BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 454/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Oktober 2010 gem344337 247 46 Abs. 1, 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungs-frist gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 22. M344rz 2010 gew344hrt. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ge-m344337 247 346 Abs. 2 StPO ist gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy