ECLI:DE:BGH:2018:191218B2STR45 1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 451 / 1 8 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschw erd e- führer und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 19. Dezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird d as Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2018 mit den zugehörigen Feststellu ngen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagte n Y . betrifft, aa) im Fall II.1 der Ur teilsgründe, bb) im Ausspruch über (1) die Gesamtstrafe sowie (2) die Dauer des Vorwegvollzugs; cc) hinsichtlich der Einziehung von 49,98 kg Morphinbase - Zubereitun g; b) soweit es den Angeklagten Yi . betrifft , in vollem Um - fang. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Di e weitergehende Revision des Angeklagten Y . wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Y . wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubte m Handeltreiben mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstra fe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von fünf Jahren und drei Monaten angeordnet. Den Angeklagten Yi . hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Be - täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub tem Hande l- treiben mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge zu einer Freiheitss trafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von fünf Jahren und drei Monaten angeordnet . Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung zu den sichergestellten Betäubungsmi tteln getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte Y . darüber hinaus die Ver - letzung formellen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten Yi . hat i n volle m Umfang Erfolg. Die Revision des Angeklagten Y . hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 4 - I. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen u nd We r- tungen getroffen: 1. Spätestens im Sommer 2017 fassten die Angeklagten, die zu dieser Zeit gemein sam Betäubungsmittel an End abnehmer veräußerten, den En t- schluss , etwa 50 Kilogramm Morphinbase - Zubereitung aus der Türkei nach Deutschl and zu bringen, um die se durch Hinzugabe von Essigsäureanhy dri d zu mindest ens 100 Kilogramm Heroin weiterzuverarbeiten und dieses gewinnbri n- gen d zu verkaufen. Sie wollten so unter anderem ihren eigenen Drogenkonsum finanzieren. Absender der Lieferung sollte ein M . a us der Türkei sein. Nachdem eine erste Lkw - Lieferung des M . , die led iglich aus Waschmittel bestand und für die Yi . , der über die erforderliche Zoll nummer verfügte, in enger Abspra che mit Y . zwei Lagerräume angemietet hatte, beide Angek lagte n erreicht hatte, beauftragte M . eine Spedition mit dem Transport von 15 Paletten Wasch mittel von I . nach Deutsch land. Zuvor hatte er Yi . mitgeteilt, dieser solle sich um die Verzollung kümmern . In der Ladung befanden sich, wie den A ngeklagten bekannt war, Waschmittelverp a- ckungen mit 49,983 Kilogramm Morphinbase - Zubereitung mit einem Wirkstof f- anteil von 25,556 Kilogramm Morphinbase. Als der Lkw an der österreichisch - deutsche n Grenze zwei Nächte wart en musste, weil die Zollgebühren nic ht b e- zahlt waren, überwies Yi . in Absprache mit Y . den erforderlichen Be - trag. Beide lotsten den Lkw zu einem Treffpunkt im K . Norden und von dort zu den von Yi . für die neue Liefe rung zusätzlich angemieteten Lagerräumen. 3 4 5 - 5 - Das Waschm ittel verblieb zunächst auf dem Lkw, da der gutgläubige Fahrer nur nach Bezahlung der Frachtkosten abladen durfte. Y . verließ das Gelände, um Geld zu holen , kehrte jedoch ohne Geld zurück. Während Y . eine Batterie für ei nen elektrischen Hub wage n holte und Yi . die Paletten inspizierte , erfolgte der Zugriff durch die Ermittlungsbehörden, die den Telefonverkehr und die Aufenthaltsorte der Angeklagten überwacht und von der Ankunft der Betäubungsmittellieferung gewusst hatten. Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zunächst mit der teilgeständ i- gen Einlassung der Angeklagten belegt. Yi . hat eingeräumt, er habe von rund 50 Kilogramm Morphin in der Ladung gewusst. Diese hätten jedoch von Niede r- bekommen und hiervon Y . weitergeben sollen. Y . hat ebenfalls zugegeben, von der Morphinlieferung gewusst zu haben. Yi . habe ihm für seine Hilfstätigkeit Ihre weitergehende Überzeugung, dass beide Angeklagten die rund 50 Kilogramm Morphinbase - Zubereitung einführten, um sie mit Hilfe weiterer Per sonen zu verarbeiten und gewinnbringend zu verkaufen, hat sie im Wesen t- lichen auf einer Reihe von Telefonaten gestützt. Y . habe in der Zeit vom 21 . August bis zum 7. September 2017 mit einem unbekannten männlichen Gesprächsteilnehmer, der einen niederländischen Anschluss r- tung der Strafkammer die Synthese von Morphinbase und E ssigsäureanhydrid womit, was sich aus dem Gesprächszusammenhang ergebe, Essigsäureanhy d- rid gemeint sei. Die Menge des herzustelle n- den Heroins hat die Stra f kammer zum einen aus einem Telefonat des Yi . mit 6 7 8 - 6 - dem gleichen Gesprächsteilnehmer geschlossen, in dem Yi . dar stellt e, er . Zum anderen hat sie sachverständig beraten festge stellt , dass aus der sichergestellten Morphinbase - Zubereitung durch Hinzufügen von Essigsäureanhydrid 29,671 Kilogramm reine Heroinbase gewonnen und zwischen knapp 100 und 300 Kilogramm verkaufsfertiges Heroin hätte hergestellt werden könne n . Be i der Gesamtwürdigung hat die Strafkammer gesehen, dass beide A n- geklagten nicht über die notwendigen finan ziellen Mittel verfügten, um die s i- chergestellte Morphin base - Zubereitung anzukaufen. Sie hat erörtert, dass sie nicht festzustellen vermochte, wie bei de Angeklagten ihren Handel mit Heroin organisierten. Sie sah indes keine Anhaltspunkte dafür , dass die Angeklagten von jemandem Anweisung erhalten hätten , obwohl solche bei der lückenlos überwachten Telekommunikation zu erwarten gewesen wären . Sie hat hie raus den Schluss gezogen, dass die Angeklagten ihren Betäubungsmittel handel auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse betrieben. 2. In der Wohnung des insoweit geständigen Y . befanden sich am 7. Se ptember 2017 28,126 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 5,87 Gramm Heroinhyd rochlorid verkaufsfertig abgepackt und 2,55 Gramm Kokain, die Y . teilweise verkaufen und teilweise selbst konsumieren wollte. Die Strafkammer hat ihn insoweit nach Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154a Abs. 2 StPO wegen Besitzes von Betäubungsmittel n in n icht geringer Menge verurteilt. 9 10 - 7 - II. 1. Die Verurteilung beider Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat einheit mit unerlaubtem Hand eltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge hat kein en Bestand, weil die den Feststellungen zum täterschaftl i- chen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zugrundeliegende Beweiswürdigung trotz des eingeschränkten revisionsrechtli chen Prüfungsmaßstabes der sachlich - rech tlichen Überprüfung nicht stand hält . Auf d ie Verfahrensrügen des Angeklagten Y . , die sich ausschließlich auf d en Schuld - und Straf - ausspruch in d ies em Fall der Urteilsgründe bezie hen, kommt es daher nicht an . a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme auch im Betäubungsmitte l- recht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteil i- gung des Täters am Handeltreiben mi t Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der ko n- kreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 6. April 2017 3 StR 5/17, juris Rn. 11 ). Danach ist in we rtender Betrachtung unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Interesses am Erfolg, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder doch wenigstens des Willens zur Tatherrschaft zu beurteilen, ob ein Beteiligter, der einen nicht ganz unterg eordneten, die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tat als eigene oder ob er lediglich fremdes Tun fördern wollte (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 3 StR 166/17, juris Rn. 7; vom 5. Oktober 201 0 3 StR 339/10, NStZ - RR 2011, 57 mwN). 11 12 - 8 - Es ist allein Sache des Tatrichters , das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwi n- gen d zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeug t ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 4 StR 201/14, NStZ - RR 2014, 380 ). Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich dann, wenn sie nicht sämtliche Umstände, die dazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, in ihre Überlegungen einbezogen und wesentliche Fest stellun gen in der vorzunehmende n umfassenden Gesamtwü r- digung nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 1 StR 385/16 , juris Rn. 15). b) D iesen Maßstäben wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Im Zuge der gebotenen Gesamtwürdigung hat die Strafkammer mehre re Beweisanze i- chen nicht erörtert, die einer Beurteilung der konkreten Beteiligungshandlung der Angeklagten als täterschaftliches Handeln im Rahmen des Gesamtg e- schäfts entgegenstehen könn t en. Zwar sieht die Strafkammer, die für ein täterschaftliches Han deln der A n- geklagten von einem