ECLI:DE:BGH:2018:090518U2STR45.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 45/18 vom 9. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 19. Mai 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und von einer Verfallsanordnung abg e- sehen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunst en des Angeklagten eingelegten, auf d ie Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützten und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gehöre n dem A n- geklagte n gemeinsam mit seiner Mutter mehrere hochwertige Immobilien. In einem seiner Objekte hatte er eine Wohneinheit u.a. an den Mitangeklagten 1 2 - 4 - B . vermietet, der in einem Hinterhaus des Anwesens mit Wissen und Wollen des Angeklagt en eine Marihuanaplantage betrieb. Der Angeklagte hatte als Vermieter die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und das erforderliche Equipment für die Aufzucht der Pflanzen finanziert. Gelegentlich hielt er sich selbst in den Räumlichkeiten auf und legte bei den notwendigen Arbeiten Hand an. Bei der polizeilichen Durchsuchung bestand die Plantage aus 263 noch nicht voll ausgereiften Pflanzen, die zum Zeitpunkt der Sicherstellung eine Erntemenge von 3 kg Marihuana mit einem THC - Gehalt von ca. 200 Gramm erge ben hätten. Bei der zeitgleichen Durchsuchung der Wohnung des Ang e- klagten wurden in einer seiner Jacken 11.500 Euro aufgefunden und sicherg e- stellt. II. 1. Soweit die Revision rügt, die für den Angeklagten verhängte Freiheit s- strafe von einem Jahr und ze hn Monaten sei im Vergleich zu der gegen den Mitangeklagten B . verhängten Einzelf reiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten nicht tat - und schuldangemessen, führt dies nicht zum Erfolg: Die Zumessung der Strafe ist Aufgabe des Tat gerichts . Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen; dies es darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Landgericht hat die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und abgewogen. Es hat insbesondere zu Lasten des Angekla g- ten ausdrücklich berücksichtigt, dass dieser beim Aufbau und Betrieb der Pla n- tage ein hohes Maß an krimineller Ener gie aufwandte; damit hat es die Bede u- tung und das Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten angemessen gewürdigt. 3 4 - 5 - Die Strafkammer hat auch bedacht, dass gegen Mittäter in einem Urteil ve r- hängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen ( vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262 mwN) und dieser Maßgabe entsprechend die Verhängung einer im Vergleich zu dem Mi t- angeklagten B . geringfügigen höhere n Strafe nachvollziehbar be - gründet. 2. Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass die Strafkammer hinsich t- lich der sichergestellten 11.500 Euro von der Anordnung des (erweiterten) Ve r- falls abgesehen hat. Eine Verfallsanordnung nach § 33 BtMG a.F. i.V.m. § 73d StGB a.F. setzt voraus, dass sich der Tatrichter nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel von der deliktischen Herkunft des G e- genstands überzeugt (BVerfGE 110, 1). Eine solche Überzeugung hat sich das Landgericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht zu ver schaffen vermocht , weil die sichergestellten 11.500 Euro auch aus legalen Geschäften des Angeklagten stammen können. So h at es die Strafkammer für möglich gehalten , dass der Angeklag te im Autohandel tätig ist . Des Weiteren ist festgestellt, dass er mehrere Immobilien besitzt und über entsprechende Mieteinnahmen verfügt, über die Konten seiner Ehefrau und seiner Mutter verfügungsberechtigt ist und von verschiedenen Banken Kredite über insgesamt mindestens 760.000 Euro im Zusammenhang mit seinen Immob iliengeschäften erhalten hat te . Vor diesem Hintergrund ist 5 6 - 6 - nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht vernünftige, nicht fern li e- gende Zweifel an der deliktischen Herkunft der 11.500 Euro gehabt hat , die eine Verfallsanordnung ausschließen. Schäfe r Zeng Wimmer Grube Schmidt
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