ECLI:DE:BGH:2016:090316B2STR455.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 455/15 vom 9. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Juli 2015 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in Fall II . 9 . der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes schuldig ist, als unb egründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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