BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 453/02 vom12. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen VorteilsannahmeDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonnvom 4. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der Senat merkt an: Die grundsätzliche Zugehörigkeit von Unterstüt-zungszahlungen zum legitimen Drittmittelbereich hat der Tatrichter un-ter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 2801 f ersichtlich berücksichtigt,wie sich auch aus den außergewöhnlich milden Geldstrafen ergibt.Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck
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