ECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR452.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 452/16 vom 6. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 6. Juni 201 7 ge mä ß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 13. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta t- von einem Jahr und neun Monaten mit Bewähru ng sowie zu einem vierwöchigen Dauerarrest v erurteilt . Die da gegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklag te lernte am Abend des 5. Dezember 2015 in einer Gas t- stätte in der Altstadt von B . die spätere Geschädigte , die 41 Jahre alte Zeu - gin K . , kennen. Beide tranken i m Verlaufe des Abends nicht unerheblich e Mengen Alkohol, tanzten miteinander, tauschten einvernehmlich Zungen k üsse aus und begaben sich gemeinsam auf die Damentoilette, wo die Zeugin dem Angeklagten i hre Tattoos zeigte. Die Geschädigte wurde schließlich ihres n- züglichen Verhaltens wegen der Gaststätte verwiesen und ver ließ diese g e- meinsam mit dem Angeklagten. Am frühen Morgen des folgenden Tages bat die ortsunkundige Geschädigte, die nicht mehr über die für ein Taxi erforderl i- chen Geldmittel verfügte und den rund vier Kilometer langen Weg zu ihrer Wohnung zu Fuß zurücklegen wollte, den Ang eklagten, sie durch die Innenstadt von B . zu begleiten. Sie bereute inzwischen ihr früheres anzügliches Verhal - ten und wies die wiederholten Versuche des Angeklagten , sie erneut zu küssen, zurück. Der Angeklagte führte die Angeklagte schließlich mit de r wahrheitswi d- rigen Behauptung, seinen Hausschlüssel verloren zu haben und deshalb Ve r- wandte aufsuchen zu müssen, in den Innenhof des Frauenmuseums und stieg eine metallene Außentreppe an dem Gebäude hoch. Die Geschädigte folgte ihm zunächst, wurde jedoch misstrauisch , kehrte schließlich um und erklärte dem Angeklagten erneut , dass sie nach Hause wolle. Auf seine weitere n Ve r- suche, sie zu küssen, reagierte sie abweisend. Der über diese Zurückweisung erboste Angeklagte folgte der Geschädi g- ten und schlug i hr mehrfach mit der Hand ins Gesicht, um nachfolgende Herunterreißen ihrer Kleidungsstücke gegen ihren Willen zu ermöglichen . Die 2 3 4 - 4 - Geschädigte stürzte infolge dieser Schläge zu Boden und blieb auf dem Rücken liegen. Der Angeklagte schlug weiter auf di e am Boden liegende Geschädigte ein und je gliche Gegenwehr auf. Nunmehr entblößte der Angeklagte seinen Pen is, in unmittelbarer Nähe zu der Zeugin auf den Boden und begann an seinem Glied zu manipulieren, um sich selbst zu befriedi gen . Dass der Ang e- , vermochte die Kammer nicht festzustellen. Ansc hließend trat d er Angeklagte mit dem beschuhten Fuß mehrfach heftig und in Verletzungsabsicht in das Gesicht und gegen den Obe r- körper der Geschädigte n , die zahlreiche blutende Verletzungen und großflächig über den gesamten Körper verteilte Hämatome erlitt, und ging davon . 2. Das Landgericht hat das G eschehen als vollendete sexuelle Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Sinne der § § 177 Abs. 1 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt und dabei in dem Kleidungsstücke an der Geschädigten g esehen . II. Die Feststellungen und Beweiserwägungen tragen die Verurteilung w e- gen vollendeter sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB a . F . bzw. § 177 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StGB n . F . nicht . Als Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 StGB kommt nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen allein die Vornahme einer sexuellen Handlung an der Geschädigten in Betracht. Die Feststellungen und die sie tr a- 5 6 7 - 5 - genden Be weiserwägungen belegen jedoch nicht, dass der Angeklagte durch das gewaltsame Entkleiden eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h StGB 1. Eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkei t im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB zur Tatzeit noch § 184g Nr. 1 StGB erfordert zunächst eine Handlung mit Sexualbezug. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung bei so l- chen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Er scheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049 mwN). Darüber hi n- aus können auch sog. ambivalente Handlungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufw eisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle U m- stände des Einzelfalles kennt ( Senat, Urteil vom 21. September 2016 2 StR 558/15 , NStZ - RR 2017, 43 ; Urteil vom 14. März 2012 2 StR 561/11, NS tZ - RR 2013, 10, 12; BGH, Urteil vom 10. März 2016 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049 mwN). Dabei ist auch zu berücksichtigen , ob der Angeklagte von sexuellen A b- sichten geleitet war (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 3 StR 256/04, NStZ - RR 2005, 361, 367 bei Pfister; Urteil vom 20. Dezember 2007 4 StR 459/07, NStZ - RR 2008, 339, 340; M üKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184h Rn. 3 f.; Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 184g Rn. 9 mwN zur Gegena n- sicht). Darüber hinaus muss die sexuelle Handlung auch di e Erheblichkei t s- schwelle des § 184h Nr. 1 StGB (vormals: § 184 g Nr. 1 StGB ) überschreiten. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigun g des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts beso r- gen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1980 3 StR 8 9 - 6 - 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 24. September 1991 5 StR 364/91, NJW 1992, 324; vom 1. Dezember 2011 5 StR 417/11, N StZ 2012, 269, 270 ; B e- schluss vom 16. Mai 2017 3 StR 122/17 ). Dazu bedarf es einer Gesamtb e- trachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Han d lungen sch eiden aus ( Senat, Urteil vom 26 . April 2017 2 StR 580/16; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Lackner/Kühl/Heger, 28. Aufl., § 184g Rn. 5; vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, § 184g Rn. 7; differenzierend SSW - StGB/W olters, 3 . Aufl., § 184 h Rn. 8 f f.). 2. Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das gewaltsame Entkleiden eines Tatopfers als eine u- von einiger Erheblichkeit in diesem Sinne angesehen werden kann . a) D er Senat kann insoweit offen lassen, ob der Ansicht zu folgen ist, dass dies nur für Fälle gilt, in denen das Entfernen der Bek leidung mit einer s e- xuellen Handlung an dem Körper des Tatopfers verbunden ist ( vgl. BGH, B e- schluss vom 23. Februa r 2017 1 StR 627/16 zu § 176 Abs. 1 StGB , NStZ - RR 2017, 140, 141 ; Beschluss vom 19. April 1990 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490 ; Beschluss vom 17. September 1992 4 StR 416/92, NStZ 1993, 78 ) oder das Entfernen der Kleidung vom Körper des Tatopfers jedenfa lls mit einem nicht nur flüchtigen k örper lichen Kontakt verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 3 StR 72/16, StV 2017, 39 f. ; Urteil vom 17. August 1988 2 StR 346/88, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2; Beschlüsse vom 19. April 19 90 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490 und vom 17. Juli 1991 5 StR 279/91, juris Rn. 3 ; Urteil vom 24. November 1993 3 StR 517/93, juris Rn. 17 ; siehe auch BGH, Urteil vom 4. August 2011 3 StR 120/11, NStZ 2012, 10 11 - 7 - 49 f. ; BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 1 StR 580/69, NJW 1970, 1465 , 1466 ; di f- ferenzierend auch M ü K o StGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184h Rn. 21 a.E. ). Angesichts von Jeanshose und Slip des Tatopfers entnimmt der Senat dem Gesamtz u- sam menhang der Urteilsgründe, dass die Tathandlung zu einem nicht nur g anz flüchtigen Körperkontakt mit dem Tatopfer geführt hat. b) D as gewaltsame Entkleiden des Tatopfers ist jedoch nur dann als eine sexuelle Handlung anzusehen, wenn der on durch diese Han d- Urte i- l e vom 31. Oktober 1984 2 StR 392/84 und vom 17. August 1988 2 StR 346/88, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 2 ; BGH, Beschluss vom 17. September 1992 2 StR 416/92, NStZ 1993, 78, 79 ). Die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte sich schon durch das gewaltsame Entkle i- d en der Geschädigten sexuell habe erregen wollen, ist nicht tragfähig belegt. a a) Zwar muss das Revisionsgericht die Überze ugung des Tatgerichts vom Vorliegen eines Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen. Ebenso ist es ihm verwehrt, seine eigene Überzeugung an die Stelle der jenigen des Tatrichters zu setzen. Zu prüfen ist aber, ob die tatrichterliche Überzeugung in den Festste l- l ungen und den sie tragenden Beweiserwägungen eine ausreichende Grundl a- ge findet. Feststellungen und Beweiserwägungen müssen den Schluss erla u- ben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Deshalb müss en die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolg e- rungen nicht nur eine Vermutung darstellen (st. Rspr., vgl. Senat, Besc hluss vom 16. Juni 2015 2 StR 29/15, StV 2015, 740; BGH, Beschluss vom 22. August 2013 1 StR 378/13, StV 2014, 610) . 12 13 - 8 - b b) Gemessen hieran sind die Wertungen des Landgerichts nicht tragf ä- hig begründet. (1 ) Das Landgericht hat seine Überzeugung , d ass der Angeklagte die näher begründet. Eine solche Motivation versteht sich u ngeachtet der spezif i- schen Tatvorgeschichte und des Umstands, dass der Angeklagte sich auswei s- lich der Feststellungen k- nicht von selbst. N ä- herer Erörterung hätte dies schon deshalb bedurft, weil das Landgericht sich nicht davon zu überzeugen vermo chte, dass das Handeln des Angeklagten nicht auf die Erzwingung des vaginalen Geschlechtsverkehrs abzielte. Auch diese Überzeugung ist nicht näher begründet. (2) D arüber hinaus hätte auch das weitere Verhalten des Angeklagten in die Beweiswürdigung einb ezogen werden müssen. Nach den Feststellungen sprang der Angeklagte nach der Tat plötzlich auf und trat mehrfach auf die am Boden liegende Geschädigte ein. Dieses Nachtatverhalten deutet auf eine Ve r- ärgerung des Angeklagten hin , die sich jedenfalls ohne ei ne nähere Erläuterung nicht mit der Annahme des Landgerichts vereinbaren lässt, dass die Durchfü h- rung der Tat den Plänen und Zielen des Angeklagten entsprach. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung kann daher nicht bestehen bleiben. Dies führt zur A ufhebung des für sich genommen rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung. 14 15 16 17 - 9 - Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird eingehender als bisher geschehen zu prüfen haben, ob ein (fehlgeschlagener) Vers uch der Vergewaltigung vorliegen könnte. Das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) stünde einer Schuldspruchänderung nicht entgegen. Krehl Eschelbach Barte l Grube Richter am BGH Schmidt ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Krehl 18
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