BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 454/09 vom 25. Juni 2010 BGHR: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247247 212, 216, 13 BGB 247247 1901a ff. 1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tats344chlichen oder mutma337lichen Patientenwillen entspricht (247 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode f374hrenden Krank-heitsprozess seinen Lauf zu lassen. 2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch akti-ves Tun vorgenommen werden. 3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusam-menhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind ei-ner Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zug344nglich. BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09 - LG Fulda in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2010 auf Grund der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2010, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , in der Verhandlung vom 2. Juni 2010, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof , bei der Verk374ndung am 25. Juni 2010, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte, Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Fulda vom 30. April 2009 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Der Angeklagte verfolgt mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten, zu Un-gunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Strafzumessung. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg, das der Staatsan-waltschaft ist unbegr374ndet. 1 - 4 - A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte ist ein f374r den Fachbereich des Medizinrechts, insbeson-dere auf Palliativmedizin spezialisierter Rechtsanwalt. Er beriet seit 2006 die beiden Kinder der 1931 geborenen E. K. , n344mlich die urspr374nglich Mit-angeklagte G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder P. K. . 3 Frau K. lag seit Oktober 2002 nach einer Hirnblutung im Wachko-ma. Sie war seither nicht ansprechbar und wurde in einem Altenheim in B. H. gepflegt und 374ber einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, k374nstlich ern344hrt. Frau K. , der nach einer Fraktur im Jahr 2006 der linke Arm amputiert worden war, war im Dezember 2007 bei einer Gr366337e von 1,59 m auf ein Gewicht von 40 kg abgemagert. Eine Besserung ihres Gesund-heitszustands war nicht mehr zu erwarten. 4 Nachdem schon ihr Vater im Jahr 2002 eine Hirnblutung ohne schwer-wiegende gesundheitliche Folgen erlitten hatte, hatte Frau G. ihre Mutter Ende September 2002 befragt, wie sie und ihr Bruder sich verhalten sollten, falls Frau K. etwas zusto337en sollte. Diese hatte darauf u.a. erwidert, falls sie bewusstlos werde und sich nicht mehr 344u337ern k366nne, wolle sie keine le-bensverl344ngernden Ma337nahmen in Form k374nstlicher Ern344hrung und Beatmung, sie wolle nicht an irgendwelche "Schl344uche" angeschlossen werden. 5 Zun344chst war f374r Frau K. deren Ehemann als Betreuer bestellt und sp344ter zu dessen Unterst374tzung eine Berufsbetreuung eingerichtet worden. Die Berufsbetreuerin nahm seit Ende 2005 die Betreuung allein wahr, nachdem der Ehemann der Betreuten verstorben war. Frau G. teilte der Berufsbetreuerin 6 - 5 - im M344rz 2006 mit, dass sie und ihr Bruder den Wunsch h344tten, dass die Ma-gensonde entfernt w374rde, damit ihre Mutter in W374rde sterben k366nne. Hierbei berichtete Frau G. auch von dem mit ihrer Mutter im September 2002 ge-f374hrten Gespr344ch, dessen Inhalt diese trotz der Bitte der Tochter, die Angele-genheit mit ihrem Ehemann zu besprechen und sodann schriftlich zu fixieren, nicht schriftlich niedergelegt hatte. Die Berufsbetreuerin lehnte die Entfernung der Magensonde unter Hinweis auf den ihr nicht bekannten mutma337lichen Wil-len der Betreuten ab und blieb auch auf mehrere Interventionen des inzwischen mandatierten Angeklagten bei ihrer Ablehnung. Der Angeklagte bem374hte sich in der Folgezeit zusammen mit Frau G. und deren Bruder um die Einstellung der k374nstlichen Ern344hrung. Auf seinen Antrag wurden beide Kinder im August 2007 zu Betreuern ihrer Mutter bestellt. Der behandelnde Hausarzt unterst374tzte das Vorhaben der Betreuer, weil aus seiner Sicht eine medizinische Indikation zur Fortsetzung der k374nstlichen Er-n344hrung nicht mehr gegeben war. Die Bem374hungen stie337en aber auf Wider-stand bei Heimleitung und -personal. Nachdem auch eine ausdr374ckliche Anord-nung des Arztes zur Einstellung der k374nstlichen Ern344hrung vom Pflegepersonal nicht befolgt worden war, schlug die Heimleiterin schlie337lich einen Kompromiss vor. Um den moralischen Vorstellungen aller Beteiligten gerecht zu werden, sollte sich das Personal nur noch um die Pfleget344tigkeiten im engeren Sinn k374mmern, w344hrend Frau G. und Herr K. selbst die Ern344hrung 374ber die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchf374hren und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten. Nach R374cksprache mit dem Ange-klagten erkl344rten sich Frau G. und Herr K. hiermit einverstanden. 