BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 459 /1 3 vom 21 . November 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerd eführer s am 21 . November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Erfurt vom 4. Juli 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben, a) soweit er in den Fällen II. 24, 25, 28, 30, 31 der Ur teil s- gründe verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.29, c ) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und d ) im Aus spruch über den Adhäsionsantrag . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten de s Rechtsmittel s , an eine an dere für Jugendschutzsachen z u- ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision de s Angeklagten wird verwo r- fen. - 3 - Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mi ssbrauchs einer Schutzbefohlenen in 35 Fällen, davon in 32 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, in vier Fällen in ( weiterer ) Ta t- einheit m it sexuellem Missbrauch eines ( anderen ) l- e- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S . hat es den Angeklagten verurteilt, an diese 10.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil ric h- tet sich die auf die Sachrüge gestützt e Revision des Angeklagten. Das Rech t- mittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlich en Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Tatgerichts, der Angeklagte habe in den Fällen II.28 , 30, 31 neben anderen Tatbeständen tateinheitlich auch denjenigen des sexue l- len Missbrauchs eines ( wei teren ) Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach kam in diesen Fällen das Kind W . hinzu, als der Angeklagte bereits sexuelle Handlungen zum Nachteil des Kindes S . vornahm oder an sich vornehmen ließ. Er erkannte, dass das weitere Kind das Ge schehen beobachtete, setzte aber seine Handlungen dennoch fort. Das reicht zum Beleg des subjektiven Tatbestands nicht aus. Seit der Neufassung der Vorschrift du rch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl . I S. 164) setz t das Vergehen der Vo r- 1 2 3 4 - 4 - nahme sexueller Handlungen vor einem Kind zwar nicht mehr voraus, dass der Täter dabei in der Absicht handelt, sich, das Kind oder einen anderen sex uell zu erregen. Um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Ausdehnung der Stra f- barkeit zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof die Regelung der § 176 Abs. 4 Nr. 1, § 184g Nr. 2 StGB aber insoweit einengend ausgelegt, als für die A n- nahme einer sexuellen H andlung vor einem Kind über deren Wahrnehmung durch das Tatop fer hinaus erforderlich ist, dass der Täter das Kind so in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von handlungsleitender Bedeutu ng ist (BGH, U r- teil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376, 381; Urteil vom 12. Mai 2011 - 4 StR 699/10 , NStZ 2011, 633 ; offen gelassen von BGH, B e- schluss vom 13. November 2012 - 3 StR 370/12 , NStZ 2013, 278). Dafür fehlen entsprechende Festst ellungen des Landgerichts. 2. In den Fällen II.24 und 25 ist die Eigenschaft der vom Angeklagten ang e- fertigten als pornographisch e Schriften durch die Feststellungen nicht belegt. Ni cht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils ist Pornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Tat objekte sind nur pornogr a- phische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum G e- genstand haben. Zu den dargestellten s nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Okt o- ber 2008 (BG Bl. I 2008, 2149) nach herrschender Auffassung auch ein Posi e- ren in sexualbetonter Körperhaltung (vgl. Röder NStZ 2010, 113 ff. mwN; a n- ders zur früheren Gesetz esfassung BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 5 6 - 5 - - 4 StR 570/ 05, BGHSt 50, 370, 371). Auch dies ist den knapp gehaltenen U r- teilsfeststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die genaue Bezeichnung der Tathandlung im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB klarzustellen haben. 3. Die Strafzumessung ist rechtsfehle rhaft, soweit das Landgericht auch zu - s hat de s- halb insoweit dieselbe Einzelstrafe verhängt wie in den Fäll en II. 28 und 30 - 32. Die Tat im Fall II.29 ist aber nur als versuchter schwerer sexueller Missbrauch zum Nachteil des Kindes S . bewertet worden. Das Kind W . war davon nach den Feststellungen nicht b etroffen. Dies zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafe zu Fall II.29. 4. Die Aufhebung der Verurteilung in den genannten Fällen führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. 5 . Der Ausspruch über den Adhäsionsantrag ist nicht ausreich end begrü n- det worden . Die Urteilsgründe erschöpfen sich in der B r- kannten Schmerzensgeldbetrag erachtet die Kammer angesichts der festg e- stellten Tatumstände als angemessen, um einerseits einen Ausgleich zu scha f- fen und zum anderen der mit dem Schmerzensgeld bezweckten Genugtuung Anhand dieser formelhaften Begründung kann nicht geprüft werden, ob die Strafkammer alle relevanten Aspekte in die notwendige G e- samt schau 7 8 9 10 - 6 - einbezogen hat. So ist u.a. nicht ersichtlich, ob die St rafkammer die persönl i- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12). Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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