BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 455/05 vom 7. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichf374hren von Waffen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2005 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Waffen sowie sichergestellte Bet344ubungsmittel einge-zogen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-schaft ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Revisionsbegr374ndung eindeu-tig ergibt, wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkt. Sie ist mit der Sachr374ge begr374ndet, so dass es auf die gleichfalls erhobene Aufkl344rungsr374ge nicht an-kommt. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte Mit-te August 2004 ein Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffge-halt von 4,9 % und Anfang Oktober 2004 450 Gramm Haschisch mittlerer bis guter Qualit344t, um das Rauschgift gewinnbringend weiter zu verkaufen und so auch seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Die Bet344ubungsmittel be-wahrte er im ersten Fall in seinem PKW, im zweiten Fall in der Wohnung eines - 4 - Nachbarn gemeinsam mit einem Teleskopschlagstock beziehungsweise mit einer scharfen Pistole Kaliber 7,65 mm und zugeh366riger Munition auf. Bei einer Durchsuchung am 12. Oktober 2004 wurden noch 813,5 Gramm Amphetamin und 419,9 Gramm Haschisch sichergestellt. Der Angeklagte konsumierte - nach mehrj344hriger Unterbrechung - ab Februar 2004 wieder Drogen, und zwar zun344chst Amphetamin, ab M344rz 2004 auch Kokain bis zu 3,5 Gramm pro Tag, daneben zwei bis drei, aber auch bis zu sieben Tabletten Rohypnol. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das sich insoweit auf die Einlassung des Angeklagten gest374tzt hat, litt er w344hrend eines Urlaubs im August 2004 sowie w344hrend eines davor liegenden Versuchs, drogenfrei zu leben, unter Entzugserscheinungen, ebenso nach seiner Fest-nahme. Dabei hatte er Gelenk- und Knochenschmerzen, schwitzte, litt unter Appetitlosigkeit und Schlafst366rungen. Die als Zeugin vernommene Schwester des Angeklagten hat 374berdies ausgesagt, dieser habe im Tatzeitraum Ged344cht-nisl374cken gehabt, Verabredungen nicht eingehalten oder sie nachts wegen Ba-gatellen angerufen. Das Landgericht hat, gest374tzt hierauf sowie auf das Gutachten eines Sachverst344ndigen, in beiden F344llen die Voraussetzungen des 247 21 StGB als gegeben angesehen, weil die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Bei dem Angeklagten sei "deutlich von Sucht zu sprechen" (UA S. 8). Die Einnahme von Drogen habe der Bek344mpfung von Entzugserscheinungen gedient. Die vom Angeklagten begangenen Taten st374n-den "in der Kontinuit344t der Drogeneinnahme" (UA S. 9); die Bet344ubungsmit-telabh344ngigkeit des Angeklagten habe sich in einer erheblichen St366rung der Handlungskontrolle niedergeschlagen (ebenda). - 5 - 2. Von diesen Feststellungen wird die Annahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit zum Zeitpunkt der Tat, wie die Revision zutreffend einwen-det, nicht getragen. Das blo337e Vorliegen einer psychischen oder - wie hier vom Landgericht offenbar angenommen - k366rperlichen Bet344ubungsmittelabh344ngig-keit begr374ndet nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht schon ohne Weiteres die Annahme dauerhaft erheblich ver-minderter Steuerungsf344higkeit, wenn zur unmittelbaren Befriedigung oder zur Finanzierung der Abh344ngigkeit Bet344ubungsmittel erworben oder Handel mit ih-nen getrieben wird (vgl. z. B. BGH NJW 1981, 1221; NStZ 1989, 17; 1996, 498; 1999, 448; NStZ-RR 2004, 39 f.; vgl. auch Theune NStZ 1997, 60; Tr366nd-le/Fischer StGB 53. Aufl., 247 21 Rdn. 21; jeweils m.w.N.). Eine solche Ein-schr344nkung im Sinne eines Dauerzustands kommt vielmehr in der Regel nur bei Vorliegen schwerer Pers366nlichkeitsver344nderungen auf Grund langj344hrigen Rauschmittelkonsums in Betracht; 374berdies bei Beschaffungstaten unter erheb-lichen akuten Entzugserscheinungen (ebenda). Diese Voraussetzungen sind hier nicht festgestellt. Auch die Feststellungen zu der Entzugssymptomatik des Angeklagten sowie zu Auff344lligkeiten im Verhalten des Angeklagten belegen zwar die Annahme einer Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit, nicht aber damit schon die einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit in den konkreten Tatzeitpunkten. Ob sich die vom Angeklagten geschilderten k366rperlichen Ent-zugssymptome ("Knochenschmerzen") mit Art und Ma337 des Rauschmittelkon-sums 374berhaupt ohne Weiteres vereinbaren lassen, kann daher dahinstehen, da das Landgericht f374r die Beurteilung der Steuerungsf344higkeit schon von ei-nem unzutreffenden Ma337stab ausgegangen ist. Gegen eine erhebliche Minde-rung der Steuerungsf344higkeit spricht im 334brigen auch die planvolle Tatausf374h-rung 374ber einen l344ngeren Zeitraum. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Strafzumessung, denn das Landge-richt hat die Annahme minder schwerer F344lle des 247 30 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 - 6 - Nr. 2 BtMG gerade auf das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds gem344337 247 21 StGB gest374tzt. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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