BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/12 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Entscheidung über die Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen : Die Anhörungsrüge de s Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unte r- stellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revision svorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der R e- vision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der 1 - 3 - Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung. Becker Fischer Appl Schmitt Eschelbach
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