7 Demgem344337 beendete Frau G. am 20. Dezember 2007 die Nahrungs-zufuhr 374ber die Sonde und begann, auch die Fl374ssigkeitszufuhr zu reduzieren. Am n344chsten Tag wies die Gesch344ftsleitung des Gesamtunternehmens jedoch 8 - 6 - die Heimleitung an, die k374nstliche Ern344hrung umgehend wieder aufzunehmen. Frau G. und Herrn K. wurde ein Hausverbot f374r den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erkl344ren sollten. Darauf erteilte der Angeklagte ihnen am gleichen Tag telefonisch den Rat, den Schlauch der Son-de unmittelbar 374ber der Bauchdecke zu durchtrennen, weil gegen die rechtswid-rige Fortsetzung der Sondenern344hrung durch das Heim ein effektiver Rechts-schutz nicht kurzfristig zu erlangen sei. Nach seiner Einsch344tzung der Rechts-lage werde keine Klinik eigenm344chtig eine neue Sonde einsetzen, so dass Frau K. w374rde sterben k366nnen. Frau G. folgte diesem Rat und schnitt Mi-nuten sp344ter mit Unterst374tzung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Pflegepersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus ge-bracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die k374nstliche Ern344hrung wie-der aufgenommen wurde. Sie starb dort am 5. Januar 2008 eines nat374rlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen. B. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten am 21. Dezember 2007 als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Tot-schlag durch aktives Tun gew374rdigt, der weder durch eine mutma337liche Einwil-ligung der Frau K. noch nach den Grunds344tzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigen-den Notstand k366nne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich im Er-laubnisirrtum befunden habe, sei dieser f374r ihn als einschl344gig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen. 9 - 7 - Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Er-laubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe. 10 C. I. Die Revision des Angeklagten 11 Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie f374hrt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklag-ten. Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten P. und das ihm nach 247 25 Abs. 2 StGB zurechenbare, auf seinen Rat hin erfolgte Durchtrennen des Versorgungsschlauchs der PEG-Sonde durch die fr374here Mitangeklagte G. seien als versuchter Totschlag weder durch Einwilligung noch auf Grund des Eingreifens sonstiger Rechtfertigungsgr374nde gerechtfertigt, h344lt im Ergebnis rechtlicher Pr374fung nicht stand. 12 1. Eine ausdr374ckliche rechtliche W374rdigung des Geschehens, welches den der Verurteilung zugrunde gelegten Tathandlungen vorausging, hat das Landgericht nicht vorgenommen. Seine Ansicht, dass die vom Heimbetreiber beabsichtigte Wiederaufnahme der k374nstlichen Ern344hrung gegen den Willen der Betreuer und des behandelnden Arztes ein rechtswidriger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gewesen w344re, setzt jedoch voraus, dass die vorausgehende Beendigung der Ern344hrung rechtm344337ig war. Davon ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. 13 a) Bereits mit Urteil vom 13. September 1994 (1 StR 357/94 = BGHSt 40, 257, 261) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs 374ber einen Fall des Ab-bruchs der k374nstlichen Ern344hrung bei einer irreversibel schwerst hirngesch344dig-ten, entscheidungsunf344higen Patientin im Zusammenwirken von deren zum 14 - 8 - Pfleger bestellten Sohn und dem behandelnden Arzt entschieden. Da die Grunderkrankung - wie im vorliegenden Fall - noch keinen unmittelbar zum Tod f374hrenden Verlauf genommen hatte, lag, wie der 1. Strafsenat festgestellt hat, kein Fall der so genannten "passiven Sterbehilfe" nach den Kriterien der dama-ligen "Richtlinien f374r die Sterbehilfe" der Deutschen 304rztekammer vor (vgl. Deutsches 304rzteblatt 1993 B-1791 f.). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof erkannt, "dass angesichts der besonderen Umst344nde des hier gegebenen Grenzfalls ausnahmsweise ein zul344ssiges Sterbenlassen durch Abbruch einer 344rztlichen Behandlung oder Ma337nahme nicht von vornherein ausgeschlossen (sei), sofern der Patient mit dem Abbruch mutma337lich einverstanden ist. Denn auch in dieser Situation ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu ach-ten, gegen dessen Willen eine 344rztliche Behandlung grunds344tzlich weder einge-leitet noch fortgesetzt werden darf" (BGHSt 40, 257, 262). In seinem Beschluss vom 17. M344rz 2003 (XII ZB 2/03 - BGHZ 154, 205 = NJW 2003, 1588), der den Fall eines an einem apallischen Syndrom leidenden Patienten betraf, hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings ent-schieden, das Unterlassen lebenserhaltender oder -verl344ngernder Ma337nahmen bei einem einwilligungsunf344higen Patienten setze voraus, dass dies dessen tat-s344chlich ge344u337erten oder mutma337lichen Willen entspreche und dass die Grunderkrankung einen "irreversibel t366dlichen Verlauf" angenommen habe. Hieraus ist in der Literatur vielfach abgeleitet worden, zwischen der zivilrechtli-chen und der strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe in der Frage der Zul344ssigkeit so genannter "passiver Sterbehilfe" eine Diver-genz (vgl. etwa H366fling/Rixen JZ 2003, 884, 885 ff.; Ingelfinger JZ 2006, 821; Otto NJW 2006, 2217, 2218 f.; Saliger MedR 2004, 237, 240 f.; Sternberg-Lieben in FS f374r Eser (2005) S. 1185, 1198 ff.; Verrel, Gutachten zum 66. DJT, 2006, C 43 ff.). Diese Ansicht bestand auch fort, nachdem der XII. Zivilsenat in einem Kostenbeschluss vom 8. Juni 2005 (XII ZR 177/03 - BGHZ 163, 195 = 15 - 9 - NJW 2005, 2385) entschieden hatte, ein Heimbetreiber sei zur Fortsetzung ei-ner k374nstlichen Ern344hrung bei einem entscheidungsunf344higen, an einem apalli-schen Syndrom leidenden Patienten gegen dessen durch den Betreuer verbind-lich ge344u337erten Willen nicht berechtigt und das Vormundschaftsgericht zu einer Entscheidung nicht berufen, wenn Betreuer und Arzt sich 374bereinstimmend ge-gen eine weitere k374nstliche Ern344hrung entschieden hatten; der Eintritt in eine mutma337lich unmittelbar zum Tod f374hrende Phase der Grunderkrankung war danach nicht vorausgesetzt. Die hierdurch in der 366ffentlichen Wahrnehmung entstandene Unsicher-heit 374ber Voraussetzungen und Reichweite der Erlaubnis, eine lebenserhalten-de medizinische Behandlung auf Grund des Patientenwillens zu beenden, ist durch das Dritte Gesetz zur 304nderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2286) jedenfalls insoweit beseitigt worden (n344her dazu unten), als es nach 247 1901a Abs. 3 BGB nicht (mehr) auf Art und Stadium der Erkrankung ankommt. 16 b) Allerdings war, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, die Beendigung der k374nstlichen Ern344hrung durch Unterlassen bzw. Redu-zierung der Zufuhr kalorienhaltiger Fl374ssigkeit durch die fr374here Mitangeklagte und ihren Bruder schon auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts zul344ssig, denn die anerkannten Voraussetzungen f374r einen rechtm344337igen Be-handlungsabbruch durch so genannte "passive Sterbehilfe" lagen vor. Dabei kam es hier nicht auf einen - im Einzelfall m366glicherweise schwer feststellbaren (vgl. BGHSt 40, 257, 260 f.) - mutma337lichen Willen der Betroffenen an, da ihr wirklicher, vor Eintritt ihrer Einwilligungsunf344higkeit ausdr374cklich ge344u337erter Wil-le zweifelsfrei festgestellt war. Zwischen den Betreuern und dem behandelnden Arzt bestand 374berdies Einvernehmen, dass der Abbruch der k374nstlichen Ern344h-rung dem Willen der Patientin entsprach. Unter diesen Voraussetzungen durfte 17 - 10 - die Fortsetzung der k374nstlichen Ern344hrung unterlassen werden, ohne dass eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich oder veranlasst gewesen w344-re. c) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht daher angenommen, dass die von der Heimleitung angek374ndigte Wiederaufnahme der k374nstlichen Ern344hrung einen rechtswidrigen Angriff gegen die k366rperliche Integrit344t und das Selbstbe-stimmungsrecht der Patientin dargestellt h344tte. Nach der schon zur Tatzeit ganz herrschenden Rechtsauffassung verliehen weder der Heimvertrag noch die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) der Heimleitung oder dem Pflegepersonal das Recht, sich 374ber das Selbstbestimmungsrecht von Patienten hinwegzuset-zen und eigenm344chtig in deren verfassungsrechtlich verb374rgtes Recht auf k366r-perliche Unversehrtheit einzugreifen (vgl. BGHZ 163, 195, 200; Dirksen GesR 2004, 124, 128; H366fling JZ 2006, 145, 146; Hufen NJW 2001, 849, 853; ders. ZRP 2003, 248, 252; Ingelfinger JZ 2006, 821, 829; Lipp FamRZ 2004, 317, 324; M374ller DNotZ 2005, 927, 928 f.; Sternberg-Lieben in FS f374r Eser (2005) S. 1185, 1203; Uhlenbruck NJW 2003, 1710, 1711 f.; Verrel, Gutachten zum 66. DJT, 2006, C 41 ff.; Wagenitz FamRZ 2005, 669, 670 f.; anders noch OLG M374nchen NJW 2003, 1743, 1745; LG Traunstein NJW-RR 2003, 221, 224). 18 2. Zutreffend hat das Landgericht die Frage verneint, ob die der Verurtei-lung zugrunde gelegten Handlungen des Angeklagten und der fr374heren Mitan-geklagten, mit denen die rechtswidrige Wiederaufnahme der k374nstlichen Ern344h-rung und der hierin liegende Angriff auf die k366rperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht verhindert werden sollten, schon nach den Regeln der Nothilfe (247 32 StGB) gerechtfertigt waren. Zwar lag, wie sich aus Vorstehendem ergibt, eine Notwehrlage im Sinne von 247 32 StGB vor, welche den Angeklagten und die Betreuerin zur Nothilfe gem. 247 32 Abs. 2 StGB berechtigt h344tte. Die Ver-teidigungshandlungen richteten sich hier aber nicht oder nicht allein gegen 19 - 11 - Rechtsg374ter des Angreifers (Sachbesch344digung durch Zerschneiden des Schlauchs), sondern vor allem gegen ein h366chstrangiges, anderes Rechtsgut der Angegriffenen selbst. Der Eingriff in das Rechtsgut Leben der angegriffenen Person kann aber ersichtlich nicht durch Nothilfe gegen einen Angriff auf das Rechtsgut der k366rperlichen Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht derselben Person gerechtfertigt sein. Er bedurfte als selbst344ndige Rechtsguts-verletzung vielmehr einer eigenen, von der Nothilfelage unabh344ngigen Legitima-tion. Auch eine Rechtfertigung aus dem Gesichtspunkt des Notstands gem. 247 34 StGB scheidet, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend gesehen hat, vorliegend schon deshalb aus, weil sich der Eingriff des Angeklagten hier gegen das h366chstrangige Rechtsgut (Leben) derjenigen Person richtete, welcher die gegenw344rtige Gefahr (f374r die Rechtsg374ter der k366rperlichen Unversehrtheit und des Selbstbestimmungsrechts) im Sinne von 247 34 StGB drohte (a.A. Otto, Gut-achten zum 56. DJT, 1986, D 44 ff.; Merkel ZStW Bd. 107 (1995) S. 454, 570 f.; ders., Fr374heuthanasie (2000) S. 523 ff.; Neumann NK-StGB vor 247 211 Rn. 127; H. Schneider in M374Ko-StGB vor 247247 211 ff. Rn. 111 f.; Chr. Schneider, Tun und Unterlassen beim Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlung 1998 S. 242 ff.). Eine Entschuldigung gem. 247 35 StGB oder aus dem Gesichtspunkt des "374bergesetzlichen" Notstands scheidet ebenfalls aus. 20 3. Eine Rechtfertigung f374r die T366tungshandlung konnte sich daher hier al-lein aus dem von den Kindern der Frau K. als deren Betreuern geltend gemachten Willen der Betroffenen, also ihrer Einwilligung ergeben, die k374nstli-che Ern344hrung abzubrechen und ihre Fortsetzung oder Wiederaufnahme zu unterlassen. 21 - 12 - Im Unterschied zu den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen F344llen weist der vorliegende die Besonderheit auf, dass die die Wiederaufnah-me der k374nstlichen Ern344hrung verhindernde, direkt auf die Lebensbeendigung abzielende Handlung der fr374heren Mitangeklagten, die dem Angeklagten vom Landgericht rechtsfehlerfrei als eigene Handlung gem344337 247 25 Abs. 2 StGB zu-gerechnet worden ist, nach den allgemeinen Regeln nicht als Unterlassen, son-dern als aktives Tun anzusehen ist. F374r diesen Fall ist eine Rechtfertigung di-rekt lebensbeendender Ma337nahmen unter dem Gesichtspunkt der "Sterbehilfe" von der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt worden. Hieran h344lt der Senat, auch im Hinblick auf die durch das Dritte Gesetz zur 304nderung des Betreuungs-rechts vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2286) ge344nderte zivilrechtliche Rechtslage, nicht fest. 22 a) Der Gesetzgeber hat den betreuungsrechtlichen Rahmen einer am Patientenwillen orientierten Behandlungsbegrenzung durch Gesetz vom 29. Juli 2009 - so genanntes Patientenverf374gungsgesetz - (BGBl I 2286) festgelegt. Das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz hatte vor allem auch zum Ziel, Rechts- und Verhaltenssicherheit zu schaffen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13314 S. 3 f. und 7 f.). Ma337st344be f374r die gesetzliche Neuordnung waren zum einen das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Person, welches das Recht zur Ablehnung medi-zinischer Behandlungen und gegebenenfalls auch lebensverl344ngernder Ma337-nahmen ohne R374cksicht auf ihre Erforderlichkeit einschlie337t, zum anderen der ebenfalls von der Verfassung gebotene Schutz des menschlichen Lebens, der unter anderem in den strafrechtlichen Normen der 247247 212, 216 StGB seinen Ausdruck findet. 