BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 458 /1 3 vom 19 . März 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19 . März 201 4 , an der teilgenommen habe n: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , als Verteidiger, Justizhauptsekretärin in der Verhandlung, Justiz angestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Limburg ( Lahn ) vom 12 . Juni 2013 wird als un begründet verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- z ung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision de s A n- geklagten hat keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge, gegen deren Zulässigkeit bereits Bedenken b e- st ehen, weil weder die als nicht ordnungsgemäß gerügte - protokollierte - ermit t- lungsrichterliche Belehrung noch das in Bezug genommene Schreiben des Ve r- teidigers vom 27. Mai 2013 im Wortlaut mitgeteilt werden, bleibt jedenfalls aus den Gründen der Antragssc hrift des Generalbundesanwalts vom 10. September 2013 ohne Erfolg. 1 2 - 4 - 2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg; das Urteil des Landgerichts hält der materiellrechtlichen Prüfung stand. a) Das Schwurgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a a) Z wischen de m alkoholisierten Angeklagten und seiner ebenfalls a l- koholisierten Ehefrau kam es am 2. Dezember 2012 gegen 02.00 Uhr zunächst Streit , in dessen Verlauf die Nebenklägerin den Angekla g- S. 6) . e- fallen waren, ergriff d er Angeklagte - n- - e inen Spaten und schlug damit u.a. auf den Hinterkopf seiner Ehefrau ein ; . Der Angeklagte wusste, dass die Nebenklägerin an einer Blutgerinnungsstörung leidet und damit ein erhöhtes Risiko eines Verblutens best and . Er versetzte ihr zudem mehrere Faustschläge ins Gesicht. Die zwischenzeitlich hinzugekommene 12jährige Tochter der Eheleute hielt den Angeklagten fes t, ; der Angeklagte schubste sie weg und schlug weiter auf die Nebenklägerin ein. Als die Tochter die Treppe ins Erdgeschoss hinauflief, um die Polizei zu rufen, lief ihr der Angeklagte hinte r- her, nahm das Mobilteil des Telefons an sich und riss das Telefonkabel aus der Wand. Die Nebenklägerin hatte sich in zwischen in einen Kellerraum eing e- schlossen und war von dort in den Garten geflüchtet. Der Angeklagte, der wi e- der in den Keller gelaufen war, folgte der Nebenklägerin in den Garten, nac h- dem er die Tür zum Kellerraum eingetreten hatte . Er holte sie im Garten ein, packte sie von hinten und zerrte und schleifte sie durch den verschneiten Ga r- 3 4 5 6 7 - 5 - n- 7). Er gab der Nebenklägerin d as Mobilteil des Telefons, begab sich zurück in das Reihenhaus , entledigte sich seiner blutigen Kleidung , dusc h- te und verließ schließlich barfuß und mit nackten Oberkörper das Haus; zw i- schenzeitlich erschiene ne Polizeibeamte nahmen den Angeklagten sodann f est . b b) Das Landgericht hat die Tat als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) gewertet; vom versuchten Totschlag sei der Ang e- klagte strafbefreiend zurückgetreten. Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer ist von ller (UA S. 24) des Angeklagten ausgegangen. Seine Blutalkoho l- e- dingten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt. Denn d er - nur gel e- gentlich Alkohol konsumiere nde - Angeklagte habe situationsadäquat und zie l- gerichtet gehandelt . E habe nicht bes tanden. Gegen eine solche tiefgreifende Bewusstseinsstörung spr e (UA S. 25) des Angeklagten, der seine aggressiven Tathandlungen gegenüber der Nebenklägerin unterbrochen habe, um seine Tochter davon abzuhalten, die Polizei telefonisch zu verständigen. auch keine schwere zudem s e n- b ) Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 8 9 10 - 6 - c) D er Strafausspruch ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beansta n- den. Insbesondere die Annahme voller Schuldfähigkeit begegnet keinen rech t- lichen Bedenken. D ie Strafkammer hat eine allein alkoholbedingt verminderte Steuerungsfähigkeit nachvollziehbar abgelehnt . D ie knappen, aber noch ausre i- chenden Urteilsausführungen lassen auch im Übrigen nicht besorgen, dass das Landgericht einzelne für bzw. gegen die Annahme eines schuldrelevanten A f- fekts sprechende Indizien übersehen oder falsch gewichtet hat . Der Senat kann auch ausschließen, dass die Strafkammer eine affektbegünstigende Auswi r- kung der Alkoholisierung des Angeklagten übersehen haben könnte . Fischer RiBGH Dr. Appl ist Eschelbach aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Frau RinBGH Dr. Ott ist Z eng aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer 11 12
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