BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 452/05 vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 22. April 2005 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen gemein-schaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei F344llen und we-gen gemeinschaftlicher Unterschlagung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheits-strafe verurteilt, im 334brigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und r374gt die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblie-ben ist. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Insoweit kann auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2005 verwiesen werden. 2 1. Das Landgericht hat u. a. festgestellt: 3 Der 28-j344hrige Angeklagte begann im Alter von 14 Jahren, regelm344337ig gr366337ere Mengen Alkohol, vor allem Bier, Wodka und Schnaps zu konsumieren und hatte alsbald den ersten Vollrausch mit "Filmriss". Im Alter von 15 Jahren begann er zudem Heroin zu konsumieren, das er zun344chst rauchte, sp344ter dann intraven366s spritzte. Dabei konsumierte er t344glich maximale Mengen von zwei bis drei Gramm Heroin. Im Zusammenhang mit seinem zunehmenden Alkohol- und Drogenkonsum brach er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer nach sechs Monaten ab, so dass er keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Der t344gliche Konsum von Alkohol und Drogen setzte sich w344hrend seiner Ehe fort. Als seine Ehefrau mit Methadon substituiert wurde, stellte der Angeklagte den Konsum von illegalen Drogen ein und trank lediglich regelm344337ig Alkohol. Der Alkoholkonsum steigerte sich nach der Trennung von der Ehefrau. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Ende November 2003 trank er wiederum vermehrt Alkohol und nahm Oxazepam-Tabletten ein. Anl344sslich seiner Inhaftierung in dieser Sache wurde der Angeklagte im Zentralkrankenhaus der Justizvollzugs-anstalt station344r behandelt. Dabei wurden u. a. ein Alkoholentzugssyndrom bei bekanntem Alkoholabusus, ein toxischer Leberschaden, eine Polytoxikomanie und eine Hepatitis-C-Erkrankung diagnostiziert. 4 Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten beging der Angeklag-te in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2004. Gemeinsam mit seinen Mitt344tern 5 - 4 - brach er zweimal erfolglos in eine Wohnung ein, um Alkohol oder Geld daf374r zu finden. Als man ein drittes Mal eindringen wollte, war der Wohnungsinhaber erwacht, stellte sich den T344tern an der T374r entgegen und wurde vom Angeklag-ten erw374rgt, um ihn als Zeugen der vorangegangenen Straftaten zu beseitigen. Geraume Zeit nach der T366tung fand der Angeklagte eine Geldb366rse mit etwa 10 200 in der Wohnung des Opfers, die er einem der Mitt344ter aush344ndigte, der daf374r Bier und zwei Flaschen Cola holte, welche man mit Wodka gemischt trank. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit hat das sachver-st344ndig beratene Landgericht f374r alle vier Taten im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint, weil sich im Verhalten des Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentra-tion zur Tatzeit weder anhand der Blutprobe noch seiner ungenauen Trinkmen-genangaben errechnet werden konnte, keine Beeintr344chtigung der Steuerungs-f344higkeit durch Alkohol oder Medikamente gezeigt habe. Im Rahmen der Straf-zumessung hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass er infolge des vorangegangenen Alkohol- und Medikamentenkonsums enthemmt war. 6 2. Nach diesen Urteilsfeststellungen dr344ngte sich dem Tatrichter eine Pr374fung der Voraussetzungen f374r eine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt nach 247 64 StGB auf (vgl. u. a. BGH NStZ 2005, 210; BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Rausch 1; BGH NStZ-RR 2001, 12). Die Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang zum 374berm344337igen Alkohol- und Medikamen-tenkonsum hat und dass jedenfalls die versuchten Einbruchsdiebst344hle und die Unterschlagung auf diesen Hang zur374ckgehen. Das Landgericht h344tte daher pr374fen und entscheiden m374ssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines offenbar vorhandenen Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und ob eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht. 7 - 5 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Ma337regel nach 247 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). 8 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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