BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 14. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 14. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit besonders schwerer Brandstiftung, mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit T366tung zweier Wirbeltiere ohne vern374nftigen Grund zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechtes r374gt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 1 Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines strafbefreienden R374ck-tritts vom Mordversuch nicht rechtsfehlerfrei gepr374ft. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte am 23. November 2006 wegen ehelicher und finanzieller Probleme verzweifelt und fasste den Entschluss, ihr aus Wohnhaus und Scheune bestehendes Anwesen 3 - 3 - in Brand zu setzen und gemeinsam mit ihrem bei ihr wohnenden 12-j344hrigen Sohn im Bett liegend an einer Rauchvergiftung zu sterben. Dabei wollte sie nicht nur den Sohn, sondern auch ihre beiden Hunde mit in den Tod nehmen. Sie brachte ihren Sohn zu Bett, gab ihm Schlafmittel, damit er weder den Brand noch die Rauchgase, an denen er ersticken sollte, bemerken sollte. Bewusst das Vertrauen ihres Sohnes in sie als Mutter ausnutzend, erkl344rte sie ihm bei der Gabe der Tabletten, dass es sich um Vitamintabletten zur St344rkung seiner Gesundheit handele. Den beiden im Haus befindlichen Hunden gab sie eben-falls Schlafmittel, damit diese von dem Brand nichts mitbekommen, keinen Alarm schlagen und mit ihr und ihrem Sohn an Rauchgas ersticken sollten. Die Angeklagte bereitete mehrere Brandherde vor. Da bei ihren beiden Hunden das Schlafmittel nicht die von ihr erhoffte Wirkung zeigte, nahm sie einen Hammer und schlug ihnen mit diesem auf den Kopf und das Genick. W344hrend einer der Hunde sofort starb, wurde der andere nur schwer verletzt und verendete erst nach geraumer Zeit. Die Angeklagte legte dann an den vorbereiteten Stellen Feuer, das zu starker eigenst344ndiger Brandzehrung f374hrte. Sie setzte sich zu ihrem nichts ahnend im Bett schlafenden Sohn. Der Brand wurde von einem Nachbarn bemerkt, der als Wehrf374hrer der Feuerwehr ein Feuerwehrauto mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht vor das Haus fuhr, um die im Haus befindlichen Menschen vor dem Feuer zu warnen. Die Angeklagte h366rte dies, reagierte aber nicht, obwohl sie sp344testens zu diesem Zeitpunkt erkannte, dass sie aufgrund des Einsatzes der Feuerwehr gerettet werden w374rden und jeden-falls ihr Tatplan, in den durch den Brand hervorgerufenen Rauchgasen zu ersti-cken, gescheitert war. Als die Angeklagte bemerkte, dass die Haust374r von dem Feuerwehrmann eingeschlagen wurde, entschloss sie sich, mit ihrem Sohn das Haus zu verlassen. Sie weckte ihren Sohn und schickte ihn hinaus, w344hrend sie noch Kleidung f374r ihn holte und ihm dann folgte. An der Scheune und dem - 4 - Wohnhaus, das eigenst344ndig in Brand geraten war, entstand ein Sachschaden in H366he von etwa 300.000 200. 2. Das Landgericht hat unter anderem versuchten Mord (Mordmerkmale: Heimt374cke und mit gemeingef344hrlichen Mitteln) angenommen. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Angeklagte nicht strafbefreiend zur374ckgetreten, da ein fehlgeschlagener Versuch vorliege. Die Angeklagte habe nach ihrem Tatplan mit dem Sohn nicht in den Flammen umkommen, sondern im Rauch ersticken wollen. Als sie die Feuerwehr h366rte, habe sie erkannt, dass sie beide bald ge-rettet w374rden und daher ihr Plan, gemeinsam im Bett liegend durch eine Rauch-vergiftung zu sterben, nicht mehr gelingen konnte. 4 3. Die Verneinung der Voraussetzungen eines strafbefreienden R374cktritts vom Mordversuch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5 Das Landgericht hat die Rechtsprechung zum fehlgeschlagenen Versuch zwar wiedergegeben, ist aber nicht von einem rechtlich zutreffenden Ansatz-punkt ausgegangen. Die von der Angeklagten beabsichtigte strafbare Tat war allein die T366tung ihres Sohnes, nicht die Selbstt366tung. Die Frage des R374cktritts ist daher ausschlie337lich daran zu pr374fen, ob die Angeklagte strafbefreiend vom T366tungsversuch zum Nachteil ihres Sohnes zur374ckgetreten ist. 6 F374r den Fall, dass der T344ter sein au337ertatbestandliches Ziel bereits er-reicht hat, hat der Gro337e Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 39, 221 ff. entschieden, dass dem T344ter grunds344tzlich die R374cktritts-m366glichkeit er366ffnet ist, weil 247 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nur ein Abstandnehmen von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes verlangt. Das gilt auch bei sinnlos gewordenem weitergehenden Tatplan. 7 - 5 - Mag auch der Plan der Angeklagten, gemeinsam zu sterben, gescheitert gewesen sein, so verh344lt sich das angefochtene Urteil aber nicht dazu, ob der allein strafrechtlich relevante Versuch, den Sohn zu t366ten, fehlgeschlagen war. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht nicht gen374gend zwischen dem Suizidversuch und dem T366tungsversuch an dem Kind differenziert und rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt hat, dass vom Zeitpunkt der Entdeckung des Brandes an aus der Sicht der Angeklagten der gemeinsame Tod nicht mehr m366glich war. Das Landgericht hat sich - aufgrund des fehlerhaften Ausgangspunktes - nicht mehr mit der Frage befasst, ob die Angeklagte auch nach der Entdeckung des Brandes objektiv noch die M366glich-keit hatte und subjektiv in der Lage gewesen w344re, ihren Sohn zu t366ten. 8 Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Schuldspruch wegen versuchten Mordes. Da der Senat nicht ausschlie337en kann, dass ein neuer Tatrichter mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung (vgl. zur Frage des fehlgeschlagenen Versuchs auch Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 24 Rdn. 12) wieder zur Bejahung eines versuchten Mordes gelangt, hat er davon abgesehen, den Schuldspruch selbst zu 344ndern. 9 Der Mangel f374hrt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, da die weiteren Delikte in Tateinheit abgeurteilt worden sind (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. 247 353 Rdn. 12 m.w.N.). 10 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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