BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 454/05 vom 18. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 15. Juni 2005 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 211 F344llen, wegen K366rperverletzung und wegen Bedrohung zu der zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch be-schr344nkten Revision gegen dieses Urteil die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensr374ge nicht ankommt. 1 Der Strafausspruch h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand. 2 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: 3 - 4 - 1. Der damals als Facharzt f374r Allgemeinmedizin t344tige Angeklagte ma-nipulierte von 1994 bis 1997 einmal w366chentlich, das hei337t in insgesamt 208 F344llen, an der Scheide seiner sechs- bis zehnj344hrigen Tochter J. und steckte seinen Finger in ihre Scheide. Die Taten ereigneten sich jeweils beim gemein-samen Baden des Angeklagten mit seiner Tochter, in einigen F344llen auch im Ehebett des Angeklagten (F344lle II 1). 4 2. Im Fr374hjahr 1998 badete der Angeklagte in drei F344llen nackt mit seiner f374nfj344hrigen Tochter D., als die 374brigen Familienmitglieder nicht zu Hause wa-ren. Auch bei ihr manipulierte der Angeklagte an der Scheide und f374hrte seinen Finger ein (F344lle II 2). 5 Beide T366chter wurden durch die Taten des Angeklagten psychisch schwer gesch344digt und mussten sich einer Psychotherapie unterziehen. 6 3. Am 11. Dezember 2004 war der Angeklagte erbost dar374ber, dass sei-ne Tochter J. ihren Freund in ihrem Zimmer hatte 374bernachten lassen. Er ver-setzte seiner 17-j344hrigen Tochter J. eine brennende Ohrfeige und schlug sie massiv mit den F344usten, so dass sie u. a. eine Gehirnersch374tterung erlitt (Fall II 3). 7 4. Im Juni 2004 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seinem 18-j344hrigen Sohn C., weil der Angeklagte den Motorroller von J. in der Garage besch344digt hatte und sich - wie schon zuvor bei C. - weigerte, f374r den Schaden aufzukommen. Der Angeklagte holte eine Schusswaffe aus seinem Waffenschrank, steckte sie ein und sagte zu seiner Ehefrau, wenn C. ihn noch einmal "anmosere", werde er ihm "eine dr374ber braten." Die Ehefrau des Ange-klagten nahm diese Drohung ernst und verst344ndigte ihren Sohn C., er solle nicht aus seinem Zimmer kommen, weil der Angeklagte mit der Schusswaffe auf ihn warte. 8 - 5 - Das Landgericht hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Staatsanwalt-schaft bei den Taten gegen die Tochter J. (F344lle II 1) die Strafverfolgung auf den Tatzeitraum 1994 bis 1997 begrenzt und jeweils auf das Vergehen des se-xuellen Missbrauchs von Kindern (247 176 Abs. 1 StGB) beschr344nkt. Auch bei den Taten zum Nachteil der Tochter D. (F344lle II 2) wurde die Strafverfolgung auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschr344nkt. 9 F374r die 211 F344lle des sexuellen Missbrauchs (II 1 und 2) hat das Landge-richt jeweils Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten verh344ngt. Bei der K366rper-verletzung (II 3) und der Bedrohung (II 4) hat es dem Angeklagten eine erhebli-che Verminderung der Steuerungsf344higkeit zu Gute gehalten, die Strafrahmen der 247247 223, 241 StGB gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und jeweils Ein-zelfreiheitsstrafen von drei Monaten verh344ngt. 10 II. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft. 11 1. In den F344llen II 3 und 4 hat das Landgericht eine erhebliche Verminde-rung der Steuerungsf344higkeit bei der Tatbegehung nicht hinreichend begr374ndet. Das Landgericht h344tte zun344chst die bei dem Angeklagten angenommene psy-chische St366rung und deren Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des 247 20 StGB darlegen und sodann jeweils f374r die konkrete Tat begr374nden m374s-sen, ob und inwieweit die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten durch diesen Defekt erheblich beeintr344chtigt war. Ob die Beeintr344chtigung der Steuerungsf344-higkeit im Sinne von 247 21 StGB erheblich ist, ist eine normative Frage die das Gericht zu beurteilen hat und nicht der Sachverst344ndige (vgl. hierzu