BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 453/04 vom 19. November 2004 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzend merkt der Senat an: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er wegen § 179 StGB a.F. statt wegen § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt wurde. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Geschädigte einen entgegenstehenden Willen bilden und der Angeklagte hat diesen be-wußt gebrochen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. - 3 - Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeß-kostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fort-wirkt. Rissing-van San Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy