BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 457/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl
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