BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 455/09 vom 30. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 2. Die Revision des Angeklagten A. gegen das vorgenann-te Urteil wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers verwor-fen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen schweren Banden-diebstahls in 12 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten T. wegen schweren Bandendiebstahls in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen 374berlanger, gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK versto337enden Verfahrensdauer hat es jeweils ein Jahr der Freiheitsstrafen f374r vollstreckt erkl344rt. Die Revision des An-geklagten T. hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg; die Revision des Ange-klagten A. ist unbegr374ndet. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte A. bis zum Jahr 2000 als Frachtabfertiger, der Angeklagte T. bis zum Jahr 2003 als Prozesssteuerer im Frachtbereich bei der D. L. AG in F. besch344ftigt. Vor dem 16. Dezember 2001 kamen die beiden Ange-klagten, der fr374here Mitangeklagte D. sowie weitere acht 374berwiegend im Frachtbereich des Flughafens besch344ftigte Personen (Am. , S. , C. , G. , P. , I. , L. und B. ) 374berein, in der Zu-kunft bei sich bietender Gelegenheit hochwertige G374ter aus dem Frachtbereich der L. AG zu entwenden und an Hehler zu verkaufen, um aus dem Erl366s fortlaufend Einnahmen zu erzielen. 2 a) Die ab 16. Dezember 2001 festgestellten einzelnen Taten wurden auf der Grundlage dieser Absprachen nach folgendem Muster begangen: Der An-geklagte T. suchte im EDV-System der L. nach geeigneter Ware; hielt er eine Lieferung (vorwiegend Sendungen mit Uhren, Schmuck, hochwerti-ger Computer- und Unterhaltungselektronik) f374r geeignet, informierte er den Angeklagten A. . Dieser entschied, ob die Lieferung gestohlen werden sollte. In diesem Fall erhielt der gesondert Verfolgte Am. Informationen 374ber Art, Menge und Lagerart der Sendung sowie deren Identifikationsnummer entweder vom Angeklagten T. oder vom fr374heren Mitangeklagten D. . Am. fertigte dann einen (fingierten) Fahrauftrag 374ber das Transporteinsatz-Steuerungssystem und erm366glichte so, dass die eingeweihten Vorfeld-Schlepperfahrer D. und S. die Frachtst374cke aus dem nicht 366ffent-lichen Bereich des Flughafens abholen und in den halb366ffentlichen Bereich brin-gen konnten. Dort wurden sie in jeweils angemietete Lkw umgeladen und aus dem Flughafengel344nde herausgebracht; hierbei wurde der Transport jeweils von Begleitfahrzeugen der T344tergruppe abgesichert. Die Beute wurde sodann jeweils gesichtet, gegebenenfalls nach Weisung des Angeklagten A. zwi-schengelagert und von A. nach kurzer Zeit an verschiedene ihm bekannte 3 - 5 - Gro337hehler verkauft. Der Erl366s wurde vom Angeklagten A. verteilt; die Zah-lungen an die Beteiligten betrugen je nach Wert der Beute jeweils zwischen 2.000,- und 10.000,- Euro. b) Im Einzelnen hat das Landgericht 13 Taten zwischen dem 16. Dezember 2001 und dem 29. Januar 2003 festgestellt. Davon war in 12 F344l-len (Ausnahme: Fall 7) der Angeklagte A. in der genannten Weise beteiligt, in zehn F344llen (Ausnahmen: F344lle 5, 14, 15) der Angeklagte T. . Der Wert der Beute lag zwischen 3.000,- USD und ca. 1 Mio. Euro. 4 Das Landgericht hat die Angeklagten als Mitt344ter des schweren Banden-diebstahls in den ihnen jeweils zuzurechnenden F344llen angesehen und festge-stellt, dass sie beide, namentlich aber der Angeklagte A. , wichtige Positionen in der T344tergruppierung einnahmen. Es hat gegen den Angeklagten A. Ein-zelstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren und drei Monaten, gegen den Angeklagten T. zwischen einem Jahr und drei Mona-ten und zwei Jahren festgesetzt und hieraus die genannten Gesamtfreiheits-strafen gebildet. Zu Lasten des Angeklagten A. hat es dessen "F374hrungsrol-le" ausdr374cklich strafsch344rfend gewertet; hinsichtlich des Angeklagten T. hat es ausgef374hrt, f374r diesen spreche, dass er in der Hierarchie der T344tergruppe zwar eine wichtige, aber keine F374hrungsrolle inne hatte. 5 2. Die Revision des Angeklagten T. hat mit der R374ge eines Versto337es gegen 247 338 Nr. 3 StPO Erfolg, weil ein Befangenheitsgesuch des Angeklagten gegen die erkennenden Richter des Landgerichts zu Unrecht zur374ckgewiesen worden ist. 6 a) Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: 7 - 6 - aa) Im vorliegenden Verfahren angeklagt waren die beiden Angeklagten sowie der fr374here Mitangeklagte D. . Gegen diese drei Angeklagten fand die Hauptverhandlung ab 7. Oktober 2008 statt. In der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2008 gab das Gericht bekannt: 8 "F374r den Fall eines umfassenden, glaubhaften Gest344ndnisses des Angeklagten D. wird die Kammer im Falle einer Verurteilung des Angeklagten D. eine Strafobergrenze von zwei Jahren - die bei Vorliegen einer positiven Sozialprognose zur Bew344hrung ausgesetzt wird - nicht 374berschreiten." In ihren Einlassungen zur Sache r344umten die Angeklagten A. und T. die Beteiligung an den ihnen zur Last gelegten Taten teilweise ein, erkl344r-ten jedoch, sie seien jeweils nur Randfiguren des Geschehens und an den we-sentlichen Tatplanungen und Entscheidungen nicht beteiligt gewesen; die be-stimmende Rolle habe vielmehr D. inne gehabt. Dagegen lie337 sich der Mitangeklagte D. entgegengesetzt so ein, dass der Kopf der T344tergruppe der Angeklagte A. gewesen sei; der Angeklagte T. habe eine wichtige Rolle inne gehabt; er selbst, D. , sei nur in untergeordneter Rolle als Fah-rer beteiligt gewesen. 9 Nachdem der Mitangeklagte D. bereits bei seiner polizeilichen Be-schuldigtenvernehmung den Angeklagten T. als Informationsgeber der Gruppe bezeichnet und die gesondert verfolgten Mitt344ter Am. , C. und Ts. sowie der Zeuge R. die Angaben D. s best344tigt hatten, stellte Rechtsanwalt Li. als Verteidiger des Mitangeklagten D. in der Hauptverhandlung vom 20. November 2008 den Antrag, das Verfahren gegen seinen Mandanten abzutrennen; diesen Antrag hat das Landgericht nicht be-schieden. 10 - 7 - Im Hauptverhandlungstermin am 17. Dezember 2008 wurden mit den Verteidigern aller drei Angeklagten vier weitere Termine zur Fortsetzung der Hauptverhandlung abgesprochen und diese Fortsetzungstermine festgesetzt. Nach der Mittagspause stellte der Verteidiger des Angeklagten A. einen An-trag, mit dem er weitere Beweiserhebungen durch Vernehmung von 12 Zeugen, die Beiziehung von Fallakten der Polizei, die Inaugenscheinnahme von Video-Aufzeichnungen sowie das Abspielen von Aufzeichnungen einer Vielzahl abge-h366rter Telefongespr344che beantragte. Beweisthemen dieser Antr344ge waren zahl-reiche Einzelheiten zum Ablauf der Taten, der Organisationsstruktur des L. -Frachtbereichs sowie zu Ergebnissen polizeilicher Ermittlungen; Be-weisziel der Antr344ge war ausdr374cklich, die Unglaubhaftigkeit der Einlassungen des Mitangeklagten D. sowie dessen Position als f374hrendes Mitglied der T344tergruppe zu beweisen. Der Verteidiger des Angeklagten T. schloss sich diesem Antrag an. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erkl344rte, wegen des Umfangs des Antrags sei ihr eine Stellungnahme zu diesem Zeitpunkt nicht m366glich. Sie beantragte, das Verfahren gegen D. abzutrennen; dem schloss sich der Verteidiger des Angeklagten D. an. 11 Ohne sich mit diesem neuen Beweisvorbringen auch nur befasst zu ha-ben, trennte das Landgericht nach Beratung am Tisch das Verfahren gegen A. und T. ab; die Hauptverhandlung gegen diese Angeklagten wurde um 13.53 Uhr unterbrochen; die Angeklagten A. und T. sowie ihre Verteidi-ger nahmen im Zuschauerraum Platz. Die Verhandlung gegen D. wurde bis 14.10 Uhr unterbrochen; danach wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Nach den Schlussvortr344gen und 374bereinstimmenden Antr344gen der Staatsan-waltschaft und des Verteidigers wurde die Verhandlung um 14.30 Uhr zur Bera-tung unterbrochen und um 15.30 Uhr das Urteil gegen D. verk374ndet; die-ser wurde antragsgem344337 wegen schweren Bandendiebstahls in 15 F344llen zu 12 - 8 - einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde sofort rechtskr344ftig. bb) Mit Schriftsatz ihrer Verteidiger vom 22. Dezember 2008 - au337erhalb der Hauptverhandlung - lehnte der Verteidiger des Angeklagten A. die beiden Berufsrichter und die beiden Sch366ffen der erkennenden Kammer wegen Be-sorgnis der Befangenheit ab. Diesem Antrag schloss sich der Verteidiger des Angeklagten T. f374r seinen Mandanten an. 13 Mit dem Antrag wurde vorgetragen, es habe am ersten Hauptverhand-lungstag eine Absprache zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger des Angeklagten D. gegeben, wonach diesem f374r den Fall eines glaubhaften Gest344ndnisses eine Freiheitsstrafe von h366chstens zwei Jahren sowie Strafaussetzung zur Bew344hrung angek374ndigt worden sei. D. habe sich dann zur Sache eingelassen und die Mitangeklagten schwer belastet; diese h344tten sich entgegengesetzt eingelassen. 14 In der Hauptverhandlung am 17. Dezember 2008 seien die oben genann-ten Beweisantr344ge gestellt worden, die s344mtlich auf den Nachweis der Un-glaubhaftigkeit der Einlassung D. s gerichtet gewesen seien. Ohne 374ber diese Antr344ge zu beraten und zu entscheiden, sei das Verfahren gegen D. von den abgelehnten Richtern daraufhin sogleich abgetrennt und alsbald mit dem abgesprochenen Urteil beendet worden. In der m374ndlichen Urteilsbegr374n-dung habe die Vorsitzende ausgef374hrt, der Angeklagte D. habe nur eine untergeordnete Rolle eingenommen. Die Kammer sei von der Glaubhaftigkeit seiner diesbez374glichen Einlassung 374berzeugt; die Einlassungen der Angeklag-ten A. und T. seien nicht glaubhaft. 15 Dieses prozessuale Vorgehen begr374nde bei den Angeklagten die Be-sorgnis der Befangenheit der erkennenden Richter, weil diese nicht allein an der 16 - 9 - Vor-Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren gegen D. beteiligt ge-wesen seien, sondern gerade durch die Abtrennung des Verfahrens vor einer Beratung und Entscheidung 374ber die gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassun-gen des Angeklagten D. die Bef374rchtung begr374ndet worden sei, die er-kennenden Richter seien insoweit schon festgelegt; dies sei durch die Ausf374h-rungen in der m374ndlichen Urteilsbegr374ndung gegen D. best344tigt worden. Die Mitglieder des erkennenden Gerichts gaben daraufhin dienstliche Er-kl344rungen mit dem Inhalt ab, sie h344tten an dem Abtrennungsbeschluss vom 17. Dezember 2008 mitgewirkt. 17 Mit Beschluss vom 12. Januar 2009, der ohne Mitwirkung der abgelehn-ten Richter getroffen wurde, wurden die Befangenheitsgesuche der Angeklag-ten als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Beschluss f374hrte aus, ein Ableh-nungsgesuch, das lediglich damit begr374ndet wurde, der abgelehnte Richter sei an einer Vorentscheidung beteiligt gewesen, k366nne gem344337 247 26a StPO als un-zul344ssig abgelehnt werden. Anders verhalte es sich nur bei Hinzutreten beson-derer Umst344nde, die 374ber die Tatsache blo337er Vorbefassung hinausgehen. Sol-che Umst344nde seien hier nicht ersichtlich. Das Ablehnungsgesuch st374tze sich allein auf "mit einer Vorentscheidung im Zusammenhang stehende 304u337erun-gen, welche die bei der Verurteilung eines Teilnehmers zwingend notwendige 334berzeugung des Gerichts von der Begehung der Taten belegen". Dass die Abtrennung des Verfahrens auf sachfremden Erw344gungen beruht habe, sei nicht ersichtlich. 18 In der nachfolgenden, bis zum 29. April 2009 fortgesetzten Hauptver-handlung gegen die Angeklagten wurden zahlreiche Beweiserhebungen durch-gef374hrt, die mit dem Antrag vom 17. Dezember 2008 - vor der Verfahrenstren-nung - beantragt worden waren; insbesondere wurden mehrere der benannten 19 - 10 - Zeugen vernommen und eine Vielzahl von Protokollen der Telefon374berwachung eingef374hrt. Weitere Beweisverlangen des Antrags vom 17. Dezember 2008 - insbesondere auf Vernehmung von Zeugen - wurden wegen tats344chlicher Be-deutungslosigkeit der Beweisergebnisse abgelehnt. cc) In den Urteilsgr374nden hat das Landgericht ausgef374hrt, der fr374here Mitangeklagte D. habe sich umfangreich und ausf374hrlich so wie festge-stellt eingelassen. Er habe in zehn Beschuldigtenvernehmungen vor der Polizei sowie in der Hauptverhandlung ausgesagt, ein au337ergew366hnliches Bem374hen um Aufkl344rung und Kooperation gezeigt und mit Polizei und Sicherheitsdiensten bei der Aufdeckung von Schwachstellen der Flughafen-Sicherung zusammen-gewirkt. Das Landgericht sei davon 374berzeugt, dass s344mtliche Angaben des fr374heren Mitangeklagten D. der Wahrheit entsprechen (UA S. 18). Ein Motiv f374r Falschbelastungen der Angeklagten A. und T. sei nicht ersicht-lich (UA S. 20); seine Aussagen zu einzelnen Taten seien durch andere Zeugen und weitere Beweisergebnisse best344tigt worden (UA S. 21 ff.). 20 b) Die Verfahrensr374ge des Angeklagten T. ist zul344ssig erhoben; ins-besondere erf374llt sie die Voraussetzungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. So-weit die auf das Befangenheitsgesuch abgegebenen dienstlichen Erkl344rungen der abgelehnten Richter nur in indirekter Rede wiedergegeben werden (RB S. 70), steht das der Zul344ssigkeit dieser Revision nicht entgegen. Die Erkl344run-gen aller vier abgelehnten Richter ersch366pften sich in der Feststellung, sie h344t-ten an dem Abtrennungsbeschluss mitgewirkt. 21 c) Die R374ge ist auch begr374ndet. Auf der Grundlage der gebotenen objek-tiven Beurteilung konnte der Angeklagte durch die Verfahrensweise des Ge-richts den Eindruck gewinnen, die abgelehnten Richter st374nden ihm bei der Entscheidung 374ber die zu entscheidenden Fragen insbesondere des Schuldum- 22 - 11 - fangs nicht mehr mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegen374ber (247 24 Abs. 2 StPO). aa) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vort344tigkeit eines er-kennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrun-des gem344337 247 23 StPO erf374llt, nach st344ndiger Rechtsprechung regelm344337ig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S. von 247 24 Abs. 2 StPO zu begr374nden, wenn nicht besondere Umst344nde hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (vgl. BGHSt 21, 142; 21, 334, 341; 24, 336, 337; BGH NJW 1996, 1355, 1357; 1997, 1334, 1336; vgl. auch EGMR NJW 2007, 3553; Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 24 Rdn. 12 f.; Fischer in KK 6. Aufl. 247 24 Rdn. 8; Siolek in LR 26. Aufl. 247 24 Rdn. 38; jew. m.w.N.). Das betrifft nicht nur die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, insbeson-dere etwa die Mitwirkung am Er366ffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch die Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat. 23 Nach diesen Kriterien grunds344tzlich unbedenklich ist die Mitwirkung an einem Urteil 374ber dieselbe Tat gegen einen anderen Beteiligten in einem abge-trennten Verfahren (BGHSt 50, 216, 221). Da eine solche Beteiligung an Vor-entscheidungen im n344mlichen und in anderen damit zusammenh344ngenden Ver-fahren von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz ausdr374cklich vorgesehen und vorausgesetzt wird, kann die Vorbefassung als solche - abgesehen von den in 247 22 Nr. 4 und 5, 247 23 und 247 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Ausschlie337ungstatbest344nden - die Besorgnis der Befangenheit aus normativen Erw344gungen grunds344tzlich nicht begr374nden. Anders verh344lt es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Umst344nde, die 374ber die Tatsache blo337er Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen 304u337erungen hinausgehen. Dies w344re etwa der Fall, wenn 304u337erungen in fr374he- 24 - 12 - ren Urteilen unn366tige und sachlich unbegr374ndete Werturteile 374ber einen der jet-zigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentschei-dung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten ge344u337ert hat (BGHSt aaO S. 221 f.). Hier wurde der Befangenheitsantrag u.a. darauf gest374tzt, dass sich die Strafkammer durch die abschlie337ende Entscheidung in einem abgetrennten Verfahren zwangsl344ufig eine Meinung 374ber die T344terschaft der verbliebenen Angeklagten gebildet habe. Eine notwendige Vorbefassung des Gerichts ist je-doch - wie ausgef374hrt - f374r sich gesehen grunds344tzlich kein geeigneter Befan-genheitsgrund; dies gilt auch, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschlie337end ein Schuld-spruch wegen Beteiligung an sp344ter abzuurteilenden Taten erfolgt (BGH NJW 2006, 2864, 2866). 25 bb) Vorliegend waren besondere Umst344nde gegeben. Sie hatten einen Ursprung in der am ersten Hauptverhandlungstag bekannt gegebenen Zusiche-rung des Gerichts an den fr374heren Mitangeklagten D. , er k366nne bei ei-nem "umfassenden, glaubhaften Gest344ndnis" mit einer zur Bew344hrung ausge-setzten Freiheitsstrafe von h366chstens zwei Jahren rechnen - eine im Hinblick auf den gegen D. erhobenen Anklagevorwurf von 15 Verbrechen des schweren Bandendiebstahls ungew366hnlich milde Straferwartung. Zwar ist eine solche auf einer Absprache beruhende Zusicherung nicht schon f374r sich allein im Hinblick auf eine m366gliche Befangenheit bedenklich; etwas anderes ergab sich hier aber aus dem Zusammenhang zwischen Absprache, Beweisantrag und Abtrennungsentscheidung, so dass in der Kumulation dieser Umst344nde der Eindruck der Voreingenommenheit entstehen konnte. Die Hauptverhandlung stand bis zur Trennung der Verfahren ersichtlich im Zeichen der Konfrontation zwischen den Einlassungen der Angeklagten A. und T. , die D. eine 26 - 13 - f374hrende Rolle in der Bande zuwiesen und die eigene Tatbeteiligung, soweit sie einger344umt wurde, eher als randst344ndig beschrieben, und der Einlassung des Mitangeklagten D. , der den Angeklagten A. als den f374hrenden Kopf der Bande und den Angeklagten T. als f374r das Gelingen der Taten 374beraus wichtigen Mitt344ter bezeichnete, seine eigene Rolle aber eher als die einer Rand-figur beschrieb. Zumindest f374r die Bestimmung des Schuldumfangs und die Entscheidung 374ber die Rechtsfolgenfrage musste es daher, f374r alle Verfahrens-beteiligten offenkundig, um die Frage gehen, welcher der gegens344tzlichen Ein-lassungen zu folgen war. In dieser Verfahrenslage wurden am 17. Dezember 2008 die Beweisan-tr344ge gestellt, die durchweg ausdr374cklich auf einen Nachweis der Unglaubhaf-tigkeit der Einlassung des Mitangeklagten D. abzielten. Die Sitzungs-vertreterin der Staatsanwaltschaft erkl344rte daraufhin, sie k366nne zu den Antr344gen vorerst nicht Stellung nehmen. Gleichwohl beantragte sie - ebenso wie der Ver-teidiger des Mitangeklagten - die Abtrennung des Verfahrens gegen D. , woraufhin das Landgericht die Verfahren alsbald antragsgem344337 trennte, ohne 374ber die Beweisantr344ge verhandelt, beraten oder entschieden zu haben. Hierzu konnte das Landgericht ersichtlich nur gelangen, wenn es den Beweisantr344gen f374r das Verfahren gegen D. von vornherein keine Be-deutung beima337. Dies wurde dadurch best344tigt, dass die Hauptverhandlung gegen D. nach der Verfahrensabtrennung ohne weitere Beweisaufnahme alsbald abgeschlossen und mit der Urteilsverk374ndung - entsprechend der Zu-sage des Gerichts - beendet wurde. Das der Zusicherung des Gerichts und den 374bereinstimmenden Antr344gen von Staatsanwaltschaft und Verteidiger entspre-chende Urteil gegen D. stand unter der ausdr374cklichen Bedingung, dass die Einlassung dieses Angeklagten "umfassend und glaubhaft" sein m374sse; es handelte sich daher nicht, wie es in anderen Konstellationen der Fall sein k366nn-te, um eine in Anwendung des Zweifelssatzes getroffene Entscheidung. 