BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 456/08 vom 3. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 3. Dezember 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 6. M344rz 2008 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Auf der unterlassenen Bescheidung des Beweisantrags vom 20. Feb-ruar 2008 auf Vernehmung des Zeugen 326zd. beruht das Urteil gegen den An-geklagten H. ersichtlich nicht, denn der Angeklagte war hinsichtlich sei-nes eigenen Tatbeitrags gest344ndig. 2. Zwar hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2007 gegen den Angeklagten 326zb. vollstreckt ist. Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass der Angeklagte durch eine m366glicherweise - 3 - rechtsfehlerhaft unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe h344tte hier zu einer Erh366hung des Straf374bels insge-samt gef374hrt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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