BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/09 vom 3. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 3. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 8. Juni 2009 mit den zugrunde liegenden Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei F344llen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten (Angeklagter P. ) bzw. drei Jahren und zehn Monaten (Angeklagter S. ) verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben die Mutter des im November 1986 geborenen Tatopfers, Sch. , und ihr Lebensgef344hrte, der Zeuge G. , im Jahr 1997 ein 6-Familien-Haus, das mit einem Gesamtvo-lumen von 750.000.- DM zum Zwecke der (teilweisen) Weitervermietung von Wohn- und Gesch344ftsraum saniert werden sollte. Nach einer Teilsanierung zo-gen beide im Jahre 1999 mit den von Sch. in die Beziehung ein-gebrachten drei Kindern sowie mit ihren gemeinsamen, in den Jahren 1994 und 1996 geborenen S366hnen in eine Wohnung des Hauses ein. Wegen sich ver- 2 - 3 - schlechternder finanzieller Verh344ltnisse der Familie drohte alsbald das Schei-tern des Finanzierungsprojekts. In dieser Situation schlug der mit einer Provisi-on an der Kreditfinanzierung beteiligte Angeklagte P. , der von den Schwie-rigkeiten erfahren hatte, Sch. zur L366sung der finanziellen Probleme vor, mit ihrer Tochter E. pornographische Bilder und Filme zu fertigen, um diese an entsprechende Interessenten zu ver344u337ern. So kam es "etwa im Herbst 2000 bis kurz vor ihrem 14. Geburtstag" in einem eigens hierf374r einge-richteten Zimmer des Hauses bei zwei Gelegenheiten zu Filmaufnahmen von E. , die allerdings wegen der schlechten Qualit344t nicht ver344u337ert werden konnten. a) An einem nicht exakt feststellbaren Tag im genannten Tatzeitraum machte der von dem Angeklagten P. als Kameramann vermittelte Mitange-klagte S. Aufnahmen vom Tatopfer. Er nahm die Gesch344digte nackt auf dem Bett liegend auf, w344hrend sie erst mit den H344nden ihre Br374ste und dann mit einem Kuscheltier und ihren Fingern ihr Geschlechtsteil streichelte. 3 b) Am selben Tag drehte der Angeklagte S. ein weiteres zur Ver344u-337erung vorgesehenes Video. Die Gesch344digte zog sich aus und legte sich nackt aufs Bett. Nachdem sie sich geweigert hatte, mit dem Angeklagten P. sexuelle Handlungen vorzunehmen, manipulierte der - insoweit rechtskr344ftig verurteilte - unbekleidete Zeuge G. mit seiner Hand am Geschlechtsteil des M344dchens, das auf Aufforderung sein Glied mit der Hand stimulierte. Schlie337-lich k374sste er die Br374ste des Kindes und leckte an ihrer Scheide; au337erdem f374hrte er mit ihr geschlechtsverkehrs344hnliche Bewegungen durch. Auf Aufforde-rung manipulierte sie selbst mit ihren H344nden an ihrem Geschlechtsteil. 4 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch bei beiden Angeklag-ten nicht. 5 - 4 - Das Landgericht hat sich zur inneren Tatseite nicht verhalten, soweit sie das Alter des Tatopfers betrifft. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gr374nde l344sst sich nicht entnehmen, dass die Angeklagten wussten, dass das Tatopfer zum Tatzeitpunkt noch keine 14 Jahre alt war, oder hiermit zumindest rechneten. Die Gesch344digte ist kurz nach der angenommenen Tatzeit 14 Jahre alt geworden. Es ist mangels n344herer Angaben in den Urteilgr374nden zu ihrem Aussehen nicht davon auszugehen, dass ihr Alter f374r die Angeklagten allein aufgrund ihrer 344u337eren Erscheinung erkennbar war. 6 Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts fehlt es auch hinsicht-lich des Angeklagten P. in den Urteilsgr374nden an ausreichenden Hinweisen f374r seine Kenntnis vom Alter des Tatopfers. Er hat sich danach zwar - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - "vollumf344nglich gest344ndig" einge-lassen (UA S. 16); aus der im Einzelnen wiedergegebenen, insoweit aber uner-giebigen Einlassung l344sst sich freilich nicht mit hinreichender Sicherheit folgern, dass der Angeklagte tats344chlich einger344umt hat, mit einem unter der Schutzal-tersgrenze von 14 Jahren liegenden Alter der Gesch344digten gerechnet oder dies zumindest f374r m366glich gehalten zu haben. 7 Auch ergeben sich aus den weiteren Feststellungen des Landgerichts keine konkreten Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte P. etwa bei sei-nen gesch344ftlichen oder privaten Kontakten mit der Familie der Gesch344digten von deren Alter Kenntnis erlangt h344tte. Auch der von der Gesch344digten bekun-dete Umstand, der Angeklagte P. sei mit ihr an ihrem 14. Geburtstag bei McDonalds gewesen (UA S. 25), l344sst keinen R374ckschluss auf eine entspre-chende Kenntnis des Angeklagten zu. Schon dass der Angeklagte gewusst ha-be, dass die Gesch344digte an jenem Tag Geburtstag hatte, l344sst sich dieser An-gabe nicht entnehmen. Selbst wenn man davon ausginge, lie337e aber die Kenntnis des Alters der Gesch344digten zu diesem Zeitpunkt nicht den Schluss 8 - 5 - zu, der Angeklagte habe dieses bereits zu den zeitlich vorher liegenden Tatzei-ten gekannt. 3. Die L374ckenhaftigkeit der Urteilsgr374nde hinsichtlich der inneren Tatseite f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung insgesamt. Der Senat hat von der M366glichkeit, die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen bestehen zu las-sen, keinen Gebrauch gemacht, um dem Tatrichter umfassende neue Feststel-lungen zu erm366glichen. 9 Dieser wird sich insbesondere auch mit der Frage des Tatzeitpunktes zu befassen und dabei eingehender als bisher geschehen mit Umst344nden ausein-ander zu setzen haben, die - wie etwa die Aussage des Zeugen G. (UA S. 18) oder die unklaren Angaben der Gesch344digten in ihrem schriftlichen Be-richt vom 7. Mai 2001 (UA S. 12) - gegen einen vor dem 14. Geburtstag der Gesch344digten liegenden Tatzeitpunkt sprechen k366nnten. 10 Fischer Roggenbuck Appl Schmitt Herr RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
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