ECLI:DE:BGH:2017:230817U2STR456.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 456/16 vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Juli 2017 in der Sitzung am 23. August 2017, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , der Richter am Bundesge richtshof Dr. Grube , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung am 19. Juli 2017 als Verteidiger, Amtsinspektorin in der Verhandlung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 21. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Das Verfahren wird einges tellt, soweit dem Angeklagten Untreue zur Last liegt. Die insoweit entstandenen Verfahren s- kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung, auch über die ver bleibenden Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 verurteilt . Hiergegen wendet sich die Staatsanwal t- schaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die sich mit Einzelausfü h- rungen gegen den Freispruch und dagegen wendet, dass das Landgericht den Ange klagten nicht wegen vorsätzlicher, sondern lediglich wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung verurteilt hat . 1 - 4 - Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und soweit der Angeklagte wegen des Vorwurfs der Untreue freigesprochen wurde wegen eines Verfahrenshindernisses zur Verfahrenseinstellung . I . 1 . Das Landgericht hat soweit für die Entscheidung von Bedeutung folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte war ab dem Jahr 2003 bis zu s einem Rücktritt im März 2012 Bürgermeister der hes sischen Gemeinde S . . Herzstück des Kurorts war das H otel Ba . , welches aufgrund einer finanziellen Schief - lage im Jahr 200 0 hatte schließen müssen . Wegen der Bedeu tung des Kur - h otel s für die Gemeinde wurde nach dem Amtsantritt des Angeklagten im Jahr 2003 ein Kon zept zu dessen Wiedereröffnung entwickelt, an dem unter anderem priva te Investoren beteiligt w erden sollten . Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2005 die B . gesellschaft mbH (im Folgenden B . GmbH ) gegründet, deren Geschäftsführer der Angeklagte war. Gesellschafter der B . Bä . GmbH S . , sowie etwa 30 private Investoren, darunter der Angeklagte und seine Söhne. Im Jahr 2006 wurde das Kurhotel Ba . wieder eröffnet. Der Betrieb des Hotels erfolgte Ba . GmbH & Co KG (i m Folgenden . Ko Ba . Verwaltungs GmbH Komplementäre waren unter anderem die B . GmbH sowie ab Juli 2011 auch die E . GmbH . Der Angeklagte hielt Beteiligungen an der Ba . KG, zudem war er einer von drei Gesellschafter n d er E . GmbH . 2 3 4 - 5 - Geschäftsführer de r Ba . KG war ab Mitte Juli 2011 der mittlerweile verstorbene frühere Mitbeschuldigte N . F . , der hierfür ein (lediglich buchhalterisch erfasstes) Gehalt von 800 brutto monatlich bezog. Dieser en t- faltete allerdings keine eigenen Aktivitäten im Hinblick auf die Führung des H o- tels, sondern der Ba . wurde maßgeblich von häufig wechselnden Direkto - ren geführt, deren Entscheidungen N . F . mangels Sachke nntnis widerspruchslos akzeptierte. Wegen seiner eigenen , nicht unerheblichen fina n- ziellen Beteiligung mischte sich der Angeklagte zunehmend in das laufende Geschäft der Ba . KG ein, was von der Geschäftsführung jeweils gebilligt wurde. Im August 201 1 wurde der Angeklagte mit Konto vollmachten ausgesta t- tet. Ab Mitte September 2011 war der Angeklagte nahezu täglich vor Ort, kümmerte sich um Marketingmaßnahmen des Hotels, schloss Verträge mit Re i- se anbietern ab, unterzeichnete Kündigungen , erstellte eigen e Bud g etpläne und führte die für den Betrieb maßgeblichen Vertrags - und Kreditverhandlungen . Ohne Zustimmung des Angeklagten durfte die Buchhaltung keine Zahlungen mehr tätige n, und von dem im Herbst 2011 neu eingesetzten Hoteldirektor, dem Zeugen O . , wurde der Angeklagte als direkter Vorgesetzter angesehen . Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte jedenfalls im Jahr 2012 aufgrund seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäfte und die betriebsinternen Abläufe faktischer Geschäftsführer de r Ba . KG war . Die finanzielle Lage der Ba . KG hatte sich von Anfang an als prob - lematisch gestaltet . Die Finanzierung war ursprünglich auf ein Volu men von 4 Millionen ausgelegt gewesen, tatsächlich waren aber im Zusammenhang mit der Aufnahme des Hotelb etriebs bereits 5,4 Millionen für Investitionen a n- gefallen . Im Jahr 2009 hatte die Gemeinde S . offene Forderungen im sech s stelligen Bereich gegen ortsansässige Unterneh men, darunter auch die Ba . K G . Eine Insolvenz der als w ichtig angesehenen Betriebe , insbe - sondere de s Hotelbetrieb s des Ba . s , sollte aus S icht von Gemeindevor - 5 6 - 6 - stand und - v ertretung nach Möglichkeit vermieden werden, zumal der Verlust von Arbeitsplätzen gedroht hätte . Daher fasste der Gemeindevorstand am 2. November 2009 einen Beschluss zur Be i treibung kommunaler Forderun gen . Dieser sah vor, dass Zahlungen der Schuldner zunächst nur angemahnt , aber nicht vollstreckt werden sollten und bei größeren Rückständen der Gemeind e- vorstand im Einzelfall über die je weilige Vorgehensweise entscheidet . In U m- setzung dieses Beschlusses wies der Angeklagte die Verwaltung an, die Rüc k- stände des Ba . s nicht beizutreiben, wobei er gegenüber dem Kämmerer äußerte, dies bringe ohnehin nichts, da kein Geld da sei . Im Jah r 2010 bestanden gegenüber der Ba . KG Forderungen der K . GmbH . 100%igen Tochtergesellschaft der Gemeinde S . , wegen Kurtaxen sowie Forderungen der Gemeinde S . , resul tierend aus Strom - und Wasserversorgung, Gebühren und G rundsteuern in Höhe von etwa 149 .000 . Aufgrund ihrer finanziellen Lage beantragte die Ba . KG die Stundung der offenen Verbindlich keiten, woraufhin die Gemeindevertretung in einer Sitzung vom 22. Juni 2010 beschloss , der Ba . KG die Möglichkeit ein zuräumen , die Zahlungsrückstände in monatlichen Raten zu jeweils 3.000 zu tilgen . An der Beratung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung nahm der Angeklagte unter Hinweis a uf § 25 H essische Gemeindeordnung nicht teil . In den Monaten August bis Oktober 2010 zahlte die Ba . KG die geforderten Raten an die Gemeinde, danach wurden die Z ahlungen jedoch ei n- gestellt. Ungeachtet dessen wurden die Rückstände von der Gemeinde n icht geltend gemacht. Die finanzielle Lage der Ba . KG blieb weiterhin angespannt , woran auch ein Sanierungsschnitt im Jahr 2011 nichts ändern konnte. So wurden Zahlungen auf Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des Hotels vorrangig an solche Gläubiger geleistet, die ihre 7 - 7 - Forderungen mit Nachdruck geltend machten. Teilweise konnten Gehälter zunächst nur hälftig ausgezahlt werden. Nach der Kommunalwahl änderte sich im Frühjahr 2011 die personelle Zusammensetzung des Gemeindevorstands . Die Zahlungsrückstände der Ba . KG und deren Begleichung waren nun vielfach Gegenstand von Ge - meindevorstandssitzungen. Hierbei erteilte der Angeklagte mehrfach mündlich über die Höhe der Rückstände Auskunft. Dass in diesem Zusammenhang von dem A ngeklagten unrichtige Angaben getätigt wurden, hat das Land gericht nicht fest ge stellt . Im Dezember 2011 beschloss die Gemeindevertretung, dass die Stromlieferung an den Ba . nur noch gegen Vorkasse erfolgen solle. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 te ilte der Gemeindevorstand der Ba . KG mit, dass die Gemeinde die Stromlieferung en zum 29. Februar 2012 einstellen werde. Gleichzeitig wurden die Zahlungen für die Stromlieferungen aus den Jahren 2009 bis 2011 i n Höhe von insgesamt 117.698,22 eingefordert . Am 27. Januar 2012 bestanden gegenüber der Ba . KG Forderungen der K . GmbH wegen Kurtaxen in Höhe von 125.589,54 sowie Forderungen der G e- meinde S . , resultierend aus Strom - und Wass erversorgung, Ge - bühren und Grundsteuern in Höh e von 158.662,77 , welche die Ba . KG weder aus vorhandenen Guthaben und Ein nahmen noch durch die Aufnahme von Darlehen erfüllen konnte . Einen Insolvenzantrag stellte d er Angeklagte j e- doch nicht. Er gi ng nicht davon aus, faktischer Geschäftsführer der Ba . KG zu sein. Zudem vertraute er auch im Jahr 2012 noch darauf, dass die Gemei n- de ihre Forderungen gegenüber der Ba . KG wie auch in der Vergangen - heit weiterhin nicht ernsthaft einford ern würde, und zog daraus den Schluss, dass die Forderungen der Gemeinde nicht fällig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO seien . 