BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 452/05 vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Januar 2006 ge-m344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Un-terschlagung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. April 2005 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Mordes, wegen Woh-nungseinbruchsdiebstahls und wegen versuchten Woh-nungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen gemein-schaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei F344llen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung 1 - 3 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, im 334brigen hat es den Angeklag-ten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Gene-ralbundesanwalts das Verfahren wegen des Vergehens der Unterschlagung nach 247 154 Abs. 2 StPO einstellt. Damit entf344llt auch die wegen dieser Tat ver-h344ngte Einzelstrafe von acht Monaten. 2 Die Strafzumessungserw344gung hinsichtlich der wegen Mordes verh344ng-ten Einzelfreiheitsstrafe, dass der Angeklagte "aus nichtigem Anlass gegen374ber seinem Opfer zun344chst t344tlich geworden ist und dann von einer Rettung dessen Menschenlebens lediglich deshalb abgesehen hat, weil er verhindern wollte, dass sein bisheriges Fehlverhalten offenbar wird" begegnet insoweit Bedenken, als das Landgericht dem Angeklagten damit das Mordmerkmal der Verde-ckungsabsicht erschwerend anlastet (247 46 Abs. 3 StGB). Die verh344ngte Einzel-strafe von acht Jahren und sechs Monaten ist jedoch angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO und kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch f374r die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. 3 Der Ma337regelausspruch wird durch die Einstellung nicht ber374hrt. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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