ECLI:DE:BGH:2015:231215U2STR457.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 4 57 /1 4 vom 2 3 . Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund d er V erhandlung vom 25 . November 2015 , in der Sitzung am 23. Dezember 2015 , an de nen teilg e- nommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richt er am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof und Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkünd ung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in in der Verhandlung als Verteidiger in für d en An geklagte n J . , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Ve rteidiger in für d i e Angeklagte F . , Jus tiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Angeklagten F . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Mai 2014, soweit es sie b e- trifft und s ie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorg e- nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten J . und F . im Fall 10 der Anklage freigesprochen worde n sind, b) soweit die Angeklagte F . verurteilt worden ist aa) im Fall 9 der Anklage, bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e ine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagte n J . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubu ngsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. D i e Angeklagte F . hat die Strafkammer unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmi tteln in nicht geringer Me n- ge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs M o- naten und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge in z wei Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt; die von der Angeklagten in Frankreich (Guadeloupe) erlittene Auslieferungshaft ha t es im Verhältnis 1:2 angerechnet. Die Angeklagte F . beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und erhebt die Sachrüge, soweit sie verurteilt ist. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der beiden Angeklagten auf die Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gestützten Revision gegen den Freispruch im Fall 10 der Anklage. Außerdem beanstandet sie, dass die Angeklagte F . im Fall 9 der Anklage lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht auch - tateinheitlich - wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die Rechtsmi t- tel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 2 - 5 - I. Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfa hren von Bedeutung - u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen : 1. Zwischen beiden aus der Dominikanischen Republik stammenden A n- o- bei s Der Angeklagte J . wohnte zuletzt in H . , die Angeklagte F . arbeitete als Prostituierte in verschiedenen Clubs, unter anderem auch in Deutschland. a) I m Sommer 2012 erklärte sich d ie Angeklagte F . bereit, gemeinsam mit dem nicht revidierenden Angeklagten R . ein Kokaingeschäft über 2 kg Kokain durchzuführen. Der Angeklagte J . überwies auf Bitten der Angeklagten F . und in Kenntnis des Verwendungszwecks dem als Kurier tätigen Zeugen B . für des ie Angeklagte F . stellte u.a. den Kontakt zu den Drogenlieferanten in der Dominikanischen Republik her. Der erwartete Gewinn sollte zwischen den Angeklagten geteilt werden. Anlässlich einer Zollkontrolle in Br . wurd en im Koffer des Kuriers insgesamt 4,4 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80% festgestellt ; d ie dominikanischen Drogenlieferanten hatten auf Veranlassung der Angeklagten F . eine größere Kokainmenge in dem Koffer versteckt (Fall 1 der Anklage) . b ) Ende Dezember 2012/Anfang Januar 2013 kamen der nicht revidi e- rende Angeklagte R . und die Angeklagte F . erneut überein, mit der zuvor beschriebenen Aufgabenverteilung Kokain schmuggeln zu lassen, um es anschließend gewinnbringend zu veräußern. Die Angeklagte F . besorgte u.a. die Flugunterlagen für den als Kurier vorgesehenen Zeugen H o . und fina n- 3 4 5 6 - 6 - zierte die Fahrt zum Flughafen. Auf seinem Rückflug hatte der Zeuge Ho . 214,1 Gramm Kokain inkorporiert, mit einem - von der Strafkam mer geschät z- ten - Wirkstoffgehalt von 50% (Fall 2 der Anklage). c) Anfang 2013 erklärte sich die Angeklagte F . anlässlich eines g e- meinsamen Treffens in D . gegenüber dem nicht revidierenden Angeklagten R . und einer albani schen Käufergruppe bereit, 1 kg Kokain zu liefern. Zu einer solchen Lieferung kam es letztlich nicht (Fall 4 der Anklage). d) Wenige Wochen später kam es auf Veranlassung der Angeklagten F . zu einem Treffen in einem Restaurant in A . zwischen ihr, dem nicht revidierenden Angeklagten R . , albanischen Kaufinteresse n- ten und zwei dunkelhäutigen potentielle n Verkäufern , die die Angeklagte dort einbestellt hatte, um eine Lieferung von 1 kg Kokain zu vermitteln . Zu einem Geschäftsabschluss kam es nicht (Fall 5 der Anklage). e) Im Juni 2012 erschien der drogenabhängige Zeuge S . auf einer Polizeidienststelle in H . und gab an, 2 kg Kokain aus der Domin i- kanischen Republik nach Deutschland geschm uggelt und dafür 15.000 l- i eb, machte in der Folgezeit Angaben zu weiteren Drogengeschäften und wurde wenig später wegen ve r- schiedener Bedrohungen in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen. Als der Zeuge S . im Rahmen des Zeugenschutzprogra m- mes am 22. September 2012 zu seinem neuen Unterbringungsort gebracht werden sollte, überreichte er den ihn begleitenden Polizeibeamten eine Tasche, in der sich sieben in gleicher Weise eingepackte graue Pakete befanden, die insgesamt 3 22,22 Gramm Kokain enthielten. In der persönlichen Habe des Zeugen fanden sich zwei Tage später zwei weitere Pakete mit insgesamt 19,1 Gramm Kokain, das eine mit de m zuvor sichergestellten Kokain identische 7 8 9 10 - 7 - Zusammensetzung hinsichtlich des Kokainhydrochlori ds und der Beimischung aufwies . Der Wirkstoff betrug insgesamt 240,35 Gramm Kokainhydrochlorid. DNA - Spuren, die sich a n einem der von dem Zeugen übergebenen Body - Packs fanden, stimmten mit dem DNA - Muster der Angeklagten F . überein (Fa ll 9 der Anklage) . f) Im Fall 10 der Anklage hat das Landgericht die beiden Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten ist vorgeworfen worden, die Zeugin Ba . beauftragt zu haben, im September 2012 insg e- samt 30 Plomben gefüllt mit insgesamt etwa 300 Gramm Kokain nach Italien zu transportieren . Die Strafkammer hat zu diesem Vorwurf t- D er Angeklagte J . hat sich zur Sache nicht ei n- gelassen, die Angeklagte F . hat den Vorwurf bestritten. Nach Auffassung der Strafkammer habe d ie einzige Belastungszeugin Ba . , die jetzt in Italien lebt, und gegen die insoweit selbst als Beschuldigte ermittelt worden ist, umfassend von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht . Ihre im Rahmen der Rechtshilfe in Italien durchgeführte - die Ang e- klagten belastende - frühere richterliche Vernehmung sei aufgrund eines For m- fehlers nicht verwertbar . Allein der Umstand, dass von dem Angeklagten J . versch iedene Geldbeträge an die Zeugin Ba . überwiesen worden sind, reiche f ür eine Verurteilung nicht aus. 2. Die Angeklagte F . hat eine Tatbeteiligung im Fall 1 abgestritten; h insichtlich des Falles 2 hat die Angeklagte F . das äußere Gesc hehen eing e- räumt; sie habe letztlich aber nur eine untergeordnete Rolle gespielt. I n den Fä l- len 4 und 5 habe sie zwar die Treffen organisiert , aber zum einen sei es nicht darum gegangen, Drogen von ihr zu kaufen, zum anderen sei sie an den G e- sprächen, die sie aufgrund der Sprachschwierigkeiten schon nicht verstanden 11 12 - 8 - h ab e, nicht beteiligt gewesen. Im Fall 9 schließlich habe der Zeuge S . die Unwahrheit gesagt. Das Landgericht hat sich u nter anderem aufgrund der Aussage des nicht revidie re nden Angeklagten R . , der Aussagen der Zeugen B . und Ho . und weiterer Zeugen im Sinne der getroffenen Feststellungen übe r- zeugt. Im Fall 9 hat die Strafkammer zwar ihre Überzeugung zur Tatbeteiligung der Angeklagten F . nicht a uf die Aussage des Zeugen S . g e- stützt , weil dessen Angaben massive Widersprüche und Einschränkungen au f- gewiesen hätten . Das Landgericht hat aber aufgrund der der Angeklagten F . zuzuordnenden DNA - Spuren die Überzeugung gewonnen, das s die Angeklagte in Deutschland mit den Drogen in Kontakt gekommen sei, als sie diese etwa nach H . transportiert oder zumindest eine gewisse Zeit aufbewahrt ha . 3. Das Landgericht hat die Angeklagte F . in den Fällen 1, 2 und 4 der Anklage jew eils wegen (täterschaftlichen) Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge und in den Fällen 5 und 9 der Anklage jeweils w e- gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. II. Revision der A ngeklagten F . 1. Die Revision der Angeklagten F . hat mit der Rüge, die Strafkammer habe gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK und den Grundsatz des fairen Verfa h- rens verstoßen, weil sie der der deutschen Sprache nicht mächtigen Angekla g- ten erst am 7 . Hauptverhandlungstag eine schriftliche Übersetzung der Ankl a- geschrift überlassen und einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurüc k- gewiesen habe, Erfolg. 13 14 15 - 9 - a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Der Vorsitzende der Strafkammer ver fügte am 4. November 2013 die (formlose) Übersendung der 19 Seiten umfassenden Anklage der Staatsanwal t- schaft Aachen vom 29. Oktober 2013 an alle drei Angeklagten, verbunden mit dem Zusatz, dass die Zustellung an den jeweiligen Verteidiger erfolg e und die Übersetzung in die spanische Sprache veranlasst sei . Die Anklageschrift ging der Verteidigerin der Angeklagten F . am 5. November 2013 zu. Am 15. November 2013 ging die übersetzte Anklageschrift auf der Geschäftsstelle der Strafkammer ein. Mit Verfügung der Geschäftsstelle vom 18. November 2013 wurde die formlose Übersendung der übersetzten Anklageschriften an alle drei inhaftierten Angeklagten veranlasst. Die Angeklagte F . hat - anders als die beiden anderen Angeklagten - die Übersetzung der Anklage schrift nicht e r- halten; ein schriftliches Empfangsbekenntnis oder ein sonstige r Nachweis dafür, dass die der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte F . die in die spanische Sprache übersetzte Anklageschrift in der Justizvollzugsanstalt ta t- sächli ch erhalten hat, existiert nicht. Es kann lediglich nachgewiesen werden, dass d er Angeklagte n zu einem früheren Zeitpunkt eine Übersetzung des sechs Seiten umfassenden Haftbefehls vom 23. Mai 2013 ausgehändigt worden war , der aber nur einen Teil der später angeklagten Taten zum Gegenstand hatte. Am 11. Februar 2014, dem ersten Hauptverhandlungstag, wurde die A n- klage verlesen und durch eine Dolmetscherin für die spanische Sprache übe r- setzt. Weder an diesem Tag noch an den weiteren fünf Verhandlungstagen h at die Angeklagte eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift erhalten. A m 17. März 2014 stellte die Verteidigerin der Angeklagten F . im Rahmen einer weiteren Besprechung mit dieser fest, dass die Angeklagte ledi g- lich - wie von ihr behauptet u nd wovon das Gericht aufgrund angestellter Nac h- 16 17 18 19 - 10 - forschungen ausgeht - im Besitz einer Übersetzung des Haftbefehls vom 23. Mai 2013 war , eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift hingegen nicht erhalten ha tte . Nachdem die Angeklagte F . sich am fol genden Verhan d- lungstag (18. März 2014) zum Tatvorwurf eingelassen hat te , rügte die Verteid i- gerin, dass die Angeklagte keine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift erhalten habe und beantragte die Aussetzung des Verfahrens. Die Strafkammer hat den A ntrag auf Aussetzung des Verfahrens mit B e- schluss vom selben Tag zurückgewiesen. Ein Grund für eine Verfahrensau s- setzung sei nicht gegeben , as Gericht erst am heutigen siebten Verhandlungstag erfahren hat , dass die Angeklagte F . die an sie bereits im November 2013 übersandte Übersetzung der Anklage nach ihren Angaben nicht erhalten hat. Die Angeklagte ist anwaltlich vertreten. Der Nichterhalt der Übersetzung der Anklage hätte gegebenenfalls dem Gericht spätestens zu B e- ginn der Hauptverhandlu ng mitgeteilt werden können. Im