BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 452/06 vom 13. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Oktober 2006 gem344337 247247 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juni 2006 werden als unzul344ssig verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 8. Juni 2006 we-gen Bet344ubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Am 16. Juni 2006 ging beim Landgericht der Schriftsatz des Verteidigers Rechts-anwalt K. vom 14. Juni 2006 ein, in dem es hei337t: 204205 erkl344re ich hiermit nach R374cksprache mit meinem Mandanten in der JVA W. am 12.06.2006 Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf das am 08.06.2006 verk374ndete Urteil.223 Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers, Rechtsanwalt D., bei Gericht eingegan-gen am 25. August 2006, legte der Angeklagte Revision ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsmit-telfrist. Er habe sich bei dem Gespr344ch mit Rechtsanwalt K. am 12. Juni 2006 nicht mit einem Rechtsmittelverzicht einverstanden erkl344rt, diesen vielmehr mit der Revisionseinlegung beauftragt. 1 Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzul344ssig. 2 - 3 - Der am 16. Juni 2006 bei Gericht eingegangene Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ging ins Leere; die Revisionseinlegungsfrist war bereits am 15. Juni 2006 abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision ist nicht in zul344ssiger Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt K. recht-zeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, ist nicht glaubhaft gemacht (247 45 Abs. 2 StPO). 3 Die Revision ist nicht innerhalb der Frist des 247 341 Abs. 2 StPO erfolgt und damit versp344tet. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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