BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 457/06 vom 15. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 30. Mai 2006 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln in sechs F344llen und des Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsm344337igen" Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in sieben F344llen (Einzelstrafen jeweils ein Jahr und drei Monate) und Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen (Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr sechs Monate und ein Jahr neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur 304nderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 - 3 - 1. Ein Verfahrenshindernis besteht entgegen der Annahme der Revision nicht; Anklage und Er366ffnungsbeschluss waren, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, hinreichend konkreti-siert. Die Verfahrensr374gen sind, ihre Zul344ssigkeit unterstellt, jedenfalls unbe-gr374ndet. 2 2. Die Verurteilung wegen eines selbst344ndigen Falles des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln im Fall 8 der Urteilsgr374nde wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach kaufte und bezahlte der Angeklagte im Fall 7 der Ur-teilsgr374nde 500 Gramm Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er erhielt von seinem Lieferanten jedoch zun344chst nur 400 Gramm; die restlichen 100 Gramm wurden ihm vereinbarungsgem344337 sp344ter 374bergeben. Diese Nach-lieferung des bereits bezahlten Rauschgifts war somit ein unselbst344ndiger Teil des als Fall 7 abgeurteilten Tatgeschehens. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert; damit entf344llt auch die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in den F344llen 1 bis 4, 6 und 9 als "gewerbsm344337ig" entf344llt, da die Strafzumessungsregel des 247 29 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nach allgemeinen Grunds344tzen im Schuldspruch keinen Ausdruck findet. 3 3. Im 334brigen hat die Pr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Revisionsf374hrers ergeben. 4 Die Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls der Einzelstrafe im Fall 8 bestehen bleiben. Da der Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht entfallen ist, sondern sich nur unter Konkurrenzgesichtspunkten anders als vom Landgericht ange-nommen darstellt, kann der Senat ausschlie337en, dass der Tatrichter bei zutref-fender W374rdigung zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt w344re. 5 - 4 - 4. Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO nicht. 6 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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