8 - 8 - Das Landgericht hat angenommen, dass dem Angeklagte n die finanzielle Lage der Ba . KG spätestens ab September 2011 vollständi g bekannt gewesen sei, weil er nahezu täglich vor Ort gewesen sei, eigene Budgetpläne erstellt und auch im eigenen Interesse die finanzielle Situation sowie Zahlungen der Ba . KG kontrolliert sowie entsprechende Kontovollmachten besessen habe . Zudem habe der Angeklagte in einem Schreiben vom 26. Januar 2012 an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung einen Antrag auf eine außerpla n- ng der gemeindlichen Interessen gestellt und d arin ausge führt, dass die Sparkasse vorab telefoni sch mitgeteilt habe, sie werde dem Ba . eine neue Finanzierung nur gewähren, wenn die Gemeinde ihre Forderungen langfristig finanziere. Allerdings gehe die Sparkasse davon aus, dass mit Fälligstellung der Forderungen der Gemeinde auch bei Gewährung ei nes Darlehens durch die Sparkasse der Ba . KG nicht genügend Mittel zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses zur Verfügung stehen würden. Daher könne eine Insolvenz der Ba . KG nur abgewendet werden, wenn die Gemeinde einer langfristigen Finan zierung ihrer offenen Forderungen zusti m- me. Dies geschah letztlich nicht. Am 2. März 2012 trat der Angeklagte von seinem Amt als Bürgermeister zurück. Im April 2012 kam es zu einer Besprechung von Mitgliedern der Gemeindevertretung und des Gemeindevors tands, in der unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts die finanzielle Situation der Ba . KG erörtert und über die Stellung eines Insolvenzantrags nachgedacht wurde . Man kam überein, zunächst von der Stellung eines Insolvenzantrags abzusehen und die we itere Entwicklung abzuwarten, wobei von offenen Forderungen gegenüber der Ba . KG in Höhe von ca. 350.000 ausgegangen wurde. Sowohl die Gemeindevertretung als auch der Gemeindevorstand waren weiterhin bestrebt, eine Insolvenz nach Möglichkeit z u vermeiden. Es kam auch nicht zu der meh r- fach angedrohten Einstellung der Stromlieferung. Zum einen war es technisch 9 10 - 9 - nicht durchführbar, den Strom ausschließlich für das Hotel Ba . abzustellen, ohne dass weitere Stromabnehmer von der Maßnahme betroff en gewesen wären . Zum anderen bestanden rechtliche Bedenken hinsichtlich der Durchse t- zung der Stromsperre. Schließlich war den handelnden Personen klar, dass die Durchführung der Stromsperre zur Einstellung des laufenden Betriebs im Ba . führen wü rde. Am 14. November 2012 stellte die Gemeinde S . , vertreten durch ihren neue n Bürgermeister , als Gläubigerin beim Amtsgericht Fulda einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Ba . KG . Diese Entscheidung war am 31. Oktober 2012 im Rahmen einer Gemeindeve rtretersitzung getroffen worden. Ausschlaggebend hierfür war der Umstand, dass allein in den vora n- gegangen en fünf Monaten weitere Forderungen gegenüber der Ba . KG in Höhe von ca. 70.000 entstanden waren. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Februar 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. II. 1. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Einstellung des Verfah rens , soweit der An geklagte vom Vorwurf der Untreue freigesprochen wurde (Anklagepunkt Ziff. 1) ; insofern fehlt es an einer wirksamen Anklage. a) Dem liegt Folgendes zu Grunde: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Fulda vom 21. August 2013 legt dem Angeklagten n eben dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO (Anklagepunkt Ziff. 2) S . gemäß § 266 11 12 13 14 - 10 - Abs. 1 StGB begangen zu haben (Anklagepunkt Ziff. 1) . Im konk reten Anklag e- satz wird zum Untreuevorwurf einleitend dargestellt, dass der Angeklagte seit 2003 bis zu seinem Rücktritt im März 2012 Bürgermeister der Gemeinde S . war und außerdem als faktischer Geschäftsführer der Ba . KG tätig wurde. . K . GmbH beteiligt war, über die sie die von den Ba . gesellschaften vereinnahmten Kurtaxenbeträge erhi elt. Zudem wird mitgeteilt, dass von der Ba . KG seit dem Jahr 2005 Kurtaxen erhoben wurden, diese aber zumin - dest ab dem Jahr 2009 nicht bzw. nicht vollständig an die Gemeinde abgeführt wurden. Desweiteren werden die von der Ba . KG geschuldeten Kurtaxen - beiträge und weitere offene Verbindlichkeiten (wie Stromkosten und Grun d- steuern etc.) gegenüber der Gemeinde im Zeitraum von 2008 bis 2012 darg e- legt. Zur Tat selbst ist in der Anklageschrift ausgeführt: verweigerte aber a uf Anfragen des Gemeindevorstandes und der Komm u- nalaufsicht zunehmend die Auskunftserteilung über den Stand der Zahlungen der Kurtaxen sowie der weiteren Verbindlichkeiten und veranlasste, obwohl er dazu verpflichtet, fähig und rechtlich in der Lage gewese n war, zumindest ab Vermögensinteressen der Gemeinde S . , welche der Angeschuldig - te als Bürgermeister und Aufsichtsrat der K . GmbH zu beachten hatte , zu - mindest ab der Stundungsvereinbarung vom Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt als Bürgermeister am 2. März 2012 , beeinträchtigt und es entstand der Gemeinde S . ein sich jährlich vergrößernder Schaden aufgrund der nicht gezahlten Verbindlichkeiten und Nic hteinhaltung der Ratenzahlungsve r- einbarung in der Zeit von Juni 2010 bis Anfang 2012 von zuletzt insgesamt detailliertere Darstellung des Tat vorwurfs , insbesondere 15 - 11 - eine nähere Konkretisierung der untreuerelevanten Tathandlung en , ent h ä lt die Anklage nicht. b) Die Anklageschrift genügt in Bezug auf den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Gemeinde (Anklagepunkt Ziff. 1) nicht den sich aus der Umgre n- zungsfunktion ergebenden Mindestanforderungen an die Konkretisierung der dem Angeklagt en vorgeworfenen Tat ( § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO). aa) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2014 2 StR 533/13, NStZ - RR 2014, 151; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160). Mängel der Inform a- tionsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht ( vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 524 /10, BGHSt 56, 183, 185 ). Die Umgrenzungsfunktion der Anklage dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Z eit und Ort ihrer Beg e- hung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, w elche bestimmte Tat gemeint ist (st. Rspr. ; vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 2014 2 StR 533/13, NStZ - RR 2014, 151; BG H, Urteil vom 11. Januar 1994 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45 ; Beschluss vom 29. November 1994 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245 jew eils mwN ). Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschul digten unterscheiden la s- sen , damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen (Senat, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 186 ) . Die Umstände, welche die gesetzl i- chen Merk male der Straftat ausfüllen, gehören dagegen nicht zur Bezeichnung 16 17 - 12 - der Tat . Wann die Tat in dem beschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles festgelegt werden (Senat, Urteil vom 2 . März 2011 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 18 6 ). So kann sich etwa aus der besonderen rechtlichen Ausgestaltung eines Deliktstatbestands ergeben, dass erhöhte Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1999 3 StR 153/99, BGHR StPO § 200 Abs . 1 Satz 1 Tat 23 ). bb) Den sich danach ergebenden Anforderungen an die Umgrenzung des Prozessgegenstands wird die Anklage schrift vom 21. August 2013 im Anklagepunkt Ziff er 1 insbesondere vor dem Hintergrund des verfassung s- rechtlichen Präzisierungsge bots beim Untreuetatbestand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 198) nicht gerecht . Aus der Anklageschrift ergibt sich ni cht hinreichend konkret, welche bestimmte Tat die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten über die Inso l- venzverschleppung hinaus als Untreue zum Nachteil der Gemeinde zur Anklage bringen wollte. Insofern fehlt es insbesondere an der Konkretisierung eines nach § 266 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßigen Verhaltens des Angekla g- ten zum Nachteil der Ge meinde (vgl. Senat, Beschlü ss e vom 3. Februar 1995 2 StR 630/94, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 10 und vom 4. Februar 2014 2 StR 533/13, NStZ - RR 2014, 151; BGH, Beschl u ss vom 2. Oktober 2002 3 StR 315/02; wistra 2003, 111, 112 ). (1) Der Ankla gesatz enthält zunächst in Bezug auf den Untreuevorwurf lediglich eine allgemein gehaltene, zusammenfassende Schilderung, dass der Angeklagte seit Juni 2010 auf Anfragen des Gemeindevorstandes und der den Stand der Za h- . Diese Beschreibung reicht nicht aus, eine mögliche Untreue straf tat des Angeklagten 18 19 - 13 - hinreichend deutlich im Sinne des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu umgrenzen . Es bleibt neben der vagen zeitlichen Eingrenzung vollständig offen, welches von anderen gleichartigen Taten abgrenzbare, individualisierbare Verhalten (Tun oder Unterlassen) im Zusammenhang mit Anfragen einer Institution (Ge meinde vorstand oder Kommunalaufsicht) a ls untreuerelevante und zu einem Schaden der Gemeinde führende Pflichtverletzung dem Angeklagten zur Last gelegt wer den soll . Näheres ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Inhalt der Anklag e- schrift. Zwar dürfen bei der Prüfung, ob die Anklage die ge botene Umgrenzung leistet, die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergä n- zung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGH, Urteil vom 17. August 2000 4 StR 245/00 , BGHSt 46, 130, 134; Urteil vom 22. August 2001 5 StR 431/00, NStZ 2001, 656, 657; Beschluss vom 19. Februar 2008 1 StR 596/07, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; KK - StPO/Schneider, 7. Aufl. , § 200 Rdn. 31 mwN), wenn sich aus diesem zumi n- dest Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben (BGH, Urteil vom 28. O ktober 2009 1 StR 205/09; NStZ 2010, 159, 160). Zur näheren Konkretisierung tragen die Angaben im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vorliegend jedoch nicht bei. Hieraus ergeben sich lediglich genauere Informationen zur Person des Angeklagten, zu den Aussagen von Zeugen, den durchgeführten Finanzermittlungen sowie zur Zahlungsunfähigkeit der Ba . KG. Zu mögli - chen (Teil - )Akten einer Untreuehandlung des Angeklagten lässt auch das w e- sentliche Ergebnis der Ermittlungen jedwede Information vermissen , insbeso n- dere enthält es keine Angaben zu etwaigen an den Angeklagten als Bürge r- meister gerichteten Anfragen von Gremien oder Aufsichtsbehörden, zu erteilten oder unterlassenen Auskünften des Angeklagten oder zu sonstigen möglichen untreuerelevanten Handl ungen. 20 - 14 - (2) Soweit im konkreten Anklagesatz weiter geschildert wird, der Ang e- klagte habe die Zahlung der Kurtaxen sowie der weiteren Verbindlichkeiten des Ba . s ebenfalls keine hinreichende Konkreti - sierung der ihm zur Last gelegten Untreuet at im Sinne des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO . Dieser Sachverhalt betrifft ersichtlich sein Nichttätigwerden als faktischer Geschäftsführer der Ba . KG (und nicht sein Handeln als Bürgermeister), denn nur als solcher war d er Ang eklagte in die betrieblichen Vorgänge des Hotels eingebunden und befugt, Zahlungen für die Gesellschaft vorzunehmen. Handlungen des Angeklagten als Geschäftsführer des B a . s, etwa zum Nachteil einer der Ba . gesellschaften sollten nach dem W illen der Staatsanwaltschaft allerdings ausdrücklich nicht angeklagt werden, was auch der Begleitverfügung der Staatsanwaltschaft Fulda vom 21. August 2013 zu entnehmen ist, wonach das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die U n- treue zum Nachteil der Gem einde und die Insolvenzverschleppung beschränkt wurde . c) Die Unwirksamkeit der Anklageschrift führt zur Verfahrenseinstellung. Die Mängel der Anklageschrift konnten weder durch den Eröffnungsbeschluss vom 16. Dezember 2015, in dem das Landgericht klar stellend Ausführungen zur Konkretisierung des Anklagevorwurfs gemacht hat, noch durch einen gerichtlichen Hinweis zu Beginn der Hauptverhandlung geheilt werden. Eine unwirksame Anklageschrift stellt keine taugliche Verfahrensgrun d- lage für das Hauptverfa hren dar (LR - StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 200 Rn. 8 6 ; Kuckein, StraFo 1997, 33, 35; SSW - StPO/Rosenau, 2. Aufl., § 200 Rn. 18). Allein der Staatsanwaltschaft obliegt die Pflicht, den Verfahrensgegenstand festzulegen (vgl. BeckOK - StPO/Ritscher, 2 8 . Edition /Stand 1. J uli 2017, § 200 Rn. 20; MüKo - StPO/Wenske, 1. Aufl., § 200 Rn. 111; vgl. schon BGH, Urteil vom 17. August 2000 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134 im Zusammenhang 21 22 23 - 15 - mit der unzulässigen Korrektur des Tatzeitraums durch den Tatrichter, die die Identi tät zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat aufhebt); es widerspräche dem Anklageprinzip des § 151 StPO, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, eine nicht hinreichend umgrenzte und damit an sich unwirksame Anklage zu konkretisieren, damit sie der erfo rderlichen Umgrenzungsfunktion genügt (LR - StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 200 Rn. 88; Kuckein, StraFo 1997, 33, 35; SSW - StPO/Rosenau, 2. Aufl., § 200 Rn. 18). Es ist dem Tatrichter deshalb ve r- sagt, eine Anklageschrift, die wie hier auch nach der unter Berüc ksichtigung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen gebotenen Auslegung der U m- grenzungsfunktion nicht genügt und deshalb unwirksam ist, durch Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände zu ergänzen und damit zu heilen. Ansonsten bestünde die nicht hinz unehmende Gefahr, dass sich der Angeschuldigte im Zwischenverfahren nicht angemessen gegen einen für ihn unklaren Tatvorwurf verteidigen kann, wenn eine ausreichende Tatkonkretisierung erst durch das eröffnende Gericht vorgenommen werden würde (vgl. Krause /Thon, StV 1985, 252, 255; Schäpe, Die Mangelhaftigkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluss und ihre Heilung im späteren Verfahren, S. 73 f. jeweils unter Hinweis auf den Fair - Trial Grundsatz; vgl. weitergehend auch OLG Schleswig, Beschlüsse vom 3. Mai 199 5 1 Ws 456 und 457/94, NStZ - RR 1996, 111, 112). Soweit sich einige ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit den Möglichkeiten der Heilung von Mängeln bei der Umgrenzungsfunktion der denen es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet hatte, den in der Ankl a- geschrift nicht hinreichend umgrenzten Tat v orwurf im Hinblick auf die Dauer der Hinwei machen (BGH , Urteil vom 3. Mai 1972 3 StR 49/72, GA 1973, 111, 112; S e- nat, Urteil vom 20. Februar 1980 2 StR 828/79, GA 1980, 468). Diese Rech t- 24 - 16 - sprechung ist mit der Aufgabe der Rec b- solet geworden (so auch MüKo - StPO - Wenske, aaO, § 200 Rn. 111; vgl. aber bei Serienstraftaten OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2008 3 Ss 500/07, StV 2008, 509, 510). Dies übersieht die heute noch vereinzelt in de r Literatur ( vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 200 Rn. 26, § 207 Rn. 12; Pfeiffer , StPO, 5. Aufl., § 200 Rn. 10) und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. September 1992 3 Ss 31/92 , NStZ 1993, 147; O LG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2008 3 Ss 500/07, StV 2008, 509, 510) vertretene Gegensicht, die sich zum Teil noch auf die überkommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt, ohne ihre Rechtsauffassung im Übrigen zu begründen. d) Das Urteil unterliegt insoweit der Aufhebung, das Verfahren ist einz u- stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 136 f.). Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 1 StR 205/09, NJW 2010, 308, 309; Beschluss vom 29. November 1994 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245 f. ). 2 . Das Rechtsmittel hat im Übrigen mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des § 264 StPO rügt . Das Landgericht hat seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt . a) Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtsp unkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den Unrecht s- gehalt der Tat voll auszuschöpfen, sofern keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen (Senat, Urteil vom 12. Februar 2014 2 StR 308/13, NStZ 2014, 599, 600; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 3 StR 258 /13, NStZ - RR 2014, 25 26 27 - 17 - 57; Beschluss vom 9. November 1972 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72, 75 f.; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 264 Rn. 10). Zur Tat im prozessualen Sinne g e- hört unabhängig davon, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt das gesa m- te Verhalten de s Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen ei n- heitlichen Vorgang darstellt ( Senat, Urteil vom 21. Dezember 1983 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 216 mwN). Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen V orwurf herleitet, alle d a- mit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kom menden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 17. März 2004 5 StR 314/03, NStZ 2004, 582 , 583 mwN ). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil i n Bezug auf den Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO (Anklagepunkt Ziff er 2) , der nach dem Gesetz die beiden Eröf f- nungs gründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) als Tatbestand svarianten umfasst , nicht in vollem Umfang gerecht. aa) Zwar ist die Strafkammer auf Grundlage der getroffenen Feststellu n- gen ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass mit dem Schreiben des Gemeindevorstands vom 10. Januar 2012 Zahlungsunfähigkeit im S inne von § 17 InsO eingetreten ist. Es ist ungeachtet der weiteren Gespräche über den Fortbestand der Ba . KG im April 2012 rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einem ernsthaften Geltendmachen der nunmehr fälligen Forderungen ge genüber der Ba . KG ausgegangen ist ( vgl. hierzu Braun, InsO, 7. Aufl., § 17 Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 IX ZR 63/08, NZI 2009, 471, 472 f. ; BGH, Beschluss vom 21. August 2013 1 StR 665/12, 28 29 - 18 - NJW 2014, 164, 165 ; Senat, Beschluss vom 16 . Mai 2017 2 StR 169/15, juris Rn. 32 ) . Unter Berücksichtigung dieser Forderungen der Gemeinde bestanden zum 10. Januar 2012 fällige Verpflichtungen in einer Höhe, welche die Ba . KG weder aus vorh andenen Guthaben und Einnahmen noch durch die Au f- nah me von Darlehen erfüllen konnte. bb) Allerdings hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob neben der festgestellten Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO gegeb e- nenfalls auch der Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO anzu ne h- me n ist, wozu nach den Feststellungen Anlass bestand. Eine Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des U n- ternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinl ich. Um eine Überschuldung zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die tatsächlichen Werte des Gesellschaft s- vermögens Auskunft gibt (BGH , Beschluss vom 23. Juli 2015 3 StR 518/14, NStZ - RR 2015, 341, 342 mwN). Zwar wird in der Anklageschrift nicht ausdrüc k- lich auf eine bilanzielle Überschuldung der Ba . KG abgestellt. Allerdings besteht in der vorliegenden Konstellation zwischen den beiden Tatvarianten des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO ein derart enger sa chlicher Zusammenhang, dass das Landgericht gehalten war, neben dem Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) auch die Überschuldung (§ 19 InsO) der Ba . KG im Tatzeit - raum in den Blick zu nehmen und abzuurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mä rz 2004 5 StR 314/0 3 , NStZ 2004, 582, 583). Mögliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Überschuldung lassen sich zumal Fest st ellungen zum Wert des durch Investitionen erneuerten Ba . s in den Urteilsgründen fehlen vorliegend sowohl der Ankla geschrift als auch den Urteilsgründen entnehmen. Daraus ergeben sich nicht nur Verbindlichkeiten des Ba . s gegenüber der 30 31 - 19 - Gemeinde S . in Höhe von insgesamt mehr als 284.000 , sondern auch Hinweise auf weitere Schulden der Ba . KG gegenüber sonstigen Gläubigern in nicht unerheblicher Höhe. So war es im Jahr 2011 zu einem S a- nierungsschnitt gekommen, der an der finanziell angespannten Situation der Ba . KG nichts ändern konnte. Zahlungen auf Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des Hotels wurden vorrangig an solche Gläubiger geleistet, die ihre Forderungen mit Nachdruck geltend machten. Teilweise kon n- ten Gehälter zunächst nur hälftig ausgezahlt wer den. Schließlich weigerte sich die Sparkasse im Januar 2012 , der Ba . KG eine Zwischenfinanzierung zu gewähren, ohne dass die Gemeinde einer langfristigen Finanzierung ihrer off e- nen Forderungen zustimme n würde . c c ) Das von der Anklage umfasste Tat geschehen hatte das Landgericht ggf. unter Erfüllung seiner Hinweispflicht nach § 265 Abs . 1 StPO bei seiner Urteilsfindung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. Senat , Urteil vom 12. Februar 2014 2 StR 308/13, NStZ 2014 , 599, 600 mwN) . Dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft dieser Pflicht nicht nachgeko m- men ist, stellt einen sachlich - rechtlichen Mangel dar (vgl. BGH , Urteil vom 20. März 2012 1 StR 648/11, NStZ - RR 2012, 215, 216; Urteil vom 16. Dezember 1982 4 StR 644/ 82, NStZ 1983, 174, 175 ; Meyer - Goßner/ Schmitt, aaO, § 264 Rn. 12; KK - StPO/Kuckein, aaO , § 264 Rn. 25 ). c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch. aa) D as Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer der Ba . KG wegen fahrlässige r Insolvenz - verschleppung nach § 15a Abs. 5 InsO strafbar gemacht hat . D abei hat es au s- schließlich auf den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit abge stellt und e- 32 33 34 - 20 - stand des Stillhalteabko mmens vertraute bzw. die Frage der Fälligkeit der Forderungen im Sinne von § 17 Abs. , weil er bis zuletzt davon ausg ega ng en sei , dass die Gemeinde die aufgelaufenen Ford e- rungen nicht geltend machen werde . Das Landgericht hat d iese Vorstellung des Angeklagten als Irrtum über den Insolvenzgrund angesehen, der einen Tatb e- standsirrtum dar stelle , mit der Folge, dass eine Verurteilung wegen vorsätzl i- cher Insolvenzverschleppung nicht in Betracht komme . bb) Ob damit ein Irrt um über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzgrundes , der eine n Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 StGB da r- ste l len würde ( vgl. Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstra f- recht, 2. Aufl., InsO, § 15a Rn. 142; MüKo - InsO /Klöhn, 3. Aufl., § 15a Rn. 336 mwN; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 15a Rn. 66) , recht s fehlerfrei nachg e- wiesen ist , wird das neue Tatgericht genauer als bisher zu untersuchen haben . B ei der Prüfung des subjektiven Tatbestands des § 15a InsO wird es auch den weiteren Insolvenzgrund der Überschuldung in den Blick nehmen müssen . Bei Anzeichen einer Krise hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht (vgl. BGH, Urteil vom 6 . Juni 1994 II ZR 292/91, NJW 1994, 2220 , 2224 zu § 64 GmbHG aF ). Ob der Angeklagte dies getan hat, hat d as Landgericht nicht geprüft. Dadur ch hat es sic h den Blick darauf verstellt, dass d er Angeklagte auch insoweit bedingt vorsätzlich eine Insolvenzverschleppung begangen haben könnte. D afür würde es bereits ausreichen , wenn sich der Geschäftsführer wie hier trotz der Anzeichen einer Krise keine Informationen über die wirtschaftliche L a- ge verschafft und deshalb nichts von der Überschuldung gewusst hat (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2008 8 U 5/08, NZG 2008, 778, 779 f. mwN zu § 64 GmbHG aF ). 35 - 21 - cc) Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht hätte es die im Zusammenhang erwähnten Umstände und den Insolven z- grund der Überschuldung in den Blick genommen von einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung ausgegangen wäre. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 36
Full & Egal Universal Law Academy