ECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR454.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 454/15 vom 2. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Revision des Nebenklägers - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 2. August 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 29. April 2015 wird als unzulässig verwo r- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel s und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision de s Nebenkläger s mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig ( § 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum A n- schluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte wie hier wegen eines 1 2 - 3 - nebenklagefähigen D elikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des N e- benklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH , Beschluss vom 8. Dezember 2015 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 1 StR 349/15). Diese Voraussetzungen hat d er Nebenkläger hier nicht erfüllt. Er hat seine Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobe nen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegrü n- dung s frist nicht eingegangen , so dass d ie Revision zu verwerfen ist. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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