ECLI: DE:BGH:2016:110216B2STR458.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/15 vom 11. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdef ührers am 11. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 19. Mai 2015 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der U n- terbringun g des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt a b- gesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Ausl agen, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs e i- nes Kindes in Tateinheit mit Besitz kinderpornograp hischer Schriften in zehn Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in vier Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstraf e von fünf Jahren sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 1 - 3 - Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften zu einer weiteren Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen geric h- tete, auf die Rüge der Ver letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schu ld - und Strafausspruch hat ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die mit der Revision gerügte Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen Bede n- ken. a) Das Landgericht hat von der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB abgesehen. Zwar habe der Angeklagte den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Sachverständige habe hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe in den letzten drei Jah ren täglich Alkohol in zunehmend höh e- ren Mengen konsumiert. In der Vergangenheit sei es bei ihm unter Alkoholei n- fluss auch zu Straftaten gekommen, wenngleich es sich hierbei nicht um Sex u- alstraftaten gehandelt habe. Zusammenfassend sei die Diagnose eines A lk o- n- - abweichend von seiner vorläufigen Einschätzung im Gutachten vom 14. Januar 2015 - Die Strafkammer ist sodann au fgrund eigener Erwägungen zur Annahme gelangt, dass zwischen dem Hang und den abgeurteilten Straftaten kein sym p- tomatischer Zusammenhang bestehe, und hat die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB schon aus diesem Grund abgelehnt. 2 3 4 - 4 - b) Die Ablehnung der A nordnung der Maßregel nach § 64 StGB hat ke i- nen Bestand. Die Erwägungen des Landgerichts leiden an einem auf die Sachrüge zu beachtenden durchgreifenden Darstellungsmangel. Mit der unterschiedlichen Beurteilung des Vorliegens der tatbestandl i- chen Vorauss etzungen des § 64 StGB in dem vorläufigen schriftlichen Gutac h- ten einerseits und in dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gu t- achten andererseits hätte sich das Tatgericht näher befassen müssen. Zwar bereitet ein schriftliches Gutachten die Beg utachtung in der Hauptverhandlung lediglich vor; maßgeblich ist daher nur das mündliche Gutachten des Sachve r- ständigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167). Widersprechen sich beide Gutachten in einem entscheidenden Punkt , muss diese Abweichung näher begründet werden (Senat, Beschluss vom 13. Mai 2005 2 StR 160/05, NStZ 2005, 683, 684). Das Gericht muss sich mit diesem Widerspruch auseinandersetzen und in den Urteilsgründen nachvol l- ziehbar darlegen, warum es das eine Erg ebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 1989 - 4 StR 630/89, NStZ 1990, 244, 245; Beschluss vom 13. Juli 2004 - 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat schon nicht mitge teilt, zu welcher Einschätzung der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten gekommen war. Offen bleibt auch, warum er, abgesehen vom Vorliegen eines Hangs, sich bei mündlicher Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung nicht mehr in der Lage gese hen hat, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB zu beurteilen. Der Grund dafür erschließt sich auch nicht aus dem in diesem Z u- sammenhang erfolgten Hinweis des Gerichts, der Sachverständige habe au s- g e führt, nach der in der Hauptver handlung erfolgten Inaugenscheinnahme der Filmaufnahmen der Taten stehe aus seiner Sicht nur fest, dass die Einsicht s - 5 6 7 - 5 - und Steuerung s fähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen vollständig erhalten geblieben sei. Damit ist eine revisionsrichterliche Überpr üfung dahin, ob das Landg e- richt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB zu Recht abgelehnt hat, nicht möglich. Es kann weder beurteilt werden, ob und welche Ausführungen des Sachverständigen den Erwägungen des Gerichts entgegensteh en noch, ob das Landgericht im Ergebnis zu Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nehmen durfte. 2. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es dürfte sich empfehlen, mit der erforderlichen Begutac h- tung des Angeklagten (§ 246a StPO) einen anderen Sachverständigen zu b e- trauen. 8 9 - 6 - Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstraf e erkannt hätte . Fischer Appl Ott Zeng Bartel 10
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