23 In Abw344gung dieser Grunds344tze hat der Gesetzgeber des Dritten Betreuungsrechts344nderungsgesetzes nach umfassenden Beratungen und An- 24 - 13 - h366rungen unter Einbeziehung einer Vielzahl von Erkenntnissen und Meinungen unterschiedlichster Art entschieden, dass der tats344chliche oder mutma337liche, etwa in konkreten Behandlungsw374nschen zum Ausdruck gekommene Wille ei-nes aktuell einwilligungsunf344higen Patienten unabh344ngig von Art und Stadium seiner Erkrankung verbindlich sein und den Betreuer sowie den behandelnden Arzt binden soll (247 1901a Abs. 3 BGB; vgl. dazu die Begr374ndung des Gesetz-entwurfs BT-Drucks. 16/8442 S. 11 f.; Diederichsen in Palandt BGB 69. Aufl. 247 1901a Rn. 16 ff. u. 29). Eine betreuungsgerichtliche Genehmigungsbed374rftig-keit f374r Entscheidungen 374ber die Vornahme, das Unterlassen oder den Abbruch medizinischer Ma337nahmen ist auf F344lle von Meinungsdivergenzen zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollm344chtigtem 374ber den Willen des nicht selbst 344u-337erungsf344higen Patienten oder 374ber die medizinische Indikation von Ma337nah-men beschr344nkt (247 1904 Abs. 2 und 4 BGB). Die Regelungen der 247247 1901a ff. BGB enthalten zudem betreuungsrechtliche Verfahrensregeln zur Ermittlung des wirklichen oder mutma337lichen Willens des Betreuten (vgl. dazu Diederich-sen aaO Rn. 4 ff. u. 21 ff.; Diehn/Rebhan NJW 2010, 326; H366fling NJW 2009, 2849, 2850 f.). b) Diese Neuregelung entfaltet auch f374r das Strafrecht Wirkung. Aller-dings bleiben die Regelungen der 247247 212, 216 StGB von den Vorschriften des Betreuungsrechts unber374hrt, welche schon nach ihrem Wortlaut eine Vielzahl weit dar374ber hinaus reichender Fallgestaltungen betreffen und auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht etwa strafrechts-spezifische Regeln f374r die Ab-grenzung erlaubter Sterbehilfe von verbotener T366tung enthalten (vgl. BT-Drucks. 16/8442 S. 7 f. u. 9). Im 334brigen ergibt sich schon aus dem grund-s344tzlich schrankenlosen und die unterschiedlichsten betreuungsrechtlichen Fallgestaltungen erfassenden Wortlaut des 247 1901a BGB selbst, dass die Frage einer strafrechtlichen Rechtfertigung von T366tungshandlungen nicht nur als zivil-rechtsakzessorisches Problem behandelt werden kann. Wo die Grenze einer 25 - 14 - rechtfertigenden Einwilligung verl344uft und der Bereich strafbarer T366tung auf Verlangen beginnt, ist, ebenso wie die Frage nach der Reichweite einer eine K366rperverletzung rechtfertigenden Einwilligung (247 228 StGB), eine strafrechts-spezifische Frage, 374ber die im Lichte der Verfassungsordnung und mit Blick auf die Regelungen anderer Rechtsbereiche, jedoch im Grundsatz autonom nach materiell strafrechtlichen Kriterien zu entscheiden ist (ebenso Verrel, Gutachten zum 66. DJT, (2006) C 34 ff. und 57 ff.; vgl. auch AE-Sterbebegleitung GA 2005, 533, 564; a.A. Lipp FamRZ 2004, 317; Neumann/Saliger HRRS 2006, 280, 284; offengelassen f374r das fr374here Betreuungsrecht von Bernsmann ZRP 1996, 87, 90). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Grenze durch die Regelungen der 247247 1901a ff. BGB nicht verschoben werden (BT-Drucks. 16/8442 S. 9). Die 247247 1901a ff. BGB enthalten aber auch eine verfah-rensrechtliche Absicherung f374r die Verwirklichung des Selbstbestimmungs-rechts von Patienten, die selbst zu einer Willens344u337erung nicht (mehr) in der Lage sind. Sie sollen gew344hrleisten, dass deren Wille 374ber den Zeitpunkt des Eintritts von Einwilligungsunf344higkeit hinaus gilt und beachtet wird. Diese Neu-regelung, die ausdr374cklich mit dem Ziel der Orientierungssicherheit f374r alle Be-teiligten geschaffen wurde, muss unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (vgl. Reus JZ 2010, 80, 83 f.) bei der Bestimmung der Grenze einer m366glichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Hand-lungen ber374cksichtigt werden. 4. Das Landgericht hat eine Rechtfertigung des Angeklagten und der Mit-t344terin durch Einwilligung der betroffenen Patientin abgelehnt, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen einer nach bisherigem Recht zul344ssigen so genannten passiven Sterbehilfe durch Unterlassen der weiteren k374nstlichen Ern344hrung nicht vorgelegen haben; es hat das Durchtrennen des Schlauchs der PEG-Sonde als aktives Handeln gewertet und deshalb der Einwilligung der Pa-tientin eine rechtfertigende Wirkung abgesprochen. 