ECLI:DE:BGH:2017:120417U2STR454.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 454/16 vom 12. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 20 1 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Wimmer, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. Juni 2016 w ird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil freig e- sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus a n- geordn et. Nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache durch S e- natsbeschluss vom 17. Februar 2016 2 StR 545/15 (StV 2016, 720 ff.) hat es mit dem nunmehr angefochtenen Urteil erneut den Angeklagten freigespr o- chen und seine Unterbringung in einem psyc hiatrischen Krankenhaus angeor d- net. Gegen die Maßregelanordnung richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte nach ein er Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Firma P . im Jahre 2006 grundlos die Vorstellung, dieses Unternehmen sei an Geldwäsche beteiligt, die zusammen mit Banken begangen werde. Der Angeklagte zog sich aus seinem sozialen Umfeld zurück und verbrachte seine Zeit im Wesentlichen mit Recherchen zu seinem Verdacht. Es kam zu Strafverfahren wegen ve r- schiedener Straftaten gegen ihn. Der Angeklagte befürchtete, vergiftet zu we r- den. Bei einer stationären psychiatrischen Behandlung in der Zeit vom 10 . März bis zum 23. sowie Nebenkläger. Mehrere Gerichtsverfahren liefen, er solle jetzt mundtot gemacht werden. Alles sei ein großes Komplott. Dahinter steckten die Volk s- bank sowie die Sparkasse , die würden Geldwäsche betreiben, würden alle b e- Nach der Räumung seines Elternhauses lebte der Angeklagte in einem Zelt in den Dünen am Ostseestrand zwischen K . und T . . Er verfügte weder über Geld noch über Lebensmit tel und hatte zur Tatzeit seit zwei Tagen nichts gegessen. Daher beschloss er am 16. April 2015, die Urla u- berinnen H . und S . , die am Strand spazieren gingen, zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen. Er ergriff einen Ast und näherte sich den Frauen v on hinten. Dann schlug er beiden Geschädigten mit dem Ast mehrfach auf den e- ren Schlägen händigte die Geschädigte S . dem Angeklagten ihr Porte - monnaie und ihr Mobiltelefon aus. Der Angeklagte nahm zehn Euro weg und warf das Mobiltelefon in die Ostsee. Von dem Geld kaufte er sich Nahrungsmi t- tel. 2 3 - 5 - 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte eine besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung g e- mäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB begangen habe; jedoch habe er dabei krankheitsbedingt ohne Unrechtseinsicht und deshalb gemäß § 20 StGB ohne Schuld gehandelt. Er sei in völliger Realitätserkennung davon ausgegangen, a- tive gehabt habe. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Die Feststellung einer rechtswidrigen Tat gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, § 52 Abs. 1 StGB ist ebenso recht s- fehlerfrei wie die Annahme, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat w e- gen einer krankhaften seelischen Störung ohne Schuld gehandelt hat (§ 20 StGB). Die Diagnos e eines zur Tatzeit bestehenden und danach weiter anda u- ernden systematisierten Wahns, verbunden mit akustischen Halluzinationen und Körperhalluzinationen als Symptome einer schizophrenen Psychose hat das sachverständig beratene Landgericht im Einzelnen dar gelegt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Seine Auffassung, der Angeklagte sei wegen seiner krankhaften seelischen Störung zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen, das U n- recht seiner Handlung einzusehen, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. So hat der Angeklagte nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung 4 5 6 7 8 - 6 - Behauptung, er sei berechtigt gewesen, gegen di e Geschädigten Gewalt anz u- das ist für mich Verfassungsrecht. Das ist wie Krieg, dann geht es um die Pe r- i- sen de s Angeklagten hat das Landgericht nachvollziehbar darauf geschlossen, dass der Angeklagte infolge seiner Wahnvorstellung von anarchischen Verhäl t- nissen ausgegangen sei, die es ihm gestatteten, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Gewalt anzuwenden, um sei ne Existenz zu sichern. Insoweit habe sein Handeln trotz des vordergründig rational erscheinenden Handlungsmotivs, sich Geld zu beschaffen, um seinen Hunger zu stillen, auf seinen wahnhaften Den k- inhalten beruht. Dem Angeklagten war daher die Möglichkeit zur Unrechtseinsicht au f- grund einer krankheitsbedingten Fehlvorstellung über eine Notstandslage ve r- sperrt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 2 StR 505/10, NStZ 2011, 336 f.). 