BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/10 vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 26. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 2. M344rz 2010 werden mit der Ma337gabe, dass die in den Nie-derlanden erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1 : 1 auf die erkann-te Strafe angerechnet wird, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan Fischer Appl ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Ott Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
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