26 - 15 - a) Diese Ansicht entspricht der bisher in Rechtsprechung und Literatur ganz 374berwiegend vertretenen Auffassung, wonach zwischen (unter bestimm-ten Bedingungen) erlaubter "passiver" und "indirekter" sowie stets verbotener "aktiver" Sterbehilfe zu unterscheiden sei (vgl. hierzu allgemein: Eser in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. Vorbem. 247247 211 ff. Rn. 21 ff.; Fischer StGB 57. Aufl. vor 247247 211-216 Rn. 16 ff.; Otto NJW 2006, 2214 ff.; Roxin in Ro-xin/Schroth Handbuch des Medizinstrafrechts 4. Aufl. S. 83 ff.; Chr. Schneider, Tun und Unterlassen beim Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behand-lung, 1998 S. 33 ff.; H. Schneider in M374Ko-StGB vor 247247 211 ff. Rn. 88 ff.; Sch366ch in FS f374r Hirsch (1999) S. 693 ff.; Schreiber NStZ 2006, 473, 474 ff.; Schroth GA 2006, 549 ff.; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis 4. Aufl. (2008) S. 336, Rn. 275 ff., alle mwN; vgl. auch Sterbehilfe und Sterbebeglei-tung, Bericht der Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz v. 23. April 2004 S. 64 ff.). Das blo337e Einstellen k374nstlicher Ern344hrung ist danach schon wegen seines 344u337eren Erscheinungsbildes, jedenfalls aber nach dem Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens, nicht als aktives Tun, sondern als Un-terlassen und damit als "passives" Verhalten angesehen worden (BGHSt 40, 257, 265 f.; vgl. dazu auch Coeppicus FPR 2007, 63; Eser aaO Rn. 27 ff.; Fischer aaO Rn. 19 ff.; Rn. 92 u. 104 ff.; Helgerth JR 1995, 338, 339; Kutzer NStZ 1994, 110, 113 f.; ders. FPR 2007, 59, 62; Merkel ZStW Bd. 107 (1995), 545, 554; H. Schneider aaO; Sch366ch NStZ 1995, 153, 154; Schroth GA 2006, 549, 550 ff.; Verrel, Gutachten zum 66. DJT, 2006, C 13 ff. u. C 56 f.; Vogel MDR 1995, 337, 338 f.; Weigend in LK 12. Aufl. 247 13 Rn. 8; jew. mwN; grundle-gend dazu schon Geilen, "Euthanasie" und Selbstbestimmung, 1975, S. 22 ff.). Eine zul344ssige "passive Sterbehilfe" setzt auf der Grundlage dieser Differenzie-rung nach bisher herrschender Meinung deshalb stets ein Unterlassen im Rechtssinn (247 13 StGB) voraus; aktives Handeln im nat374rlichen Sinne soll da- 27 - 16 - nach stets als rechtswidriges T366tungsdelikt im Sinne der 247247 212, 216 StGB strafbar sein (vgl. Helgerth JR 1995, 338, 339). b) An diesem an den 344u337eren Erscheinungsformen von Tun und Unter-lassen orientierten Kriterium f374r die Abgrenzung zwischen gerechtfertigter und rechtswidriger Herbeif374hrung des Todes mit Einwilligung oder mutma337licher Einwilligung des betroffenen Patienten h344lt der Senat nicht fest. 28 aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich in der Vergan-genheit selbst auch nicht durchg344ngig hieran orientiert, denn ein pflichtwidriges Unterlassen kann den Tatbestand des 247 216 StGB ebenfalls erf374llen (BGHSt 13, 162, 166; 32, 367, 371). Schon dies zeigt, dass die Kriterien f374r die Abgrenzung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten nicht allein in der 344u337erlichen Handlungsqualit344t gefunden werden k366nnen. Zwar unterscheidet das Gesetz zwischen dem pflichtwidrigen Unterlassen einer erfolgsabwenden-den Handlung und dem aktiv erfolgsverursachenden Tun grunds344tzlich wer-tungsm344337ig, da es in 247 13 Abs. 2 StGB f374r den Fall der Erfolgsverursachung durch Unterlassen eine fakultative Strafmilderung bereit h344lt (vgl. Kargl GA 1999, 459 ff.; Ulsenheimer aaO S. 336). Diese generelle Differenzierung l344sst jedoch gleichzeitig die M366glichkeit offen, Tun und Unterlassen wertungs-m344337ig gleich zu gewichten und damit auch gleich zu behandeln, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt dies erfordert. 29 bb) Die Grenze zwischen erlaubter Sterbehilfe und einer nach den 247247 212, 216 StGB strafbaren T366tung kann nicht sinnvoll nach Ma337gabe einer naturalistischen Unterscheidung von aktivem und passivem Handeln bestimmt werden. Die Umdeutung der erlebten Wirklichkeit in eine dieser widersprechen-de normative Wertung, n344mlich eines tats344chlich aktiven Verhaltens, etwa beim Abschalten eines Beatmungsger344ts, in ein "normativ verstandenes Unterlassen" 30 - 17 - - mit dem Ziel, dieses Verhalten als "passive Sterbehilfe" rechtlich legitimieren zu k366nnen - ist in der Vergangenheit zu Recht auf Kritik gesto337en und als dog-matisch unzul344ssiger "Kunstgriff" abgelehnt worden (vgl. etwa Fischer StGB 57. Aufl. vor 247247 211-216 Rn. 20; Gropp in GS f374r Schl374chter (2002) S. 173, 184; Hirsch in FS f374r Lackner (1987) S. 597, 605; Kargl GA 1999, 459, 478 ff.). Eine solche wertende Umdeutung aktiven Tuns in ein normatives Unter-lassen wird den auftretenden Problemen nicht gerecht. Ein "Behandlungsab-bruch" ersch366pft sich n344mlich nach seinem nat374rlichen und sozialen Sinngehalt nicht in blo337er Unt344tigkeit; er kann und wird vielmehr fast regelm344337ig eine Viel-zahl von aktiven und passiven Handlungen umfassen, deren Einordnung nach Ma337gabe der in der Dogmatik und von der Rechtsprechung zu den Unterlas-sungstaten des 247 13 StGB entwickelten Kriterien problematisch ist und teilweise von blo337en Zuf344llen abh344ngen kann. Es ist deshalb sinnvoll und erforderlich, alle Handlungen, die mit einer solchen Beendigung einer 344rztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen, in einem normativ-wertenden Oberbegriff des Be-handlungsabbruchs zusammenzufassen, der neben objektiven Handlungsele-menten auch die subjektive Zielsetzung des Handelnden umfasst, eine bereits begonnene medizinische Behandlungsma337nahme gem344337 dem Willen des Pati-enten insgesamt zu beenden oder ihren Umfang entsprechend dem Willen des Betroffenen oder seines Betreuers nach Ma337gabe jeweils indizierter Pflege- und Versorgungserfordernisse zu reduzieren (zum Begriff des "t344tigen Behand-lungsabbruchs" vgl. schon J344hnke in LK-StGB 11. Aufl. vor 247 211 Rn. 18; 344hnl. Roxin in Roxin/Schroth Handbuch des Medizinstrafrechts 4. Aufl. S. 94 f.; vgl. 247 214 AE-Sterbehilfe 1986 und 247 214 AE-Sterbebegleitung GA 2005, 552, 560 f. sowie Nr. II u. III der Grunds344tze der B304K zur 344rztlichen Sterbebeglei-tung, Fassung 2004). Denn wenn ein Patient das Unterlassen einer Behandlung verlangen kann, muss dies gleicherma337en auch f374r die Beendigung einer nicht (mehr) gewollten Behandlung gelten, gleich, ob dies durch Unterlassen weiterer 31 - 18 - Behandlungsma337nahmen oder durch aktives Tun umzusetzen ist, wie es etwa das Abschalten eines Respirators oder die Entfernung einer Ern344hrungssonde darstellen. Dasselbe gilt, wenn die Wiederaufnahme einer dem Patientenwillen nicht (mehr) entsprechenden medizinischen Ma337nahme in Rede steht (so etwa Eser in Sch366nke/Schr366der/Eser StGB 27. Aufl. vor 247 211 Rn. 31 f.; Roxin NStZ 1987, 345, 350; LG Ravensburg NStZ 1987, 229), die verhindert werden soll. cc) Da eine Differenzierung nach aktivem und passivem Handeln nach 344u337erlichen Kriterien nicht geeignet ist, sachgerecht und mit dem Anspruch auf Einzelfallgerechtigkeit die Grenzen zu bestimmen, innerhalb derer eine Recht-fertigung des Handelns durch den auf das Unterlassen oder den Abbruch der medizinischen Behandlung gerichteten Willen des Patienten anzuerkennen ist, m374ssen andere Kriterien gelten, anhand derer diese Unterscheidung vorge-nommen werden kann. Diese ergeben sich aus den Begriffen der "Sterbehilfe" und des "Behandlungsabbruchs" selbst und aus der Abw344gung der betroffenen Rechtsg374ter vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Ordnung. 32 Der Begriff der Sterbehilfe durch Behandlungsunterlassung, -begrenzung oder -abbruch setzt voraus, dass die betroffene Person lebensbedrohlich er-krankt ist und die betreffende Ma337nahme medizinisch zur Erhaltung oder Ver-l344ngerung des Lebens geeignet ist. Nur in diesem engen Zusammenhang hat der Begriff der "Sterbehilfe" einen systematischen und strafrechtlich legitimie-renden Sinn. Vors344tzliche lebensbeendende Handlungen, die au337erhalb eines solchen Zusammenhangs mit einer medizinischen Behandlung einer Erkran-kung vorgenommen werden, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung dage-gen von vornherein nicht zug344nglich; dies ergibt sich ohne Weiteres aus 247 216 und 247 228 StGB und den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Wertungen unserer Rechtsordnung. 33 - 19 - Eine durch Einwilligung gerechtfertigte Handlung der Sterbehilfe setzt 374berdies voraus, dass sie objektiv und subjektiv unmittelbar auf eine medizini-sche Behandlung im oben genannten Sinn bezogen ist. Erfasst werden hiervon nur das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung oder ihr Abbruch so-wie Handlungen in der Form der so genannten "indirekten Sterbehilfe", die unter Inkaufnahme eines m366glichen vorzeitigen Todeseintritts als Nebenfolge einer medizinisch indizierten palliativen Ma337nahme erfolgen. 