ECLI:DE:BGH:2017:121217B2STR452.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 452/17 vom 12. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. Juni 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der Anstiftung zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Hehl e- rei schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt
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