BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 456/11 vom 18. April 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 2012 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Staatsanwältin - in der Verhandlung - , Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter d er Nebenklägerin, Justizhauptsekretärin - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil d es Landgerichts Aachen vom 3. September 2010 aufgehoben a) im Gesamtstrafenausspruch sowie b) soweit die Maßregel der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil i m Ausspruch über die Gesamtstrafen und über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts - mittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheit s- strafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter wegen gefährlicher Körpe r- verletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängt en Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat das Landgericht den Angeklagten wegen g e- fährlicher Körperverletzung, Körperverletzung sowie Bedrohung zu einer dritten Gesamtfreiheitsstrafe vo n einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Schließlich hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung dieser Maßregel und auch der Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgese tzt. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die auf die Verletzung mat e- riellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Höhe der verhängten Gesamtstrafen und beanstandet, dass diese wie auch die angeord nete Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt worden seien. Der Angeklagte erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das Rechtsmittel des Angeklagten in dem aus d em Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft zielt in ihrem Antrag allein auf die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und lässt damit die gegen den An g e- klagten ergangenen Freisprüche unbeanstandet. Soweit in der Revisionsb e- 1 2 - 5 - gründung lediglich Einwände gegen die Höhe der Gesamtstrafen und die En t- scheidung des Landgerichts, die verhängten Freiheitsstrafen sowie die ang e- ordnete Maßregel nach § 63 StGB zur B ewährung auszusetzen, erhoben we r- den, liegt darin hier eine weitere, statthafte Beschränkung des Rechtsmittels (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 318 Rn. 20, 20 a; s. auch BGH, Urteil vom 24. März 1998 - 1 StR 35/98; BGH NStZ 1983, 167). 2. Die (ins oweit zulässig beschränkte) Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. a) Die Aussprüche über die Gesamtstrafen halten - ohne dass es auf die von der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen Einwände ankäme - einer rech t- lichen Nachprüfung nicht stand. Entg egen der Annahme des Landgerichts hat allein die Vorverurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Aachen vom 3. April 2006 Zäsurwirkung. Denn die Taten, die den Verurteilungen durch das Amtsgericht Eschweiler vom 5. März 2007 und das Amtsgericht Düren vom 14. März 2007 zu Grunde liegen, wurden jeweils vor der Verurteilung durch das Landgericht Aachen begangen. Das Landgericht hätte deshalb - unter Aufl ö- sung des Gesamtstrafenbeschlusses des Landgerichts Aachen vom 20. August 2007 - aus den darin zusamme ngeführten Einzelstrafen aus den Verurteilungen des Landgerichts Aachen, des Amtsgerichts Eschweiler und des Amtsgerichts Düren zusammen mit den Einzelstrafen für die abgeurteilten Taten 1 und 2 (Fälle 3 und 4 der Anklage) eine Gesamtstrafe bilden müssen. Eine weitere G e- samtstrafe wäre aus den Einzelstrafen für die übrigen Taten zu bilden gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Aachen zum Urteilszeitpunkt bereits erlassen war, finden sich in den Urteils gründen nicht. 3 4 - 6 - Dieser Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe führt zur Aufhebung der drei verhängten Gesamtfreiheitsstrafen. Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird bei den zwei zu bildenden Gesamtstrafen - sofern sich dabei aussetzungsf ähige Strafen ergeben - erneut zu entscheiden sein. b) Die Aufhebung der Gesamtstrafen führt ohne Weiteres zum Wegfall der Entscheidung der Strafkammer, die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB zur Bewährung auszusetzen. § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ord net an, dass die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausg e- setzt wird. Ob dies der Fall ist, lässt sich aber nach der Aufhebung der Gesam t- strafen zur Zeit nicht absehen. II. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist - wie aus - geführt - rechtsfehlerhaft und beschwert den Angeklagten. Eine dem Gesetz entspr e- che nde Entscheidung hätte zu lediglich zwei Gesamtstrafen geführt; es ist nicht auszuschließen, dass es insoweit zur Auferlegung eines geringeren Gesam t- strafübels gekommen wäre. 2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge mäß § 63 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies gilt zunächst, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugin P . wegen einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne 5 6 7 8 9 10 - 7 - eines Sado - Masochismus im Zustand erheblich verminde rter Schuldfähigkeit gehandelt haben soll (UA S. 25). Das Landgericht hat insofern weder nachvol l- ziehbar ausgeführt, wie es überhaupt zu der Überzeugung vom Vorliegen einer solchen Störung der Sexualpräferenz gekommen ist, noch hat es dargelegt, inwiefern sich diese Störung bei der Begehung von gegen die Zeugin gericht e- ten Straftaten, bei denen nach den Feststellungen ein Sexualbezug eher fern liegt, ausgewirkt haben könnte. Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB, der zur Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB berechtigen würde, ist damit nicht hinreichend dargetan. Dies gilt auch, soweit das Landgericht hinsichtlich der übrigen Fälle vom Vorliegen einer dissoziativen kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen ist, die im Zusammenhang mit Alkoholmissbra uch zu erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben soll. Die Kammer legt weder dar, we l- ches Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB insoweit gegeben sein soll, noch erörtert sie in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise, dass damit e i- ne erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit einhergegangen ist. Dies liegt auch bei einer Persönlichkeitsstörung, wie sie das Landgericht b e- schrieben hat, nicht auf der Hand, zumal diese die Steuerungsfähigkeit offe n- sichtlich auch nur im Zusam menwirken mit dem Missbrauch von Alkohol (der zudem jedenfalls hinsichtlich der Taten vom 1. April 2007 und 23. August 2009 nicht festgestellt ist) maßgeblich beeinträchtigen soll. Der bloße Hinweis, der Angeklagte leide an einer Persönlichkeitsstörung in schwerer Ausprägung, e r- laubt insoweit dem Revisionsgericht nicht die Überprüfung, ob der Angeklagte 11 - 8 - tatsächlich - wie für eine Anordnung nach § 63 StGB erforderlich - in einem Z u- stand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Ernemann Fis cher Berger Krehl Eschelbach
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