34 Das aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitete Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen legitimiert die Person zur Abwehr gegen nicht gewollte Eingriffe in ihre k366rperliche Unversehrtheit und in den unbeeinflussten Fortgang ihres Lebens und Sterbens; es gew344hrt ihr aber kein Recht oder gar einen Anspruch darauf, Dritte zu selbst344ndigen Eingriffen in das Leben ohne Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung zu veranlassen. Eine Rechtfertigung durch Einwilligung kommt daher nur in Betracht, wenn sich das Handeln darauf be-schr344nkt, einen Zustand (wieder-)herzustellen, der einem bereits begonnenen Krankheitsprozess seinen Lauf l344sst, indem zwar Leiden gelindert, die Krank-heit aber nicht (mehr) behandelt wird, so dass der Patient letztlich dem Sterben 374berlassen wird. Nicht erfasst sind dagegen F344lle eines gezielten Eingriffs, der die Beendigung des Lebens vom Krankheitsprozess abkoppelt (vgl. zu dieser Unterscheidung auch H366fling JuS 2000, 111, 113; Verrel, Gutachten zum 66. DJT, 2006, C 64). 35 Eine solche Unterscheidung nach den dem Begriff des Behandlungsab-bruchs immanenten Kriterien der Behandlungsbezogenheit und der Verwirkli-chung des auf die Behandlung bezogenen Willens der betroffenen Person ist besser als die bisherige, dogmatisch fragw374rdige und praktisch kaum durch-f374hrbare Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Handeln geeignet, 36 - 20 - dem Gewicht der betroffenen Rechtsg374ter in der Abw344gung Geltung zu ver-schaffen und f374r alle Beteiligten eine klare rechtliche Orientierung zu bieten. Die tatbestandlichen Grenzen des 247 216 StGB bleiben hierdurch unbe-r374hrt. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers des Dritten Betreu-ungsrechts344nderungsgesetzes, wonach Handlungen, die der Ablehnung einer medizinischen Ma337nahme oder der Untersagung ihrer Fortf374hrung durch den betroffenen Patienten Rechnung tragen, von einer T366tung auf Verlangen i.S.d. 247 216 StGB strikt zu unterscheiden sind (vgl. BT-Drucks. 16/8442 S. 3, 7 f.). 37 dd) F374r die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten beweism344337ig strenge Ma337st344be, die der hohen Bedeutung der betroffe-nen Rechtsg374ter Rechnung zu tragen haben (vgl. schon BGHSt 40, 257, 260 f.). Dies hat insbesondere zu gelten, wenn es beim Fehlen einer schriftli-chen Patientenverf374gung um die Feststellung eines in der Vergangenheit m374nd-lich ge344u337erten Patientenwillens geht. Die Verfahrensregeln der 247247 1901a ff. BGB, insbesondere das zwingend erforderliche Zusammenwirken von Betreuer oder Bevollm344chtigtem und Arzt sowie gegebenenfalls die Mitwirkung des Betreuungsgerichts, sichern die Beachtung und Einhaltung dieser Ma337st344be. 38 c) Die Anwendung der oben dargelegten Grunds344tze einer Rechtferti-gung des Behandlungsabbruchs ist nicht auf das Handeln der den Patienten behandelnden 304rzte sowie der Betreuer und Bevollm344chtigten beschr344nkt, son-dern kann auch das Handeln Dritter erfassen, soweit sie als von dem Arzt, dem Betreuer oder dem Bevollm344chtigten f374r die Behandlung und Betreuung hinzu-gezogene Hilfspersonen t344tig werden. Dies folgt schon daraus, dass sich ein Behandlungsabbruch in der Regel nicht in einzelnen Handlungen oder Unter-lassungen ersch366pft, sondern unter Umst344nden ein B374ndel von meist palliativ- 39 - 21 - medizinischen Ma337nahmen erfordert, die nicht notwendig vom behandelnden Arzt selbst vorgenommen werden m374ssen. 5. Ob der Senat mit der dargelegten Auslegung des 247 216 StGB und der Inhaltsbestimmung des Rechtfertigungsgrunds der Einwilligung im Rahmen der Sterbehilfe von fr374heren tragenden Entscheidungen anderer Senate des Bun-desgerichtshofs abweicht, kann dahinstehen, weil der Senat auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung der 247247 1901a ff. BGB zu entscheiden hatte; eine Anfrage gem. 247 132 Abs. 3 GVG war daher nicht geboten (vgl. BGHSt 44, 121, 124; BGH NStZ 2002, 160 f.). W344re nach der Rechtslage vor dem 1. September 2009 das Handeln des Angeklagten nicht gerechtfertigt gewesen, so w344re die Rechts344nderung jedenfalls gem344337 247 2 Abs. 3 StGB und 247 354a StPO zu seinen Gunsten zu ber374cksichtigen. 40 6. Der Angeklagte hat als von den Betreuern der Frau K. hinzuge-zogener und sie beratender Rechtsanwalt ebenso wenig rechtswidrig gehandelt wie die Betreuer selbst. Er war deshalb gem344337 247 354 Abs. 1 StPO durch den Senat freizusprechen. 41 - 22 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft 42 Die allein gegen die Strafzumessung gerichtete Revision der Staatsan-waltschaft ist nach alledem unbegr374ndet und war deshalb zu verwerfen. 43 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy