BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 455/01 vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s - sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. April 2001 aufgehoben, s o - weit bei ihm die Entscheidung über die Bildung einer Gesamt s - trafe unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurüc k - verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in T a - teinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefoc h - tenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 5. Oktober 1999 zu bilden ist; im übrigen hat - 3 - die Nachprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g - ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte nach Begehung der hier abgeurteilten Tat (17./18. Mai 1999) vom Amtsgericht Erfurt am 5. Oktober 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten veru r - teilt. Fr die vollstndige Vollstreckung oder den Erlaß der Strafe ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es liegt deshalb nahe, daß die Voraussetzungen fr eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gegeben sind. Dies ist auf die Sachrge hin zu beachten. Die Bildung der Gesamtstrafe darf nicht dem Beschlußverfa h - ren nach § 460 StPO berlassen werden, sondern ist vom neuen Tatrichter nachzuholen (BGHSt 12, 1 ff.; BGH StV 1982, 569). Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, konnte die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurckverwiesen werden (BGHSt 35, 267 ff.). Jhnke Detter Bode Otten Rothfuß
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