Tr366nd-le/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 21 Rdn. 6 ff. m.w.N.). Die danach erforderliche Be-gr374ndung fehlt in dem angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat zur Frage der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Gutachten 12 - 6 - des Sachverst344ndigen Prof. Dr. D. erhoben. Die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit in den genannten F344llen st374tzt es we-sentlich auf dieses Gutachten. Den Inhalt dieses Gutachtens und die ihm zu Grunde liegenden Ankn374pfungstatsachen teilt es jedoch nicht mit. Damit ist die gebotene rechtliche Pr374fung der landgerichtlichen Entscheidung nicht m366glich. Soweit das Landgericht auf Grund der eigenen Beobachtung des Ange-klagten in der Hauptverhandlung annimmt, bei ihm sei in Folge eines 1998 erlit-tenen Sportunfalls und eines nachfolgenden Komas eine Wesensver344nderung eingetreten und eine hirnorganische Sch344digung des Angeklagten sei nicht g344nzlich auszuschlie337en, stellt das Landgericht selbst fest, dass sich die ge-genw344rtige Pers366nlichkeit des Angeklagten nicht wesentlich von der vor dem Unfall unterscheidet, es sei lediglich eine Akzentuierung seiner Pers366nlichkeit eingetreten. Die Pers366nlichkeit des Angeklagten sei jedoch nicht schwer gest366rt oder abartig, vielmehr sei der Angeklagte lediglich empathieunf344hig. 13 Hinsichtlich der - vor dem Sportunfall begangenen - Missbrauchstaten sei keine P344dophilie gegeben. Der Angeklagte weise zwar ein deviantes Sexual-verhalten auf, jedoch nicht im Sinne einer suchtartigen Einengung oder Impuls-artigkeit. Vielmehr h344tte der Angeklagte bei den Missbrauchstaten seinen Trie-ben durchaus Einhalt gebieten k366nnen. Dementsprechend hat das Landgericht f374r die Taten II 1 und 2 eine erhebliche Verminderung oder gar einen Aus-schluss der Steuerungsf344higkeit zu Recht nicht erwogen. 14 2. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht f374r die F344lle II 1 und 2 nicht gepr374ft hat, ob insoweit besonders schwere F344lle nach 247 176 Abs. 3 StGB aF vorliegen, obwohl die Gesamtumst344nde der Tatbegehung und die vom Landgericht festgestellten schwerwiegenden psychischen Tatfolgen bei den beiden Tatopfern hierzu dr344ngten. Zum einen waren alle Missbrauchstaten 15 - 7 - des Angeklagten mit einer genitalen Penetration seiner T366chter verbunden, zum anderen mussten sich beide Tatopfer in eine Psychotherapie begeben - die Tochter J. sogar zwei Monate station344r -, die auf Betreiben des Angeklag-ten jeweils abgebrochen wurde, wenn er besorgte, dass dabei das Tatgesche-hen offenbart werden k366nnte. Die Tochter J. hat dar374ber hinaus mehrere Selbstmordversuche unternommen, die durch das Tatgeschehen veranlasst wurden. 3. Schlie337lich ist auch die Bew344hrungsentscheidung gem344337 247 56 Abs. 2 StGB fehlerhaft, weil das Landgericht dem Angeklagten zwar eine g374nstige So-zialprognose stellt, jedoch nicht darlegt, worin es die besonderen Umst344nde sieht, die die Strafaussetzung f374r die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren rechtfertigen sollen. Die hierf374r erforderliche Gesamtw374rdigung der Taten und der Pers366nlichkeit des Angeklagten unter Ber374cksichtigung auch seines Bem374-hens, den durch die Taten verursachten Schaden wieder gut zu machen, fehlt. Dabei w344re insbesondere zu ber374cksichtigen gewesen, dass der Angeklagte jeweils auf den Therapieabbruch hinwirkte, wenn er die Tatentdeckung bef374rch-tete. 16 4. Da somit alle Einzelstrafen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufzu-heben sind, entf344llt auch die Grundlage f374r die Gesamtfreiheitsstrafe. Auf die weiteren von der Beschwerdef374hrerin geltend gemachten Fehler zum Vor- und Nachteil des Angeklagten kommt es daher nicht mehr an. 17 - 8 - 5. Die auf Grund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gem344337 247 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten gebotene sachlich-rechtliche Pr374fung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 18 Rissing-van Saan Bode Otten Roggenbuck Appl
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