BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 453/10 vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanw344ltin bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Nebenkl344gervertreterin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. April 2010 mit den Feststel-lungen - mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgesche-hen - aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung, gef344hrlicher K366rperverletzung, Freiheitsbe-raubung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom General-bundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lockte der Angeklagte am 24. August 2009 seine ehemalige Lebensgef344hrtin, die sich einige Zeit zuvor von ihm getrennt hatte, unter einem Vorwand in sein Apartment, das sich in ei- 2 - 4 - nem im 334brigen unbewohnten Haus befand. Als sie dieses nach kurzer Zeit wieder verlassen wollte, hinderte er sie daran, verschloss die T374r und packte sie kr344ftig an ihren Haaren. Zugleich dr374ckte er ihr ein Teppichmesser an den Hals, um damit m366gliche Gegenwehr zu verhindern, und drohte sie umzubrin-gen. Er f374gte ihr dabei eine ca. 1 cm lange Schnittwunde an der rechten Hals-seite zu. In der Folgezeit fesselte er die Gesch344digte an H344nden und F374ssen mit Kabelbinder bzw. Klebeband, k374ndigte an, ihr die Pulsadern aufzuschneiden, was er dadurch unterstrich, dass er ihr mit dem Messer zwei 1,2 cm bzw. 18 cm lange Schnittwunden am linken Handgelenk bzw. am rechten Innenarm zuf374gte. Dabei verlangte er von ihr, sie solle ihm die Wahrheit sagen, da sie ihn zwei Monate lang 374ber den Fortbestand ihrer Beziehung im Ungewissen gelassen hatte. Das Opfer, das infolgedessen an Magenkr344mpfen litt, empfand Todes-angst vor dem Angeklagten, der w344hrend der gesamten Zeit das Teppichmes-ser in der Hand hielt und seine Macht durch mehrfache Schl344ge mit der flachen Hand auf dessen Kopf demonstrierte. Um die Gesch344digte vollends einzu-sch374chtern, zerschnitt er schlie337lich mit dem Teppichmesser ihr T-Shirt und ihren BH. Der Aufforderung, Jeans und Slip ebenfalls auszuziehen, kam sie aus Angst vor dem Angeklagten nach. 3 Danach beruhigte sich die Situation zun344chst, als es der auf dem Bett sitzenden Gesch344digten gelang, den Angeklagten in ein Gespr344ch zu verwi-ckeln, in dessen Verlauf dieser das Messer griffbereit auf einen neben dem Bett befindlichen Hocker ablegte. Schlie337lich begann der Angeklagte, der in diesem Moment den Entschluss gefasst hatte, mit der Gesch344digten auch gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszu374ben, diese zu k374ssen und sp344ter auch zu streicheln. Sie forderte den Angeklagten mehrfach auf, dies zu unterlassen. Dies hielt ihn nicht davon ab, die Gesch344digte, die aufgrund der vorherigen 4 - 5 - Drohungen und Gewaltt344tigkeiten eingesch374chtert war und auch angesichts nicht vorhandener Schutz- und Verteidigungsm366glichkeiten keine Gegenwehr leistete, seitlich den R374cken ihm zugewandt, auf das Bett zu legen und so f374r einige Minuten ungesch374tzten, f374r die Gesch344digte schmerzhaften Ge-schlechtsverkehr durchzuf374hren, ohne dass es hierbei allerdings zum Samen-erguss kam. Insgesamt hielt der Angeklagte die Gesch344digte, die ihn schlie337lich auf dem Weg in ihre Wohnung im Hausflur absch374tteln konnte, mehr als 10 Stunden in seiner Gewalt. 5 2. Das Landgericht ist ohne n344here Begr374ndung davon ausgegangen, dass die angenommenen Tatbest344nde der schweren Vergewaltigung, K366rper-verletzung, gef344hrlichen K366rperverletzung, Freiheitsberaubung und der Bedro-hung in Tateinheit stehen. An einer Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung hat es sich gehindert gesehen, weil es an einer finalen Ver-kn374pfung zwischen dem Einsatz des Teppichmessers und dem erzwungenen Geschlechtsverkehr fehle. 6 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Beweisw374rdigung des Landgerichts, das einen Entschluss des Angeklagten zur Erzwingung des Ge-schlechtsverkehrs erst nach dem Beiseitelegen des Messers angenommen hat, beanstandet und in erster Linie eine Verurteilung auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung erstrebt, hat Erfolg. 7 1. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision beanstandeten M344ngel in der Beweisw374rdigung gegeben sind. Denn auch auf der Grundlage 8 - 6 - der landgerichtlichen Feststellungen erweist sich das Urteil als rechtsfehlerhaft. Die Kammer hat mit ihrem Schuldspruch den Unrechtsgehalt der von ihr festge-stellten Tat nicht ausgesch366pft und ist somit ihrer Kognitionspflicht nicht nach-gekommen. a) So hat das Landgericht nicht er366rtert, ob sich der Angeklagte der Gei-selnahme (247 239b StGB) schuldig gemacht hat. Nach den Feststellungen be-m344chtigte sich der Angeklagte der Gesch344digten zwar zun344chst nicht, um sie - wie sp344ter geschehen - zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu n366tigen. Soweit er aber w344hrend des andauernden psychischen Herrschaftsverh344ltnis-ses 374ber das Tatopfer sp344ter den Entschluss fasste, mit diesem auch gegen dessen Willen den Geschlechtsverkehrs auszu374ben (UA S. 14), k366nnte er ob-jektiv und subjektiv die von ihm geschaffene Lage zu einer (qualifizierten) N366ti-gung mittels konkludenter Todesdrohung genutzt haben (247 239b Abs. 1 2. Halbs. StGB). Hiermit h344tte sich das Landgericht schon mit Blick auf die An-nahme des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandersetzen m374ssen (vgl. BGH NStZ 2008, 209). 9 b) Auch h344tte sich das Landgericht gedr344ngt sehen m374ssen, bei einer Pr374fung der Voraussetzungen des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB die Frage einer (konkludenten) Drohung mit dem auf einem Hocker abgelegten Teppichmesser zu er366rtern. Die Ausf374hrungen der Kammer legen nahe, dass sie diese M366g-lichkeit des "Verwendens" einer Waffe bzw. gef344hrlichen Werkzeugs nicht ge-sehen hat (UA S. 30). Dies kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs jedenfalls dann in Betracht, wenn der T344ter aufgrund der N344he zum Tatopfer diesem jederzeit ohne Weiteres mit dem Messer Verletzungen beibringen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7, NStZ 2001, 369; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 439/05; s. aber auch BGH NStZ 2000, 254) und das Tatopfer wegen seiner fortbestehenden Angst vor dem gef344hrlichen Werk- 10 - 7 - zeug den ungewollten Geschlechtsverkehr 374ber sich ergehen l344sst. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, l344sst sich dem angefochtenen Urteil zwar nicht hinreichend sicher entnehmen, doch spricht einiges daf374r, dass der Angeklagte im Zuge der Ann344herung an das Tatopfer noch Zugriff auf das auf dem Hocker abgelegte Messer hatte, sich dessen auch bewusst war und auch das Opfer gerade wegen des in Reichweite befindlichen Messers den Geschlechtsverkehr ohne weitere Gegenwehr 374ber sich ergehen lie337. c) Schlie337lich enth344lt der festgestellte Sachverhalt mehrere N366tigungen, die 374ber das hinausgehen, was zur Verurteilung wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung erforderlich war (UA S. 13: Abgen366tigtes Telefonat mit der Schwester der Angeklagten; erzwungenes Ausziehen des Tatopfers) und die deshalb nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz von den 247247 177, 239 StGB verdr344ngt werden (vgl. BGH NStZ 2008, 209). 11 d) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Laufe des Gesche-hens mehrere K366rperverletzungen begangen, die nicht s344mtlich von der erfolg-ten Verurteilung wegen K366rperverletzung und gef344hrlicher K366rperverletzung erfasst sein k366nnen: die durch das Messer verursachte Schnittwunde an der rechten Halsseite (UA S. 9), die Fesselung und Knebelung des Tatopfers mit in das Fleisch schneidenden Kabelbindern bzw. Klebeband (UA S. 9, 10; vgl. BGH NStZ 2007, 404), mehrfache Schl344ge auf den Kopf (UA S. 10, 12), die mit dem Messer zugef374hrten Schnittwunden am linken Handgelenk und am rechten In-nenarm (UA S. 10) sowie die durch Aufregung und Todesangst hervorgerufe-nen Magenkr344mpfe (vgl. BGHSt 48, 34, 36 f.). 12 2. Die Annahme des Landgerichts, die nach seiner rechtlichen W374rdi-gung verwirklichten Straftatbest344nde st374nden untereinander im Verh344ltnis der Tateinheit, h344lt jedenfalls ohne n344here Erl344uterung rechtlicher 334berpr374fung 13 - 8 - nicht stand. Denn die Freiheitsberaubung als Dauerstraftat kann die Tatbest344n-de der schweren Vergewaltigung und der gef344hrlichen K366perverletzung nicht zu einer Tat verklammern (vgl. BGH NStZ 2008, 209). Auch die Annahme einer nat374rlichen Handlungseinheit liegt nicht nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2003 - 2 StR 267/03). Sollten allerdings die Voraussetzungen f374r eine Verurteilung wegen Geiselnahme nach 247 239b StGB festgestellt werden k366nnen, k344me insoweit die Annahme von Tateinheit in Betracht (vgl. BGH NStZ 2008, 209). 3. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Jedoch k366nnen die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten wer-den; denn sie sind von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen. Weitere Feststellungen kann der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter treffen, wenn sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 14 Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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