BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 454 /14 vom 1 0 . Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers a m 1 0 . Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 13 . März 2014 , a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Banden diebstahl in 16 Fä l- len , davon in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzl i- chem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zur banden - und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung sowie in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl, He h- lerei und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in s i e- ben Fällen verurteilt ist, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufg e- hoben. 2. Im Umfang de r Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht h at den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur banden - und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zum ve r- suchten schweren Bandendiebstahl, Hehlerei und Fahren ohne F ahrerlaubnis in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ang e- ordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rev i- sion des An geklagten hat in dem aus dem Beschlusst enor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Der Schu ldspruch be darf der Änderung, weil das Landgericht in den Fällen II. 3. bis 5., 12. bis 18., 20. bis 23., 25 . und 26. der Urteilsgründe das Verhältnis de r Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl zu de m jeweils übrigen insoweit verwirklichten Tatbest a nd des v orsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlau b- nis rechtsfehlerhaft beurteilt und insoweit Tatmehrheit anstatt - richtig - Tatei n- heit angenommen hat. Anders als in den sieben Fällen II. 9., 12. bis 14., 16., 22. und 26. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte die zuvor von dem Nichtrevidenten S . entwendeten und im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Fahrzeuge zu einem späteren Zeitpunkt " umgeparkt " hat, belegen die Urteilsfeststellungen in den übrigen Fällen , in denen der Angeklagte das private F ahrzeug des Nichtrevidenten S . vom jeweiligen Tatort führte, eine fortwirkende , in natürlicher Handlungseinheit stehende Förderung s- handlung im Sinne des § 27 StGB. Davon geht auch das Landgericht im Ra h- 1 2 3 - 4 - men der Strafzumessung aus , da es Angeklagten, " dem Fahrzeug des Angeklagten S . " (UA S. 41) , zu Lasten des Angeklagten gewertet hat . Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als g e- schehen hätte verteidigen können. 3 . Der Rechtsfolgen ausspruch kann nicht bestehen bleiben. a) Mit der Änderung der Konkurrenzverhä ltnisse entfallen die Einzelstr a- fen in den Fällen II. 31. bis 36., 40. bis 43., 4 5 . bis 4 8 ., 50 . und 5 1 . der Urteil s- gründe , die - ebenso wie die Einzelstrafen in den Fällen II. 37 . bis 39., 44., 49 ., 52. und 53 . der Urteilsgründe - i m Übrigen auch deswegen keinen Bestand g e- habt hätten, weil das Landgericht nicht erkennbar erörtert hat, dass die Verhä n- gung einer Freiheitsstrafe von jeweils drei Monaten unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB ist (vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 47 Rn. 7 mwN); info l- g edessen entfallen auch die Einzelstrafen in den Fällen II. 37. bis 39., 44., 49 ., 52. und 53. der Urteilsgründe . b) Das Landgericht hat weiterhin rechtsfehlerhaft in den Fällen II. 3. bis 5., 12. bis 18. und 20. bis 26. der Urteilsgründe die jeweilige S trafe aus dem nach § 27 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Stra f- rahmen des § 244a StGB entnommen, ohne dabei zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Mild e- rungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 19 . November 2013 - 2 StR 494/13; Fischer aaO, § 5 0 Rn. 3 f., jeweils mwN). 4 5 6 7 - 5 - Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vo r- liegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrunds g emilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Das Landgericht hat weder diese Prüfungsreihenfolge beachtet noch erwogen, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds zusammen mit den anderen Umständen das Vorliegen eines minder schweren Falls begründet. D er Senat kann daher nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter unter Zugru n- delegung des Strafrahmens des § 244a Abs. 2 StGB zu jeweils niedrigeren Ei n- zelf reiheitsstrafe n gelangt wäre. Entsprechendes gilt für die Einzelstrafe im Fall II. 19. der Urtei lsgründe : D as Landgericht hat " Milderung angenommen " (UA S. 41) , ohne zu erwägen, ob mit zwei vertypten Milderungsgründen ein nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderter - für den Angekla g- ten günstigerer - Str afrahmen des § 244a Abs. 2 StGB zugrunde gelegt werden kann. c) Der Senat hebt auch die Einzelstrafe im Fall II. 30 . der Urteilsgründe auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer in sich stimmigen Strafz u- messung zu geben. Der Senat weist darauf hi n, dass - anders als in den U r- teilsgründen ausgeführt (UA S. 41) - im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur diejenigen tatbezogenen Umstände herangezogen werden dürfen, die j e- weils konkret festgestellt worden sind. 8 9 - 6 - d) Der Maßregelausspruch (§ 69a Abs . 1 Satz 3 StGB) hat ebenfalls ke i- nen Bestand . Das Landgericht hat wegen der 23 verkehrsspezifischen Anlas s- taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis " je eine Sperre von 6 M o- naten für die Erteilung der Fahrerlaubnis " (UA S. 42) angeordnet und sodan n eine Sperre von " insgesamt " drei Jahren für angemessen erachtet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich das Landgericht durch die rechtsfehlerhafte (vgl. § 53 Abs. 4 StGB iVm § 52 Abs. 4 Satz 2 StGB) Anordnung von 23 Sper r- fristen zu je sechs Monate n den Blick auf die vorzunehmende Prognoseen t- scheidung zur Dauer einer einheitlichen Sperrfrist verstellt hat. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 10
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