BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 456/01 vom 23. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2001 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Koblenz vom 16. Mai 2001 im Strafausspruch mit den Fes t - stellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a n - dere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Fre i - heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. - 3 - Das Landgericht hat bei der Prfung, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags gegeben ist - den es im Ergebnis verneint hat -, eine Reihe gewic h - tiger Milderungsgrnde aufgefhrt, wie die Tatvorgeschichte, daß der Taten t - schluß spontan und in affektiver Erregung gefaßt wurde, das Alter des Ang e - klagten und die dadurch und durch seinen altersbedingten Hirnabbauprozeß besondere Haftempfindlichkeit, sein frhzeitiges Gestndnis und daß er sich selbst sogleich gestellt hat. Als Straferschwerungsgrund hat es neben einer Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz und die gleichze i - tige Verwirklichung dieses Delikts lediglich angegeben, daß der mit direktem Tötungsvorsatz handelnde Angeklagte, der unmittelbar hintereinander zwei - jeweils tödliche - Schsse auf das Opfer abgegeben hat, "dem Opfer keine Chance zu berleben und mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt habe". Abgesehen davon, daß diese Erwgung im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB schon fr sich gesehen nicht unbedenklich ist (BGHR StGB § 46 Abs. 3 T ö - tungsvorsatz 1; § 21 Strafzumessung 4), lßt die Wertung des Landgerichts jedenfalls nicht erkennen, warum es angesichts der erheblich berwiegenden strafmildernden Umstnde, wenn schon ein minder schwerer Fall nicht in B e - tracht kommt, eine Strafe in der Mitte des Strafrahmens des § 212 StGB fr angemessen erachtet hat. - 4 - Über die Bemessung der Strafe muû deshalb neu verhandelt und en t - schieden werden. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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