- gung des hälftigen Miteigentumsanteils vorzutäuschen. Dies gilt auch soweit, was dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, den der Senat von Amts wegen berücksichtigen kann (Gericke in KK - StPO, 7. Aufl. § 352 Rn. 16), zu entnehm en ist, die Angeklagte n gegenüber dem beurkunde n- den Notar wahrheitswidrig die hälftige Eigentumsübertragung auch damit b e- gründet habe n , dass erhebliche Eigenleistungen des Angeklagten, die er in das Anwesen gesteckt habe, gesichert werden sollten. Auch die s er Vorwand diente dazu, durch Behauptung eines falschen Rechtsgrunds für die Eigentumsübe r- tragung zu verschleiern, dass das Anwesen in Wahrheit nahezu ausschließlich mit den von W . J . zum Nachteil des Bistums L . verun - treuten, a n die Angeklagte weitergeleiteten Geldern errichtet worden ist. Im E r- gebnis zielte der ohne nachvollziehbare Grundlage geschlossene Ehevertrag, der zur Verschiebung von Vermögenswerten führte, darauf ab, d en Angekla g- ten die Vorteile aus den Taten des W . J . zu sichern. 2. Auf der Grundlage des Anklagevorwurfs kommt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch die Verwirklichung des Gefährdungstatbestandes g e- mäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 StGB in Betracht. Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Tatbestandsalternative der Gefährdung des Auffindens eines Gegenstandes das Herbeiführen einer konkreten Gefährdung voraussetzt. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berecht igten auf den 25 26 27 28 - 12 - Gegenstand konkret gefährdet wird ( BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158). Dies war hier gegeben. Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf der Grundlage des rechtsgrundlos geschlossenen Ehevertrags war konkret geeignet, sowohl die Er mittlungen der Staatsanwaltschaft zum Verbleib der veruntreuten Gelder wie auch den tatsächlichen Zugriff des Bistums L . auf die an die Ange - klagte weitergereichte n und in den Hausbau geflossenen Gelder zu erschw e- ren. 3. Auf den aufgezeigten Mä ngeln beruht das angefochtene Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würd i- gung nach erfolgter Beweisaufnahme entsprechende ergänze nde Feststellu n- gen getroffen und die Angeklagten wegen Geldwäsche verurteilt h ätte. Darüber hinaus wird der neue Tatrichter in den Blick zu nehmen haben, dass die Ang e- klagte n , was die Herkunft der zugewendeten Gelder anbelangt, nach dem A n- klagevorwurf zwar nicht ausschließbar längstens bis zum 28. September 2009 gutgläubig war en , Ei nzahlungen auf die Konten bei der Kreissparkasse L . und der Vereinigten Volksbank L . jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 12. Oktober bzw. bis zum 30. September 2009 erfolgt sind. 29 30 - 13 - 4. Mit der nach alledem gebotenen Aufhebung des Ur teils entfällt die vom Landgericht den Angeklagten zugesprochene Entschädigungsentsche i- dung, ohne dass es diesbezüglich eines besonderen Ausspruchs bedarf. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit g e- genstandslos. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 31
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