BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 458/10 vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 26. Januar 2011 in der Sitzung am 27. Januar 2011, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger f374r den Angeklagten O. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger f374r den Angeklagten P. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 2. M344rz 2010 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum 344u-337eren Sachverhalt bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt und eine Entschei-dung im Adh344sionsverfahren getroffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten die beiden Ange-klagten am Tatabend in einer Diskothek in G. in Streit mit dem als Sicherheits-bediensteter dort t344tigen Nebenkl344ger, weil dieser den Angeklagten O. aus dem Lokal verwies, weil er sich auff344llig und aggressiv verhielt und einen anderen Gast verletzt hatte. Als der Angeklagte von den Sicherheits- 2 - 4 - bediensteten aus dem Lokal gef374hrt wurde, kam es zu T344tlichkeiten und massi-ven Todesdrohungen gegen den Nebenkl344ger. Im weiteren Verlauf der Nacht liehen sich die Angeklagten, die den Ent-schluss gefasst hatten, sich an dem Nebenkl344ger zu r344chen, einen Pkw und folgten in den fr374hen Morgenstunden dem Gesch344digten L. , als dieser nach Hause fuhr, bis zu seiner Wohnung. 3 Als er sich in das Haus begeben wollte, 374berfielen ihn die Angeklagten unvorhergesehen von hinten und schlugen ihm zun344chst eine Glasflasche so auf den Kopf, dass sie zerbrach. Sodann schlugen beide Angeklagten mit Schlagst366cken auf den Gesch344digten ein; einer der Angeklagten f374gte ihm mit einem Messer insgesamt sechs Stiche in Brust, R374cken und Bein zu, durch die der Gesch344digte unter anderem einen Pneumothorax erlitt. 4 Inzwischen waren Anwohner auf den L344rm aufmerksam geworden. Eine Anwohnerin rief aus dem Fenster, sie werde die Polizei alarmieren. Kurz da-nach lie337en die Angeklagten von dem Gesch344digten ab und flohen. Ob sie den Ruf der Anwohnerin wahrgenommen hatten, konnte nicht festgestellt werden. 5 Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagten h344tten, als sie gemein-schaftlich auf den Nebenkl344ger einwirkten, mit bedingtem T366tungsvorsatz ge-handelt. Von dem Versuch eines T366tungsdelikts seien sie jedoch strafbefreiend zur374ckgetreten. Der Versuch sei, als die Angeklagten von dem Gesch344digten ablie337en, unbeendet gewesen, da die T344ter "bereits auf Grund der nach wie vor vorhandenen aktiven Gegenwehr nicht mit Sicherheit davon ausgehen (konn-ten), dass ihr Opfer auch sterben w374rde" (UA S. 41). 6 - 5 - 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachr374ge gegen die Annahme eines strafbefreienden R374cktritts vom (unbeendeten) Versuch wendet, ist begr374ndet. Die Ausf374hrungen des angefochtenen Urteils belegen, dass das Landgericht bei der Anwendung des 247 24 Abs. 1 Satz 1 StGB m366gli-cherweise von einem unzutreffenden rechtlichen Ma337stab ausgegangen ist. 7 Das blo337e Aufgeben weiterer auf den Taterfolg gerichteter Handlungen erf374llt die Voraussetzungen eines R374cktritts vom Versuch gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 StGB 1. Variante nur dann, wenn der Versuch unbeendet ist, der T344ter also aus seiner Sicht noch nicht so viel getan hat, dass der Taterfolg eintritt. Bei der Feststellung dieses so genannten R374cktrittshorizonts, f374r den auf den Zeit-punkt nach der letzten Tathandlung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der T344ter den Eintritt des Erfolgs f374r sicher oder ganz nahe liegend h344lt. Vielmehr ist der Versuch schon dann beendet, wenn der T344ter den Erfolgsein-tritt zu diesem Zeitpunkt f374r m366glich h344lt. Schon in diesem Fall darf er sich, um Straffreiheit zu erreichen, nicht mehr auf blo337es Unterlassen weiterer Tathand-lungen beschr344nken, sondern muss sich gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 StGB 2. Variante aktiv um die Rettung des angegriffenen Rechtsguts bem374hen. 8 Dies hat der Tatrichter vorliegend verkannt, indem er darauf abgestellt hat, ob die Angeklagten "mit Sicherheit" vom baldigen Eintritt des Todes des Gesch344digten "ausgehen konnten" (UA S. 41). Zwar ist an anderer Stelle des Urteils ausgef374hrt, es sei den Angeklagten "bewusst (gewesen), dass sie zur Verwirklichung eines weiteren und nur bedingt f374r m366glich gehaltenen Taterfol-ges weiterer Ausf374hrungshandlungen bedurften" (UA S. 9). Dies w374rde f374r die Annahme eines unbeendeten Versuchs ausreichen. Beide Urteilsausf374hrungen sind jedoch nicht miteinander vereinbar und legen die Annahme nahe, dass das Landgericht aufgrund eines unzutreffenden rechtlichen Ma337stabs zur Feststel-lung eines unbeendeten Versuchs gelangt ist. 9 - 6 - 3. Soweit die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft meint, schon aus den objektiven Tatumst344nden, namentlich der Massivit344t und Gef344hrlichkeit der mit bedingtem T366tungsvorsatz ausgef374hr-ten Verletzungshandlungen, ergebe sich, dass die Angeklagten den Versuch f374r beendet, den Erfolgseintritt also zumindest f374r m366glich gehalten h344tten, l344sst sich dies auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mit hinreichen-der Sicherheit annehmen. Zwar wird sich in F344llen offenkundig besonders ge-f344hrlicher Tathandlungen, deren Erfolgseignung der T344ter erkennt, seine Vor-stellung von der M366glichkeit des Erfolgseintritts oft schon aus den objektiven Umst344nden der Tat erschlie337en lassen. Bei einem dynamischen Geschehen, wie es hier vorlag, versteht sich dies aber nicht von selbst. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage eines zutreffenden rechtlichen Ma337stabs m366glicherwei-se weitere Feststellungen zum Zustandsbild des Gesch344digten sowie zur Er-kennbarkeit der Verletzungsfolgen f374r die Angeklagten im Zeitpunkt des Ablas-sens von ihrem Opfer treffen k366nnen. Hierbei wird, soweit Feststellungen hierzu m366glich sind, insbesondere auch n344her darzulegen sein, ob, in welcher Form und wie lange der Gesch344digte sich gegen die Angreifer zur Wehr setzte. 10 4. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei und k366nnen bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich. Die Adh344sionsentscheidung ist von der Aufhebung des Schuld- und Strafaus-spruchs nicht ber374hrt (vgl. BGHSt 52, 96). 11 - 7 - 5. Der neue Tatrichter wird auch 374ber die Anrechnung der in den Nieder-landen erlittenen Auslieferungshaft zu entscheiden haben. 12 Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan Fischer Appl ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Ott Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
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