BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 457/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2007 mit den Feststellun-gen aufgehoben, a) in den F344llen II.16 bis II.19 des Urteils; b) im Strafausspruch in den F344llen II.7 und II.15 des Urteils so-wie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 13 F344llen, versuchten Diebstahls, Computerbetrugs in vier F344llen und versuchten Compu-terbetrugs in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten und die Einziehung von Tatwerkzeug angeordnet. Die Revision des Angeklag- 1 - 3 - ten hat mit der Sachr374ge nur in dem in der Beschlussformel bezeichneten Um-fang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen versuchten (gewerbsm344337igen) Computerbe-trugs in den F344llen II.16 bis II.19 der Urteilsgr374nde h344lt der rechtlichen 334berpr374-fung nicht stand, weil es sich insoweit nicht um selbst344ndige Taten, sondern um unselbst344ndige Einzelakte der (vollendeten) Tat II.15 gehandelt hat. 2 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte hier eine von ihm entwendete (Fall II.1) Kreditkarte an einem Geldautomaten ein. Innerhalb von zwei Minuten versuchte er an demselben Geldautomaten f374nf Mal, unter Einsatz der Karte und Eingabe der Geheimzahl Bargeld zu erlangen. Der erste Versuch (Fall II.15) war in H366he von 500 200 erfolgreich; die in Abst344n-den von jeweils etwa 30 Sekunden unternommenen vier weiteren Versuche (F344lle II.16 bis II.19) scheiterten, weil die Karte zuf344llig gerade in diesem Mo-ment gesperrt worden war. 3 b) Unter diesen Umst344nden, also bei mehrfachem unberechtigtem Ein-satz einer fremden Karte an ein und demselben Geldautomaten innerhalb k374r-zester Zeit bei von vornherein auf die Erlangung einer m366glichst gro337en Bar-geldsumme gerichteten Vorsatz, sind die einzelnen Zugriffsversuche nicht als selbst344ndige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach 247 263 a StGB im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen (BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595; BGH, Beschl. vom 21. November 2002 - 4 StR 448/02; vgl. dazu auch Senatsurt. vom 13. Januar 2006 - 2 StR 461/05, inso-weit in NStZ-RR 2006, 183 nicht abgedruckt; Senatsbeschl. vom 4. Juni 2003 - 2 StR 169/03; Fischer StGB 55. Aufl. vor 247 52 Rdn. 4, 41; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor 247 52 Rdn. 13, 35). Eine Auftrennung in zwei Taten, n344mlich ei-nen vollendeten Computerbetrug und einen unter mehrfachem Ansetzen be- 4 - 4 - gangenen fehlgeschlagenen Versuch, k344me in Betracht, wenn im 344u337eren Ab-lauf oder in der subjektiven Vorstellung des T344ters mit Vollendung der ersten Abhebung eine Z344sur eingetreten w344re. Dies ist hier nicht festgestellt. Die An-nahme nur einer Tat vermeidet zudem Widerspr374chlichkeiten, die durch eine f374r den T344ter im Einzelfall nur zuf344llige Abfolge von gescheiterten und erfolgreichen Abhebungsversuchen entstehen k366nnten, denn an der Einheitlichkeit der Tat bestehen dann keine Zweifel, wenn der angestrebte Erfolg umgekehrt aufgrund der letzten von mehreren unmittelbar nacheinander ausgef374hrten Tathandlun-gen eintritt. Die Verurteilung wegen vier F344llen des versuchten Computerbe-trugs (F344lle II.16 bis II.19 der Urteilsgr374nde) war daher aufzuheben. Da die un-selbst344ndigen Einzelakte als solche bewiesen sind, kam ein Teilfreispruch nicht in Betracht (vgl. BGHSt 44, 196, 202). Die Einzelstrafe im Fall II.15 der Urteilsgr374nde war aufzuheben, weil das Tatunrecht der - als solche bewiesenen - unselbst344ndigen Einzelakte II.16 bis II.19 bei der Bemessung dieser Strafe ber374cksichtigt werden kann und insoweit das Verschlechterungsverbot des 247 358 Abs. 2 StPO nicht gilt (vgl. BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Nachteile 3, 7, 12). 5 2. Aufzuheben war auch die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mo-naten im Fall II.7 der Urteilsgr374nde. Die Nichtanwendung des gem344337 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens f374r den Versuch des Dieb-stahls hat das Landgericht hier damit begr374ndet, dass der Angeklagte in das Fahrzeug der Gesch344digten bereits eingedrungen gewesen sei "und die weitere Tatausf374hrung nicht freiwillig aufgegeben (habe)". Das ist rechtsfehlerhaft, denn straferh366hend darf gem344337 247 46 Abs. 3 StGB nicht gewertet werden, dass der T344ter vom Versuch der Tat nicht strafbefreiend zur374ckgetreten ist (Fischer aaO 247 46 Rdn. 76 m.w.N.). 6 - 5 - 3. Der Wegfall der vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr in den F344llen II.16 bis II.19 sowie die Aufhebung der Strafe im Fall II.7 f374hren zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs; die Gesamtstrafe ist neu zuzumessen. 7 Dagegen kann die rechtsfehlerfreie Anordnung der Sicherungsverwah-rung bestehen bleiben. Weder die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB noch die Feststellung der materiellen Voraussetzungen der Sicherungs-verwahrung sind von den Rechtsfehlern ber374hrt. Auch die Einziehungsanord-nung ist rechtsfehlerfrei. 8 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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