ECLI: DE:BGH:2017:281117B2STR451.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 451/17 vom 28. November 201 7 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 28. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Sowohl in der Urteilsurschrift als auch in den bei den Akten befindlichen Urte ilsausfertigungen ist Seite 30 der Urteilsgründe nicht enthalten. - 3 - Der Senat kann aber angesichts der Urteilsgründe im Übrigen ausschli e- ßen, dass die fehlende Seite Ausführungen enthält, auf denen die angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem ps ychiatrischen Krankenhaus b e- ruht . Appl Zeng Bartel Grube Schmidt
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