BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 453/12 vom 30. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 2013 , an der teilgenommen haben: Vo rsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29. März 20 12 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das oben genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. 3. Die Sache wird zu neuer Verha ndlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fä l- len sowie wegen sexueller Nötigung z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren v erurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Von einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten fre i- gesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen d iesen Freispruch, diejenige des Angeklagten gegen seine Verurteilung. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Nebenklägerin , die Zeugin G . , im Hause des Angeklagten als Reinigungskraft und Haushalt s- hi l fe beschäftigt. Im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt dort kam es zwischen Dezember 2007 und Oktober 2008 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten. Im Einzelnen: 1. Im Dezember 2007 packte d er Angeklagte die Nebenklägerin , drückte sie gegen einen Schrank und manipulierte gegen ihren Willen an ihren Brüsten. 2. Im Januar 2008 presste der Angeklagte die Zeugin G . gegen eine Wand im Badezimmer, fasste gegen ihren Willen in ihre Hose und in den Slip, manipulierte an ihrem Geschlechtsteil u nd drang sodan n mit zwei Fingern in ihre Scheide ein . 3. Im Zeitraum zwischen Februar und Juni 2008 drückte der Angeklagte die Nebenklägerin an die Tür zum Gäste - WC. Anschließen d manipulierte er wie im vorangegangenen Fall gegen ihren Willen an ihrem Geschlechtsteil und drang wiederum mit zwei Fingern in ihre Scheide ein. 4. Am 2. Oktober 2008 drückte der Angeklagte die Zeugin G . gegen die Waschmaschine im Hauswirtschaftsraum, riss ihr T - Shirt und BH hoch und küsste ihre unbedeckten Brüste. Nachdem er an der Ha ust ür ein Paket in Em p- fang genommen hatte, drückte er die immer noch im Hauswirtschaftsraum b e- findliche Nebenklägerin gegen die Wand und fasste ihr erneut ans G e- schlechtsteil, wobei er mit den Fingern in ihre Scheide eindrang. 2 3 4 5 6 - 5 - Wegen dieser Taten hat das Landgericht den bestreitenden Angeklagten verurteilt , weil es die diesbezüglichen Angaben der Nebenklä gerin für glaubhaft erachtet hat. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus zur Last gelegt worden war sich im Juni 2008 eine r Vergewaltigung schuldig gem acht zu haben, weil er die Zeugin G . im Schlafzimmer auf das Bett geworfen und gegen ihren Willen mit seinem e r igierten Penis in ihre Scheide eingedrungen sei, hat ihn das Landgericht aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen . Zwar habe die Nebe n- kläger in in ihrer glaubhaften Aussage bestätigt, dass es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Da aber nach den ebenso glaubhaften A n- gaben des Zeugen Dr. L . sowie des Sachverständigen Dr. Gr . feststehe, dass weder auf natürlichem Weg noc h mit medikamentöser Hilfe bei dem A n- geklagten zum fraglichen Zeitpunkt eine Erektion herbeigeführt werden konnte, könne ausgeschlossen werden, dass sich die Tat in der ihm vorgeworfenen Vorgehensweise ereignet habe. Ob der Angeklagte technische Hi l fsmitte l b e- nutzt habe, sei nicht festzustellen gewesen; die Verwendung eines Penisgürtels ble i be danach reine Spekulation. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung hält rechtlicher Nac h- prüfung nicht s tand. Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen an die Gründe eines fre i- sprechenden Urteils (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Bei einem Freispruch aus ta t- sächlichen Gründen sind grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Da r- 7 8 9 10 11 - 6 - stellung diejenigen Tatsache n festzu stellen, die der Tatrichter in B ezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schul d- spruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können ( st. Rspr. , vgl. BGHR StPO , § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5 mwN). Zwar ist eine Darstellung in allen Einzelheiten regelmäßig nicht erforderlich. Jedoch müssen die Urteilsgründe das Revisionsgericht in die Lage versetzen, nachz u- p rüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Es fehlt schon an der eindeutigen Mitteilung derjenigen Tatsachen, die das Landgericht für erwiesen hält. So geht die Kammer zwar davon aus, dass die Angabe der Nebenklägerin, es sei gegen ihren Willen zum Geschlechtsve r- kehr gekommen, glaubhaft sei. Inwieweit das Landgericht die von ih m mitgetei l- ten Tatumstände aber tatsächlich als belegt angesehen hat, bleibt indes offen, weil es die diesen entgegenste henden Aussagen des Zeugen Dr. L . sowie des Sachverständigen Dr. Gr . , der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt zu einer Erektion nicht fähig gewesen, gleichfalls als glaubhaft eingestuft und diese n Widersp ruch auch nicht aufgelöst hat. Sollten die Ur teilsgründe dahingehend zu verstehen sein, dass ang e- sichts sich ausschließender, für sich aber jeweils als glaubhaft angesehener Angaben letztlich überhaupt keine verlässlichen Feststellungen zum Tatg e- schehen getroffen werden konnten, fehlt e es insoweit an einer erschöpfenden Beweiswürdigung des Landgerichts. Dieses versäumt es bei seiner Annahme, es habe nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht festgestellt werden können, ob der Angeklagte beim Vollzug des Geschlecht s- verkehrs techni sche Hilfsmittel benutzt habe und welcher Art diese gewesen sein mögen, mitzuteilen, zu welchen Erkenntnissen die erwähnten Beweismittel 12 13 - 7 - geführt haben. Insbesondere wäre es danach erforderlich gewesen, mitzuteilen , welche Angaben die Nebenklägerin zum Tatg eschehen gemacht hat. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich aber nicht hinreichend zuverlässig entnehmen, wie diese das Tatgeschehen geschildert hat. Die mi t- geteilten Angaben beschränken sich zunächst auf eine eher allgemeine Best ä- tigung des Tatvorwurfs, es sei gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekommen (UA S. 15); dies wird an einer anderen Stelle zwar präzisiert durch die Wiedergabe ihrer Aussage, der Angeklagte habe sie auf das Bett gedrückt un d sei mit sein em erigierten Glied in sie eingedrungen, lässt aber nicht erkennen, ob danach ein an sich eher fernliegender G e- schlechtsverkehr mit Hilfsmitteln ausgeschlossen oder vielleicht deshalb mö g- lich gewesen sein könnte, weil die Zeugin den Unterleib des Angeklagt en zu keiner Zeit entk leidet gesehen hat (UA S. 12). Ohne ins Einzelne gehend e Kenntnis ihrer Aussage, auch zu der Frage, ob der Vollzug des Geschlecht s- verkehrs aus ihrer Sicht bzw. Erinnerung heraus mittels Hilfsmittel erfolgt sein kann, kann das Revision sgericht nicht überprüfen, ob eine solche Möglichkeit in Betracht kommt oder ausgeschlossen ist und ob sich womöglich Hinweise für die eine oder andere Annahme ergeben haben. III. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls Erfolg. Die Beweiswürdigun g, auf die sich das Landgericht bei seiner Verurte i- lung stützt, hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat sich das Landgericht, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs e r- forderlich ist, mit dem Umstand auseinandergesetzt, d ass es die Verurteilung in allen Fällen im Wesentlichen auf die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin 14 15 - 8 - stützt, sie diesen aber im Fall des Freispruchs nicht folgt. Dies begründet die Strafkammer aber vor allem damit , dass sie die Aussage der Nebenklägerin a uch insoweit grundsätzlich für glaubhaft erachtet und es nicht nur für eine th e- oretische Möglichkeit hält, dass es entsprechend den Angaben der Nebe n- klägerin zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs, wenn auch mit Hilfsmitteln, gekommen ist. Diese Erwägunge n, die dem Freispruch des Angeklagten für den Vergewaltigungsvorwurf im Juni 2008 zugrunde liegen, erweisen sich fre i- lich ihrerseits als rechtsfehlerhaft (s. oben II.), weil es insoweit an der erforderl i- chen Darlegung der festgestellten Tatsachen und einer erschöpfenden B e- weiswürdigung mangelt. Damit stellt sich auch die die Verurteilungen tragende Würdigung der Kammer als lückenhaft dar. Der Senat kann auch mit Blick auf die weiteren Beweisergebnisse nicht ausschließen, dass die Kammer bei einer fehlerfrei en Würdigung der auf alle Fälle bezogenen Angaben der Nebenkläg e- rin zu einer abweichenden Einschätzung der Aussage der Nebenklägerin g e- langt wäre. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl
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