BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 455 /1 3 vom 13. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 1 a) auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführer s am 13. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Erfurt vom 25. April 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung verurteilt wird , b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Ent scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen no t- wendigen Auslagen, an eine andere Jugend kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerd e gestützt Revision des Angeklagten. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte in der Nacht vom 25. zum 26. September 2010 in der Wohnung de s Mitangekla g- ten S . auf. Nachdem der Zeuge N . den Mitangeklagten S . wegen eines Diebstahls zur Rede gestellt hatte , beschlossen die Angeklagten, e s führte zu einer Auseina n- derse tzung, bei welcher der Zeuge N . dem Mitangeklagten S . e i- nen Schlag versetzte. Der Angeklagte H . warf diesem mit der wiederholten worauf der Angeklagte S . dem Zeugen N . dam it einen Hieb versetzte . Nachdem der Geschädigte dem Mitangeklagten S . den Spaten abgenommen hatte, schlug der Geschädigte den Angeklagten S . zu Boden. Der Angeklagte H . eilte in die Wohnung des Mitangeklagten S . , holte ein Messer und . konnte jedoch dem Mitangeklagten S . das Messer weg nehmen, ohne verletzt zu werden . II. Die Revision ist mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Verfahrensrüge reicht nicht weiter, so dass es hierauf nicht ankommt. 1. Der Schuldspruch ist dahin abzuändern, dass im zweiten Fall nur eine Anstiftung zur versuchten gefä hrlichen Körperverletzung vorliegt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, § 26, § 22 StGB) . Die Annahme des Landgerichts, auf die Nichtvolle n- dung der Haupttat komme es nicht an, trifft nicht zu. Ist die Anstiftung zwar als 2 3 4 - 4 - solche vollendet, die Haupttat aber nur in das Vers uchsstadium gelangt, so liegt eine Anstiftung zum Versuch vor. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend . § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der die Taten eingeräumt hat, nicht anders als geschehen hätte verteidig en können. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit 15jährigen Angeklagten , der durch gewaltsame Übergriffe durch die Lebenspartner seiner Mutter geprägt wurde, eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass Def i- zite in seiner Entwicklung vorlägen, der Angeklagte keine Schul - und Beruf s- ausbildung abgeschlossen und therapeutische Angebote abgelehnt habe. Zwar habe er seine Defizite er kannt , jedoch seien keine Wandlungen in der Leben s- führung eingetreten . D ie Tatsache, dass der Angeklagte ein e Freundin habe, deren Kinder er mitbetreue, ändere nichts an der Bewertung. Ferner liege in der Tatsache, dass der Angeklagte seit einer letzten Vorverurteilung am 31. Mai 2011 nicht mehr durch Straftaten aufgefallen sei, keine Änderung seines Ve r- halten s . Die Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem fa l- schen Maßstab ausgegangen ist. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage - oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmä n- gel , aus denen sich eine Neigu ng zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen. Diese Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe ist im angefochtenen Urteil nicht ausreichend beleg t worden. 5 6 7 8 - 5 - Die Tatsache, dass der im Urteilszeitpunkt 1 8 jährige Angeklagte zuvor rund zwei Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war, deutet darauf hin, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte im Berufsleben noch nicht Fuß gefasst hat. Schwer wiegende Persönlichkeitsmängel des Angeklagten sind nicht festgestellt wo r- den ; die ihn prägenden Gewalterfahrungen im Haushalt der Mutter hat er nicht verschuldet . Das Landgericht hat sich da rauf beschränkt, positive Faktoren als une r- heblich zu bezeichnen. D as trifft aber auch nicht zu. D ie Tatsa che, dass der Angeklagte die Kinder seiner Freundin mitbetreut, spricht tendenziell gegen Persönlichkeitsdefizite . Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 9 10
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