27 - 14 - Unter diesen besonderen Bedingungen musste sich aus Sicht des Be-schwerdef374hrers der Eindruck aufdr344ngen, das Gericht stehe ihm selbst nicht mehr unbefangen gegen374ber, sondern habe sich bereits eine abschlie337ende Meinung gebildet (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 24 Rdn. 13; Siolek aaO R 24 Rdn. 49). 28 cc) Darauf, dass das Landgericht in der fortgesetzten Hauptverhandlung gegen die Angeklagten A. und T. 374ber die am 17. Dezember 2008 ge-stellten Beweisantr344ge entschieden und die beantragten Beweise teilweise noch erhoben hat, kommt es hier nicht an. Entscheidend f374r die Begr374ndetheit des Befangenheitsgesuchs war vielmehr der objektive Standpunkt des Ange-klagten zum Zeitpunkt der Verfahrensabtrennung. Unter den genannten beson-deren Umst344nden konnte sich dem Beschwerdef374hrer zu Recht der Eindruck aufdr344ngen, das Gericht habe sich auch in seiner Sache bereits eine endg374ltige Meinung gebildet und stehe ihm nicht mehr unbefangen gegen374ber. 29 Die vom Generalbundesanwalt in der m374ndlichen Hauptverhandlung an-gesprochene Besorgnis einer allgemeinen Erschwerung von Verfahrensabtren-nungen in Verfahren gegen mehrere Tatbeteiligte ist unbegr374ndet. Ob eine Be-sorgnis der Befangenheit im Sinne von 247 24 Abs. 2 StPO besteht, ist eine stets f374r den konkreten Einzelfall zu entscheidende Frage; weder selbst344ndige Vor-entscheidungen in Verfahren gegen einzelne von mehreren Tatbeteiligten noch verfahrens366konomisch begr374ndete und durch das Recht jedes Angeklagten auf ein z374giges Verfahren legitimierte Verfahrensabtrennungen k366nnen schon f374r sich allein die Besorgnis der Befangenheit begr374nden. 30 3. Die Revision des Angeklagten A. ist unbegr374ndet. 31 a) Soweit dieser Beschwerdef374hrer, im Wesentlichen gleich lautend, ebenfalls die R374ge eines Versto337es gegen 247 338 Nr. 3 i.V.m. 247 24 Abs. 2 StPO 32 - 15 - wegen der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 22. Dezember 2008 erho-ben hat, ist die R374ge, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unzul344ssig, da sie den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ge-n374gt. Der Beschwerdef374hrer hat weder die Tatsache noch den Inhalt der dienstlichen Erkl344rungen der abgelehnten Richter vorgetragen. Dies war hier auch nicht im Hinblick auf die das Befangenheitsgesuch zur374ckweisende Ent-scheidung des Landgerichts entbehrlich, denn diese Entscheidung erw344hnte die dienstlichen Erkl344rungen zwar, befasste sich indes nicht mit deren Inhalt. 33 Der Umstand, dass die Erkl344rungen sich auf die Bekundungen be-schr344nkten, an der beanstandeten Entscheidung beteiligt gewesen zu sein, machte den nach 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingend vorgeschriebenen Tatsa-chenvortrag des Beschwerdef374hrers ebenso wenig 374berfl374ssig wie die Tatsa-che, dass der Mitangeklagte T. dieselbe Verfahrensr374ge zul344ssig erhoben hat. 34 b) Auch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich auf der Grundlage der f374r das Revisionsgericht allein Ausschlag gebenden Urteilsgr374n-de hier kein Anhaltspunkt f374r einen durchgreifenden Er366rterungsmangel; eine Verfahrensr374ge nach 247 261 StPO im Hinblick auf die Absprache des Gerichts mit dem fr374heren Mitangeklagten ist nicht erhoben. 35 - 16 - c) Auch im 334brigen hat die Revision des Angeklagten A. keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils aufgezeigt, so dass sein Rechtsmittel als unbegr374ndet zu verwerfen war. 36 Rissing-van Saan Fischer Appl Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy