BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 459/10 vom 1. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Trier vom 2. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass a) der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen u n- ter Einbeziehung de r Strafe aus dem Urteil des Amtsg e- richts Prüm vom 11. Dezember 2008 zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen Vergewalt i- gung, versuchter Nötigung in zwei Fällen und Körperve r- letzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer weiteren G esamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist, b) der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 11. Dezember 2008 entfällt, c ) die zur Erfüllung de r als Bewährungsauflage zum Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 11. Dezember 2008 gezah l- ten 600 Euro auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren mit zwei Monaten angerechnet werden, - 3 - d) zwei Monate der Gesamtstrafen, die im Umfang von je einem Monat auf die beiden Gesamtstrafen angerechnet werden, zur Kompensation der Verzögerung des Revis i- onsverfahrens als vollstreckt gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der Verge waltigung in drei Fällen, versuchter Nötigung in zwei Fällen und Körperverletzung in Tateinheit mit ve r- suchter Nötigung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 11. Dezember 2008 bei Aufrechte r- haltu ng der dort ausgesprochenen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrüg en und die Sachbeschwerde gestützt e Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. In den Fällen II.1. und II. 2. der Urteil sgründe liegt weder ein Verfa h- renshindernis im Sinne von § 151 StPO vor, noch hat das Landgericht mit se i- nem Urteil den Rahmen der von der zugelassenen Anklageschrift umgrenzten Tat im prozessualen Sinn verlassen (§ 264 Abs. 1 StPO). Im Fall II.1. unte r- 1 2 - 4 - sch eiden sich zwar die Angaben zu Tatzeit und Tatort im Anklagesatz einerseits und im Urteil andererseits, jedoch zeigt die Beschreibung des Tatbildes, dass derselbe Lebenssachverhalt gemeint ist. Im Fall II.2. der Urteilsgründe stimmen die Angaben zu Tatzeit und Tatort in Anklagesatz und Urteil überein, jedoch ist das Tatbild insoweit verändert, als - bei sonst gleichem Rahmengeschehen - an die Stelle eines erzwungenen Vaginalverkehrs ein Fall des erzwungenen Ora l- verkehrs getreten ist. Die Abweichung in der D arstellung der erzwungenen sexuellen Handlung beruht darauf, dass die Nebenklägerin im Vorverfahren all gemein von "Sex" gesprochen hatte, woraus die Ermittlungsbeamten auf v a- ginalen Geschlechtsverkehr geschlossen haben, während die Nebenklägerin erst in d er Hauptverhandlung auf eine Frage nach dem Grund für einen g e- schilderten Würgereiz die erzwungene Handlung als Oralverkehr bezeichnet hat. In beiden Fällen ist die Identität des Verfahrensgegenstands nicht zweife l- haft, zumal hier nur einzelne näher konkre tisierte Taten angeklagt und abgeu r- teilt wurden. Die Umgrenzungsmerkmale, die zur Identifizierung des histor i- schen Lebenssachverhalts gebraucht werden können, sind variabel. Tatzeit und Tatort werden zwar in § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO als grundsätzlich geeig nete Umgrenzungsmerkmale hervorgehoben. Sie können aber ersetzt werden, wenn die Tat durch andere Umstände ausreichend charakterisiert wird (vgl. BGH StV 1998, 580; KK/Schneider , StPO , 6. Aufl. § 200 Rn. 3; LR/Stuckenberg , StPO , 26. Aufl. § 200 Rn. 19 ). Di esen Anforderungen genügt die Tatbeschreibung im Anklagesatz; das Urteil des Landgerichts betrifft dieselben Ereignisse. Der Schuld - und Strafausspruch ist dahin klarzustellen, dass die Einb e- ziehung der Strafe aus dem Urtei l des Amtsgerichts Prüm vom 11 . Dezember 2008 in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erfolgt ist. Die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 11. Dezember 2008 ist abgelaufen, so dass diese Maßregel entfällt. 3 - 5 - Die von der Strafk ammer unterlassene Anrechnung der erbrachten B e- währungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB , anders als in denen des § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB , nicht im Ermessen des Tatgerichts, so n- dern hat in aller Regel zu erfolgen (vgl. BGHSt 36, 378, 381 ). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da die erforderlichen Tatsachen im ang e fochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen; er kann die Anre chnungsentscheidung in en t sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (vgl. BGH NStZ 2001, 163 , 164). Er wählt als Anrec h- nungsmaßstab die Höhe der Tagessät ze im Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 18. Juli 2005 (UA S. 7) , das von 20 Euro pro Tag ausgega n- gen ist. Zur Kompensation einer Verzögerung des Revisionsverfahrens ist ein Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen. Der Senat stellt daher fes t, dass zwei Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Anrechnung erfolgt anteilig im Umfang von je einem Monat auf beide Gesamtfreiheitsstrafen. 4 5 - 6 - - 7 - Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO. F ischer Appl Berger Eschelbach Ott 6
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