Übrigen ist die Verl e- sung des Anklagesatzes am ersten Hauptverhandlungstag auch in die span i- Der Angeklagten wurde sodann ein Überstück der übersetzten Anklage ausgehänd igt. Die von der Verteidigerin erhobene Gegenvorstellung im Verhandlung s- termin blieb ohne Erfolg. Unmittelbar dan ach wurde die Hauptverhandlung mit der Beweisaufnahme an weiteren sieben Verhandlungstagen fortgesetzt. b) Die Verfahrensrüge ist begrün det. Die Entscheidung der Strafkammer, den Antrag auf Aussetzung zurückzuweisen und die Hauptverhandlung unmi t- telbar fortzusetzen , ist rechtsfehlerhaft und verstößt gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens . aa) Ein A ngeklagte r kann auf die das Strafverfahren abschließende En t- scheidung nur dann hinreichend Einflu ss nehmen, wenn ihm der Verfahrensg e- 20 21 22 23 - 11 - genstand in vollem Umfang bekannt ist. Dies setzt auch die Kenntnis der A n- klageschrift voraus . Deshalb hat ein Angeklagter nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen B e- schuldigung unterrichtet zu werden. Dieses Recht beinhaltet für den der deu t- schen Sprache nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten grundsätzlich die Übersendung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständl i- chen Sprache; dies hat in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu g e- schehen (vgl. BGH , Beschluss vo m 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Unterrichtung 1 ) . D ie Überlassung der übersetzten Anklageschrift an die Angeklagte F . am siebten Verhandlungstag war deshalb zu spät. Die mündliche Übersetzung allein des Anklagesat zes in der Hauptverhandlung genügt nur in Ausnahmefä l- len, namentlich dann, wenn - wie hier gerade nicht - der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 5 8 . Aufl., Art. 6 MRK Rn. 18 mwN). Der Umst and, dass die Angeklagte eine Verteidigerin hat, führt - auch unter Berücksichtigung des § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG - zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Unterri chtung 1 ). bb) E in Angeklagter, dem die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß mitg e- teilt wurde, kann grundsätzlich die Aussetzung der Hauptverhandlung verla n- gen, um seine Verteidigung genügend vorbereiten zu können (vgl. BGH , B e- schluss vom 14. September 1 977 - 3 StR 278/77, bei Holtz MDR 1978, 111 f.; OLG Celle, StV 1998, 531, 532; Stuckenberg , in : Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 201 Rn . 46; Schneider , in : KK - StPO, 7. Aufl., § 201 Rn . 11; Meyer - Goßner /Schmitt , aaO, § 201 R n . 10, jeweils mwN ). D em Tatric hter steht bei der 24 25 - 12 - Entscheidung über einen solchen Aussetzungsantrag entsprechend § 265 Abs. 4 StPO ein Ermessensspielraum zu (vgl. Stuckenberg , in : Löwe / Rosenberg , aaO, § 265 R n. 109 ). Ob dieser Ermessensspielraum w egen der Funktion der (übersetzten) Ank lageschrift für die Vorbereitung einer sachg e- rechten Verteidigung auf Null reduziert ist und dem Gericht ein Ermessen de s- halb nur im Rahmen der Entscheidung darüber zusteht, wie lang e es den Zei t- raum bemisst, den es dem Angeklagten für die Vorbereitung der (Fortsetzung der) Hauptverhandlung zur Verfügung stellt (vgl. OLG Celle, StV 1998, 531, 532 ; Rübenstahl, StraFo 2005, 30, 32 ), oder ob (bereits) eine angemessene Unterbrechung der Hauptverhandlung genügt (vgl. auch Stuckenberg , in : Löwe/ Rosenberg, aaO, § 265 Rn. 112; Kuckein , in : KK - StPO, aaO, § 265 Rn. 30; Meyer - Goßner /Schmitt, aaO, § 265 Rn. 39) , kann der Senat hier offen lassen . Denn dem Beschluss vom 18. März 2013, mit dem die Strafkammer den Au s- setzungsantrag zurückgewiesen hat, ist schon nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht überhaupt s eine s Ermessens bewusst gewesen ist . cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil, das nach Übe r- lassung der schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift nach sieben weiteren Haupt verhandlungstagen ergangen ist, auf einem etwaigen Informationsdefizit beruht, zumal sich die Angeklagte in Unkenntnis der schriftlichen Übersetzung der Anklage bereits am siebten Hauptverhandlungstag zu den Tatvorwürfen eingelassen hat (vgl. - insoweit an ders gelagert - BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Unterrichtung 1). 26 - 13 - I II. Revision der Staatsanwaltschaft Die zu Ungunsten der beiden Angeklagten J . und F . eingelegte und wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit e i- ner Aufklärungs - und einer Beweisantragsrüge den Freispruch der Angeklagten im Fall 10 der Anklage. Außerdem wendet sie sich dagegen, dass die Ang e- klagte F . im Fall 9 der Anklage außer wegen Beihilfe z um Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht auch - tateinheitlich - wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Bereits die Aufklärungsrüge dringt hinsichtlich de r Teilfreispr ü ch e durch . Die Sachrüge führt sowohl zugunsten wie auch zuungunsten der Angeklagten F . zur Aufhebung im Fall 9 der Anklage. 1 . Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) führt zur Aufhebu ng hinsichtlich de r Freispr ü ch e im Fall 10 der Anklage . a) Die Beschwerdeführerin beanstandet , dass die Strafkammer recht s- fehlerhaft davon ausgegangen sei, die Zeugin Ba . habe sich umfassend auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen ; deswegen h a- be sie rechtsfehlerhaft von weiteren Anstrengungen, die Zeugin - gegebene n- falls im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung im Rechtshilfewege - zu ve r- nehmen, Abstand genommen. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf z u- grunde: Die Zeugin Ba . war ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung am 11. Februar 2014 geladen worden, jedoch nicht erschienen. Ausweislich des verlesenen Schreibens des Polizeipräsidiums T . vom 5. Februar 2014 ha t 27 28 29 30 - 14 - dheitlichen önne Zu einem weiteren Hauptverhandlungstermin am 12. März 2014 erschien sie ebenfalls nicht. Au s- weislich des verle senen Schreibens des Polizeipräsidiums T . vom 12. März 2014 ha t teilzunehmen, zumindest in der nahen Zukunft, weil dies gewisse Risiken für ihre Schwangerschaft birgen könnte, nachd em sie sich einer künstlichen B e- t erklärt, dass sie im Rahmen dieses Strafverfahrens bereits ausführlich ausg e- ; i nsofern betrachte sie ihre weitere Teilnahme an einer Verha ndlung als überflüssig. Im Hauptverhandlungstermin vom 31. März 2014 hat die Strafkammer . nicht erfolgen soll, da nach ihren Erklärungen, die sie auf Veranlassung des Gerichts gegenüber den italienischen Polizeibehörden abge g eben hat und die von di e- sen an das Gericht mitgeteilt worden sind, davon auszugehen ist, dass die b ) Die zulässig erhobene Verfahrensr üge i st begründet . Der von der Strafkammer gezogene Schluss, die Zeugin Ba . - unbeschadet dessen, ob und in welchem Umfang ihr ein solches Recht z u- steht - re chtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie sich aus den verlesenen Mitte i- lungen der italienischen Polizei ergibt, ist die Zeugin zuvörderst aus gesundhei t- lichen Gründen zu beiden Hauptverhandlungsterminen nicht erschienen. Eine ausdrückliche (vgl. auch BGH, Be schluss vom 9. August 1988 - 4 StR 326/88, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 5; Senge , in : KK - StPO, 7. Aufl., 31 32 - 15 - § 55 Rn. 12 mwN) Weigerung der Zeugin , (umfassend) auszusagen, ist weder gegenüber den italienischen Beamten noch gegenüber dem deutschen Ge richt erklärt worden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin auch de s- wegen ihre Teilnahme an einer Verhandlung als überflüssig bewertet hat , weil sie sich auf ihre im Ermittlungsverfahren gemachte ausführlich e A us sage ber ie f , liegt der Schluss d er Strafkammer fern, sie habe damit von ihrem (umfasse n- den) Auskunftsverweigerung srecht Gebrauch gemacht. Das Landgericht hätte demzufolge gesteigerte Anstrengungen unte r- nehmen müssen, die Hauptbelastungsz eugin Ba . entweder in der Haup t- verhandlun g oder zumindest in Form einer audiovisuellen Vernehmung im Rechtshilfewege zu vernehmen . Auf der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht beruh en auch die Teilfreispr ü ch e im Fall 10 der Anklage. Wie die Beschwerd e- führerin ausführt, hätte die Zeugin bekundet, zu beiden Angeklagten J . und F . u.a. auch in D . Kontakt gehabt zu habe n und von diesen als Droge n- kurierin eingesetzt worden zu sei n ; im September 2012 habe sie im Auftrag der beiden Angeklagten 30 Plomben Kokain von H . nach Ita lien gebracht und dafür auf Weisung der Angeklagten F . durch den Angeklagten J . 1. 000 Der Senat kann demnach nicht ausschließen , dass das Landgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre, wenn es die Zeugin vernommen hätte. 2 . Da die Freispr ü ch e im Fall 10 der Anklage bereits auf diese m Verfa h- rensversto ß beruh en , kommt es auf die weitere Verfahrensrüge der Beschwe r- deführerin nicht an , die Strafkammer habe fehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung der beiden deutschen Ermittlungsbeamten , die der richterlichen Vernehmung der Zeugin Ba . in Italien be igewohnt hatten, als unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Februar 2015. 33 34 - 16 - 3 . Die Sachrüge führt sowohl zugunsten wie auch zuungunsten der A n- geklagten F . zur Aufhebung ihrer Verurteilung im Fall 9 der Anklage. a) Es mangelt bereits an tragfähigen Feststellungen für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, wo si ch im Einzelnen die der Angeklagten F . zuzuordnenden DNA - Spuren h- ten als Bodypack mit Umhüllung und Bindfaden bezeichneten mit heller Folie D er Senat kann somit schon nicht prüfen, ob die Überze ugung des Landgerichts, die Angeklagte sei in Deutschland (b e- wusst) . nachvol l- ziehbar ist oder es sich letztlich nur um eine Vermutung handelt. Zudem belegen d ie knappen schlussfolgernden Ausführungen, die A n- geklagte habe sich angesichts der DNA - Spuren an einem der Body - Packs an dem späteren Verkauf de s - zu mal gesamten - Kokain s beteiligen wollen, für sich genommen noch keine tatsächlich erfolgte Förderung oder Erleichterung der Haupttat ( vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ - RR 2015, 343, 344 mwN). b) Ebensowenig ermöglichen die bisherigen - lückenhaften - Feststellu n- gen zu den gesicherten DNA - Spuren einen Schluss auf die Besitz verhältnisse an den Betäubungsmitteln . Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsve r- hältnis sowie Besitzwillen und Besi tzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 2 StR 246/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 6; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 R n. 1298 ff., j e- 35 36 37 38 - 17 - weils mwN). E ine kurze Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswillen genügt für die A n- nahme eines Besitzes nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 1975 - 2 StR 60/75, BGHSt 26, 117 f.; Weber, aaO, Rn. 1325). Der Senat kann nicht ausschließen, dass w eitere Feststellungen dazu getroffen werden können, in welcher Intens i- tät und in welchem Umfang die Angeklagte mit den Betäubungsmitteln in B e- rührung gekommen ist. 4 . Die Aufhebung im Fall 9 der Anklage zieht die Aufhebung der gegen die Angeklagte F . verhängte n (ersten) Gesamtstrafe nach sich. Wie der G e- neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, wird die neu zur En t- scheidung berufene Strafkammer für die Angeklagte F . nunmehr eine ei n- heitliche Gesamtstrafe zu bilden haben , nachde m - die auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls erfolgte Auslieferungsbewilligung bezog sich z u- nächst lediglich auf die Fälle 1, 8 und 9 der Anklage - einem Nachtragsers u- chen für die Fälle 2, 4 und 5 der Anklage vo n dem Cour d'Appell de Basse 39 - 18 - Terre r echtskräftig stattgegeben worden ist, wodurch ein diesbezügliches Vol l- streckungshindernis entfallen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, BGHR IRG § 83h Abs. 2 Nr. 3 Spezialität 1). Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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