zutreffenden Maßstab ausgeht, im Zuge ihrer Gesam t- würdigung, da s s beide Angeklagte nicht über die wirtschaftlich en Mittel für den A nkauf einer derart großen Rauschgiftmenge verfüg t en. Sie lässt indes unerö r- tert, dass der Tran sportauftrag für die inkriminierte Lieferung durch M . in der Türkei erfolgte und Yi . mit diesem fortlaufend in Kontakt stand. Dies könnte wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten dafür sprechen, dass Yi . i m Auftrag des türkischen Lieferanten handel te. 13 14 15 - 9 - Die Strafkammer hat sich auch nicht damit auseinander gesetzt , dass sich beide Angeklagten nur eingeschränkt bemühten, die notw endigen Zollfo r- malitäten zu erledigen, um den Transport der Lieferung über die deutsche Grenze zu sichern. Gleiches gilt für ihre fehlenden finanziellen Mittel, die Frachtkosten zu zahlen und damit das Abladen der Ware zu erreichen. Beide Umstände könnten ebenfalls gegen ein täterschaftliches Handeltreiben der A n- geklagten sprechen. S ie hat ferner nicht in den Blick genommen, dass sich die vollständig überwachten Aktivitäten der Angeklagten in Deutschland auf die Beschaffung der Lagerräume und auf den Emp fang der Ware beschränkten. Ein Bemühen, das für die Herstellung des Heroin s erforderliche Essigsäureanhydrid zu b e- s chaffen , konnt e die Strafkammer nicht feststellen, obwohl die Synthese der beiden Stoffe nach ihrer Wertung seitens der Angeklagten zeitnah geplant war. Aktivitäten für ein Absetzen der Ware vermochte die Strafkammer trotz der dies könnte dafür sprechen, dass die Angeklagten lediglich in einen Handel s- vorgang eingebu nden waren. Die aus Sicht der Strafkammer maßgeblichen Telefonate mit dem män n- lichen Nutzer des niederländischen Anschlusses lassen offen, wann und wo die - Zubereitung , stattfin den sollte. Die Würdigung der festgestellten Telekommun i- kation bleibt im Übrigen lückenhaft. In einem T elefonat vom 27. August 2017 meint der männliche Nutzer der niederländischen Rufnummer, er werde sein Bargeld nehmen und . D ies könn te dafür sprechen, dass die Weiterverarbeitung nicht in den Händen der Angeklagten lag. Gleiches könnte sich aus einem Telefonat vom 28. August 2017 ergeben, in dem der 16 17 18 - 10 - Nutzer des niederländischen Anschlusses Y . aus der He en konspirativen Begriff für Essigsäureanhydrid handelt, kön n- te der Wortlaut des Telefonats dafür sprec hen, dass der Gesprächspartner von Y . plant e , die Weiterverarbeitung vorzunehmen. Gleiches gilt für d essen Nachfrage in einem weiteren Gespräch vom gleichen Tag, wie viele Teile von Y . erläutert , es könnten fünf oder zehn Teile sein, es mache keinen Unterschied . c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung beider A n- geklagten wegen Handeltreiben mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge auf diese n Rechtsfehler n beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Di e Aufhebung des Schuldspruchs wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge bedingt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen une r- laubter Einfuhr von Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge (vgl. zu m Ma ß- stab für täterschaftli che Einfuhr BGH, Beschluss vom 12. September 2 018 5 StR 232/18, juris Rn. 5; Senat, Urteil vom 15. März 2017 2 StR 23/16, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 8. September 2016 1 StR 232/16, juris Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen) bei beiden Ange klagten sowie der hieran a n- knüpfenden Einziehungsentscheidung über 49,98 kg Morphinbase - Zubereitung . Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen , sieht der Senat davon ab, die insoweit bislang getroffenen Feststellungen auch nur teilweise bestehen zu lassen. Die Sache bedarf im Fall II.1 der Urteilsgrü n- de insgesamt neuer Verhandlung und Ent scheidung. 19 - 11 - d) Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe zieht bei dem allein insoweit verurteilten Yi . die Aufhebung der Maßregelanordnung nach sich. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste weitergehende Überprüfung der Urteilsgründe lassen im Schuld - und Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgrü n- de keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Y . erkennen. Dies gilt auch für die Anordnung der Maßregel in seiner Person. Jedoch entzieht der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe der Gesamtstrafe die Grundlage. Damit unterfällt auch die Dauer de s Vorwegvollzugs der Aufhebung. Fran ke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 20 21
Full & Egal Universal Law Academy