BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 453/10 vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. April 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass die erhobene Verfahrensr374ge un-zul344ssig ist, weil ihr die im Ablehnungsverfahren eingeholte Stellung-nahme des Sachverst344ndigen nicht beigef374gt war. Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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