BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/06 vom 15. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenst344nde angeord-net. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Zur Schuldspruch344nderung hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 3 "Die nicht n344her begr374ndete Annahme (mit-)t344terschaftlichen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt jedoch rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ist bei Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend nach der Bewertung der Strafkammer (UA S. 7) auch der Angeklagte - lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, grunds344tzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88; BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06; Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N. aus der Rspr.). Der Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen Besitzes von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (BGH NStZ-RR 1996, 116; BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06). 4 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die 304nderung des Schuldspruchs l344sst den Strafausspruch unber374hrt, weil der Strafrahmen ebenso unver344ndert bleibt wie der Schuld- und Unrechts-gehalt der Tat." 5 Dem schlie337t sich der Senat an. 6 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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