BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 459/02 vom8. Januar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenversuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten F. und O. wird dasUrteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. Juni2002, soweit es sie betrifft,a) im Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in den Niederlan-den wegen der Tat III, 2 (richtig: II, 2 UA S. 6/7) erlitteneFreiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängteStrafe angerechnet wird,b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-ne Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Einfuhr von Betäu-bungsmitteln, den Angeklagten F. zudem wegen Besitzes von Betäu- - 3 -bungsmitteln in zwei Fällen, jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahrenverurteilt. Gegen den Angeklagten O. wurden ferner Maßregeln nach §§ 69,69 a StGB angeordnet. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verlet-zung des sachlichen, der Angeklagte F. auch des formellen Rechts. DieRechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-folg. Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Der Strafausspruch ist um den Anrechnungsmaßstab für die in denNiederlanden erlittene Freiheitsentziehung zu ergänzen. Die beiden Ange-klagten befanden sich wegen der Tat III, 2 nach ihrer Festnahme in den Nie-derlanden drei Tage in polizeilichem Gewahrsam (UA S. 7). Das Landgerichthat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hierfür keinen Anrechnungsmaßstabbestimmt. Da nur eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht kommt (vgl.u.a. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96), bestimmt der Senatdiesen Maßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.Eines ausdrücklichen Ausspruchs über die Anrechnung der im Auslanderlittenen Freiheitsentziehung bedarf es nicht, weil von der Ausnahmevorschriftdes § 51 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 StGB keinGebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von Gesetzeswegen anzurechnen ist (vgl. BGHSt 27, 287, 288).2. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit eine Entscheidung zur Frageder Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterbliebenist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich nach den Urteilsfeststellungen auf,da beide Angeklagten seit längerer Zeit betäubungsmittelabhängig sind und dieTaten, derentwegen sie verurteilt wurden, vor allem dazu dienten, den Eigen-bedarf der Angeklagten an Heroin zu beschaffen. - 4 -Der Angeklagte F. konsumiert seit dem Jahr 2000 Heroin und stei- gerte seinen Konsum nach eigenen Angaben auf 1 Gramm pro Tag. WegenDrogenkonsums verlor er seine Fahrerlaubnis. Durch den Verkauf seines Autosfinanzierte er im Jahr 2001 seinen Drogenkonsum. Ab einem nicht näher be-stimmbaren Zeitpunkt finanzierte er den Eigenkonsum durch den Weiterverkaufu.a. von Heroin an andere Konsumenten (UA S. 3).Der Angeklagte O. konsumierte im Alter von 18 Jahren erstmals He- roin. Nach zweijährigem Konsum entschloß er sich, diesen zu beenden. Anlaßhierfür waren negative Auswirkungen auf das private und berufliche Leben desAngeklagten. Er hatte Schwierigkeiten im Ausbildungsbetrieb und verlor im Zu-sammenhang mit dem Drogenkonsum sein Auto. Er unterzog sich einer Entgif-tungsbehandlung und nahm an einem Polamidonprogramm teil. Er wurde je-doch rückfällig und konsumierte seit einigen Jahren wieder Heroin, zuletzt einGramm pro Tag. Nach seinem Rückfall war der Angeklagte überwiegend ar-beitslos, unterbrochen durch kurzfristige Gelegenheitsarbeiten. Den Drogen-konsum will er im Jahr 2001 unter anderem durch seine Tätigkeit als Tätowie-rer finanziert haben. Von März bis Juni 2002 hat er vier Beratungstermine beider Suchthilfe wahrgenommen und eine stationäre Rehabilitierungsmaßnahmebeantragt (UA S. 3/4).Unter diesen Umständen hätte das Landgericht bei beiden Angeklagtenunter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) prüfen und ent-scheiden müssen, ob die Voraussetzungen für deren Unterbringung in einerEntziehungsanstalt gegeben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gerichtdiese Maßregel anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittelim Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückge-henden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er auch - 5 -in Zukunft infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn keine hinreichend konkrete Aus-sicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Dies kannden Urteilsgründen jedoch nicht entnommen werden, zumal der AngeklagteO. selbst eine Drogentherapie anstrebt.Die Sache bedarf daher insoweit erneuter tatrichterlicher Prüfung. Daßnur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung derUnterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). DieBeschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatge-richt auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senatschließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung geringereStrafen verhängt hätte.Eine Erstreckung der teilweisen Aufhebung des Urteils auf den Mitange-klagten S. , der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht(vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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