ECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR453.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 453/18 vom 9. April 201 9 in der Strafsache gegen alias: wegen Betrugs u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Mai 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verw orfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträ- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt
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