ECLI:DE:BGH:2017:310117B2STR451.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 451/16 vom 31. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 201 7 gemäß § 34 6 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf En tscheidung des Revisionsg e- richts gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 2. September 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29. Juni 2016 als unzulä s- sig verworfen worden ist, wird verworfen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung, Nöt i- gung und Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen durch ein Urteil des Landgerichts E r- furt und einen Strafbefehl des Am tgerichts Ilmenau und unter Auflösung der in einem Beschluss des Landgerichts Erfurt gebildeten (nachträglichen) Gesam t- strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Verteidigerin des Angeklagten hat g e- gen das Urteil fristgerecht Revision eingelegt. Eine Revisionsbegründung ist innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen; vielmehr hat die Verteidig e- rin mit Schriftsatz vom 19. August 2016 gebeten, "die Revisionsbegründung s- frist u m 1 Monat zu verlängern", weil ihr das Hauptverhandlungsprotokoll noch nicht zugegangen sei. Das Landgericht hat die Revision "der Verteidigerin" mit Beschluss vom 2. September 2016 als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 19. September 2016 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat der Angeklagte fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, w eil sie nicht form - und fristgerecht begründet worden ist. Zwar wäre der Umstand, dass der Ve r- teidigerin das Hauptverhandlungsprotokoll nicht innerhalb der Revision s- begründungsfrist zugänglich gemacht wurde, an sich geeignet, einen A n- trag auf W iedereinsetzung in die versäumte Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen zu begründen. Selbst wenn man den Ausführungen des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 21. September 2016 einen en t- sprechenden Wiedereinsetzungsantrag entnehmen könnte, könnte di e- s er jedoch keinen Erfolg haben, weil er unzulässig wäre. Zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist nämlich erforderlich, dass die ve r- säumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung (vgl. dazu Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, § 45 Rn. 11) ist jedoch nicht eingegangen, obwohl die Verteidigerin des Angeklagten nach dessen eigenem Vo r- bringen am 9. September 2016 ei ne Ablichtung des Hauptverhandlung s- protokolls erhalten hat." Dem schließt sich der Senat an. Appl Krehl Zeng Wimmer Grube 2 3
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