2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Gesamt wü r- digung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinh eit gefährlich ist (§ 63 Satz 1 StGB). a) Dazu durfte das Landgericht unbeschadet der Tilgung von Eintragu n- gen im Bundeszentralregister auch auf frühere strafbare Verhaltensweisen z u- rückgreifen. In der Heranziehung im Bundeszentralregister getilgter Ve rurteilu n- gen zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose liegt hier kein Verstoß gegen das prinzipiell auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und S i- 9 10 11 - 7 - cherung geltende Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. BGH, B e- schluss vom 18. Juni 2013 4 StR 145/13 mwN). Die Verwertung kann auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gestützt werden. Danach darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG berücksichtigt werden, wenn in einem neuen Strafve r- fahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffen en zu erstatten ist und die Umstände der früheren Tat dafür von Bedeutung sind. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Sachverständiger, der ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstellen hat, zu falschen oder nicht belas t- baren Aussage n gelangt, weil er bei der Persönlichkeitsanamnese auf bedeu t- same Erkenntnisse verzichten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 4 StR 247/12, BGHR BZRG § 52 Abs. 1 Nr. 2 Verwertbarkeit 1 mwN). § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG hebt das Verwertungsverbot für bestimmte Erkenntni s- se aus der getilgten Verurteilung auf, wenn deren Verwendung für eine tragf ä- hige Beurteilung des Geisteszustandes des Betroffenen erforderlich ist. Auf di e- sen Verwendungszweck hat sich das Landgericht beschränkt. b) Die Gefährlichk eit des Angeklagten wegen einer erhöhten Wah r- scheinlichkeit der künftigen Begehung erheblicher Straftaten ist hinreichend dargetan. Aus den Tatsachen des Vorliegens eines systematisierten Wahns, des Fehlens von Krankheitseinsicht, der darauf beruhenden Ablehnung von Hilf e- stellungen und der Art der Fehlvorstellung des Angeklagten, er dürfe aufgrund einer notstandsähnlichen Situation Gewalt gegen beliebige Dritte anwenden, n- lichkeit vergleichbare Handlungen des Angeklagten wie bei der rechtswidrigen Tat vom 16. April 2015 zu erwarten seien. Dies wird auch durch seine Erklärung in der 12 13 - 8 - er in vergleichbarer Lage wieder so handeln c) Die Maßregelanordnung ist schließlich mit Blick auf die Verhältnism ä- ßigkeit gemäß § 62 StGB nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Unterbringung wird grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit minder einschneidender Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln gehindert. Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln gilt das Subsidiaritätsprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein für die Frage der Vollstreckung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261). Daher ist es für die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus une r- heblich, ob die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die Allg emeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet werden könnte. Auch die Überwachung der Medikation oder die Bestellung eines Betreuers, eines Bewährungshelfers sowie die Erteilung von Bewährungsauflagen und Weisungen, die allein die Aus setzung der Vollstreckung der verhängten Fre i- heitsstrafe betreffen, sind insoweit ohne Belang. Solche Maßnahmen erlangen erst für die Frage Bedeutung, ob die Vollziehung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zur Angeme ssenheit der Maßregelanordnung mit Blick auf die Schwere der Anlasstat und der künftig zu erwartenden Taten hat das Landgericht zwar keine näheren Ausführungen gemacht. Dies ist aber kein Rechtsfehler, weil sich die Angemessenheit aus dem Gesamtzusammenhan g der Urteilsgründe u n- schwer entnehmen lässt. Die Anlasstat bestand in einem qualifizierten Verbr e- chen mit erheblichen Gefahren und Tatfolgen für die Geschädigten. Nach den Urteilsgründen besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die künftige Beg e- 14 15 16 - 9 - hung ve rgleichbar schwer wiegender Taten, wenn der Angeklagte nicht in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. d) Schließlich ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgega n- gen, dass eine Aussetzung der Vollziehung der Maßregel zur Bewährun g nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte ohne die Unterbringung völlig isoliert lebt, keine Krankheitseinsicht zeigt, jede Hilfe ablehnt und ein sozialer Em p- fangsraum fehlt, der ihn ausreichend zur Einnahme von Medikamenten vera n- lassen und an rechtsw idrigen Taten hindern könnte. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 17
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